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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 48 LRiG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) 1Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter und die unter ihnen vertretenen Berufsorganisationen Wahlvorschläge machen. 2Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von zwei Richtern, unterzeichnet sein. 3Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll möglichst das Zweifache der Anzahl der in den Richterrat zu wählenden Richter erreichen.

(2) Jeder Richter kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.