§ 9 LRiG - Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) 1Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung in dem beantragten Umfang und mit der beantragten Dauer zu bewilligen, wenn
- 1.
die Teilzeitbeschäftigung durchgängig und gleichmäßig mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und für wenigstens sechs Monate beantragt wird,
- 2.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
- 3.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- 4.
der Richter zugleich unwiderruflich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden,
- 5.
der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der den in § 18 Abs. 4 genannten Zeitrahmen nicht überschreitet.
2Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 5 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese mit dem Richterverhältnis vereinbar sind.
(2) Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung zu widerrufen.
(3) 1Auf Antrag kann der Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung erhöht oder im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 reduziert oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während des Bewilligungszeitraumes bewilligt werden. 2In besonderen Härtefällen soll die teilweise Erhöhung des Umfangs oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dem Richter die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. 3Über Anträge auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung mit oder ohne Veränderung ihres Umfangs, die spätestens vier Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung gestellt werden sollen, ist nach Maßgabe des Absatzes 1 zu entscheiden.