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  • ab 14.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4a LRiG - Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung richtet sich nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes. 2§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, wenn ein Beamter auf Lebenszeit in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Richterverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll.