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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 81 LRiG - Zulässigkeit und Verfahren der Revision in Disziplinarverfahren

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 81 des Deutschen Richtergesetzes zu, wenn auf Entfernung aus dem Richterverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt ist oder das Gericht entgegen dem Antrag der obersten Dienstbehörde diese Maßnahme nicht verhängt hat. 2Das Revisionsverfahren richtet sich nach § 82 des Deutschen Richtergesetzes.