§ 75 LRiG - Bildung von Staatsanwaltsräten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Als Vertretungen der Staatsanwälte werden gebildet
- 1.
ein Staatsanwaltsrat bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft,
- 2.
ein Gesamtstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft,
- 3.
ein Hauptstaatsanwaltsrat.
(2) Der Gesamtstaatsanwaltsrat und der Hauptstaatsanwaltsrat bestehen aus je drei Mitgliedern.
(3) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus einem Staatsanwalt, bei den Staatsanwaltschaften Halle und Magdeburg aus drei Staatsanwälten.