§ 26 LRiG - Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) 1Ein Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd nicht erfüllen kann (Dienstunfähigkeit). 2Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
(2) 1Ist ein Richter zugleich Beamter, so sind für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die Bestimmungen für das Richteramt anzuwenden. 2Ist ein beamteter Professor zugleich Richter, so gelten für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramtes die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend; der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 oder 3 ist im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu stellen.
(3) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen,
- 1.
wenn
- a)
der Richter der Übertragung eines gleich- oder geringerwertigen Amtes (anderweitige Verwendung) zustimmt und
- b)
dienstliche Gründe einer anderweitigen Verwendung nicht entgegenstehen,
- 2.
wenn
- a)
der Richter seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),
- b)
das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und
- c)
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen oder
- 3.
wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht erfüllt sind.
(4) 1Ist der Richter zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in der Lage, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren. 2Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei der Anordnung einer Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 3Zum Betreuer kann nur ein Richter bestellt werden. 4Der Betreuer nimmt insbesondere die für den betreuten Richter bestimmten Mitteilungen und Zustellungen entgegen und gibt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Erklärungen ab.