§ 94 LRiG - Richter kraft Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Die disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter auf Probe gelten auch für Richter kraft Auftrags.
(2) Ist ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus seinem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies einer Disziplinarklage gegen ihn nach den Vorschriften für Beamte nicht entgegen.