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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 83 LRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem Verfahren nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes untersagt ist, darf während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.