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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 96 LRiG - Prüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1In den Fällen des § 79 Nr. 3 wird das Verfahren durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach § 79 Nr. 4 und § 80 Nr. 1 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt. 3Im Übrigen gilt die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.