§ 67 LRiG - Ausschluss von Mitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
1Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 44 aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt. 2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidialrats oder von der obersten Dienstbehörde gestellt werden.