§ 6a LRiG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) 1Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter und Staatsanwälte sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). 3Beurteilungen für Richter dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mindestens dreimal in festgelegten Abständen zu beurteilen (Probezeitbeurteilung).
(3) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab.
(4) Die dienstliche Beurteilung schließt unter Würdigung aller Einzelmerkmale mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
(5) 1Dem zu Beurteilenden ist eine Erörterung der in Aussicht genommenen dienstlichen Beurteilung anzubieten. 2Nach Abschluss der dienstlichen Beurteilung ist sie dem Beurteilten zu eröffnen und ihm eine Gelegenheit zur Besprechung anzubieten. 3Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(6) Das für Justiz zuständige Ministerium regelt durch Verordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und für das Beurteilungsverfahren, insbesondere über
- 1.
die Beurteilungszeiträume, die Beurteilungsstichtage und Gründe für Anlassbeurteilungen,
- 2.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 4.
die Gewährleistung des Beurteilungsmaßstabs,
- 5.
Zuständigkeiten und die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 6.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs in geeigneter Form,
- 7.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 8.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.