§ 8 LRiG - Vorbereitung richterrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die oberste Dienstbehörde sind die Berufsorganisationen der Richter zu beteiligen. 2Auf Verlangen ist ihnen Gelegenheit zu mündlicher Erörterung zu geben.