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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 65 LRiG - Anfechtung der Wahl

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Sind bei der Wahl des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl binnen zwei Wochen nach dem Wahltag bei dem nach § 44 zuständigen Gericht angefochten werden, wenn der behauptete Verstoß das Wahlergebnis hätte ändern oder beeinflussen können.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1.

    mindestens zwei Richter, die für die Wahl des Präsidialrats wahlberechtigt waren,

  2. 2.

    die oberste Dienstbehörde.

(3) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung der Wahl des Präsidialrats für begründet erklärt, endet die Amtszeit des Präsidialrats.