§ 96 LRiG - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1In den Fällen des § 79 Nr. 3 wird das Verfahren durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach § 79 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt. 3Im Übrigen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.