Versionsverlauf


  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 98 LRiG - Urteilsformel

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 79 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 79 Nr. 4 hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 80 Nr. 1 stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.