§ 43 LRiG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt das Land, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl und der Aufgaben der Richtervertretungen notwendig sind.
(2) Die Justizverwaltung stellt den Richtervertretungen Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Tätigkeit der Einigungsstelle entsprechend.