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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 59 LRiG - Bildung der Präsidialräte

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat gebildet.

(2) 1Der Präsidialrat besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus fünf, im Übrigen aus drei Richtern auf Lebenszeit. 2Der Vorsitzende muss Präsident eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit sein.