§ 54 LRiG - Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Der Richterrat bestimmt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:
- 1.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Richter,
- 2.
Durchführung der beruflichen Fortbildung, mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 55 Nr. 1 bezeichneten Angelegenheiten,
- 3.
Aufstellung von Urlaubsplänen; zeitliche Festlegung des Urlaubs im Einzelfall, wenn der betroffene Richter die Beteiligung des Richterrats verlangt,
- 4.
Errichtung, Verwaltung oder Auflösung von Sozialeinrichtungen,
- 5.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- 6.
Gewährung von Unterstützungen, Gehaltsvorschüssen und entsprechenden sozialen Zuwendungen; auf Verlangen des betroffenen Richters bestimmt nur der Vorsitzende des Richterrats mit,
- 7.
Auswahl der Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare,
- 8.
Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
(2) Zu Fragen der Gestaltung der beruflichen Fortbildung und der Auswahl der Referenten ist der Richterrat zu hören.