§ 16 LRiG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Die Ausübung von Nebentätigkeiten darf weder das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Richter gefährden noch das Ansehen der Justiz oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
(2) 1Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung
- 1.
von nicht zu einem Hauptamt gehörenden Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Nebenamt) oder
- 2.
einer sonstigen, nicht zu einem Hauptamt gehörenden Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (Nebenbeschäftigung).
2§ 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Öffentliche Ehrenämter sowie unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften Angehöriger gelten nicht als Nebentätigkeiten. 2Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor der Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 3Öffentliche Ehrenämter sind Tätigkeiten, die in gesetzlichen Regelungen als solche bezeichnet sind, und jede sonstige, auf einer behördlichen Bestellung oder auf einer Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(4) 1Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf kein Rechtsanspruch besteht. 2Nicht als Vergütung gelten der Ersatz von Fahrkosten, die Tage- und Übernachtungsgelder bis zu dem nach den Reisekostenvorschriften jeweils höchstmöglichen Betrag sowie der nicht pauschalierte Ersatz sonstiger barer Auslagen. 3Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang sowie Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die Beträge nach Satz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.