§ 59 LRiG - Bildung der Präsidialräte
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Für jede Gerichtsbarkeit wird ein Präsidialrat gebildet.
(2) 1Der Präsidialrat besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus fünf, im Übrigen aus drei Richtern auf Lebenszeit. 2Der Vorsitzende muss Präsident eines Gerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit sein.