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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 LRiG - Vorbereitung richterrechtlicher Vorschriften

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die oberste Dienstbehörde sind die Berufsorganisationen der Richter zu beteiligen. 2Auf Verlangen ist ihnen Gelegenheit zu mündlicher Erörterung zu geben.