§ 6 LRiG - Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt ein vor dem 1. Januar 1964 geborener Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit zu folgendem Zeitpunkt in den Ruhestand:
Geburtsjahr | mit Ende des Monats der Vollendung | |
---|---|---|
des Lebensjahres | und zusätzlicher Monate | |
bis einschließlich 1953 | 65. | 0 |
1954 | 65. | 2 |
1955 | 65. | 4 |
1956 | 65. | 6 |
1957 | 65. | 8 |
1958 | 65. | 10 |
1959 | 66. | 0 |
1960 | 66. | 2 |
1961 | 66. | 4 |
1962 | 66. | 6 |
1963 | 66. | 9 |
(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(4) 1Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1.
mindestens das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2.
schwerbehindert oder gleichgestellt im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, bis zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten durchschnittlich im Monat nicht mehr als den Betrag hinzuzuverdienen, der ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.