§ 55 LRiG - Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
Der Richterrat wirkt bei folgenden, die Richter betreffenden Maßnahmen der Dienststelle mit, soweit Rechtsvorschriften nicht bestehen:
- 1.
Auswahl von Richtern für die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung,
- 2.
Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung und Untersagung einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Mitwirkung des Richterrats verlangt,
- 3.
- 4.
Maßnahmen zur Gestaltung der richterlichen Arbeitsplätze,
- 5.
Anordnungen zur Einführung oder wesentlichen Änderung von Informations- oder Kommunikationstechniken,
- 6.
Anordnungen zur Anwendung grundlegend neuer richterlicher Arbeitsmethoden oder zu ihrer wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung,
- 7.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter außerhalb von Besoldungs- und Versorgungsleistungen,
- 8.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Richtern zu überwachen,
- 9.
Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
- 10.
Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen.