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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 67 LRiG - Ausschluss von Mitgliedern

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

1Ein Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 44 aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt, insbesondere seine Schweigepflicht verletzt. 2Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidialrats oder von der obersten Dienstbehörde gestellt werden.