Anlage 1 10. SächsKVZ
Bibliographie
- Titel
- Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 10. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6/10
(zu § 1)
Inhaltsübersicht | ||
Lfd. Nr. | Seite | |
1 | Allgemeine Amtshandlungen | 901 |
2 | nicht belegt | 904 |
3 | Abfall, Altlasten, Boden | 904 |
4 | nicht belegt | 918 |
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen | 918 |
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen | 923 |
7 | Anlagensicherheit | 923 |
8 | Apothekenwesen | 927 |
9 | Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen | 927 |
10 | nicht belegt | 929 |
11 | Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe | 929 |
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | 930 |
13 | Arzneimittelwesen | 930 |
14 | nicht belegt | 932 |
15 | nicht belegt | 932 |
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | 932 |
17 | Baurecht | 933 |
18 | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | 949 |
19 | Berufsbildungsrecht | 954 |
20 | Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 956 |
21 | Bestattungswesen | 956 |
22 | Betäubungsmittelrecht | 957 |
23 | nicht belegt | 957 |
24 | Chemikalienrecht | 957 |
25 | Denkmalschutz | 959 |
26 | Dolmetscherprüfung | 960 |
27 | Druckluftverordnung | 960 |
28 | Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen | 961 |
29 | Düngung | 961 |
30 | Einheitlicher Ansprechpartner | 961 |
31 | Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz | 962 |
32 | Eisenbahnrecht | 964 |
33 | Energiewirtschaft | 968 |
34 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | 969 |
35 | Erzeuger- und Agrarorganisationen | 970 |
36 | Fahrpersonalgesetz | 970 |
37 | Feuerwehrwesen | 970 |
38 | Fischereiwesen | 971 |
39 | Fluglärm | 972 |
40 | Forstverwaltung | 972 |
41 | Futtermittel | 974 |
42 | Gashochdruckleitungen | 976 |
43 | Gaststättenwesen | 976 |
44 | Gefährliche Hunde | 977 |
45 | Gentechnik | 977 |
46 | Gewerberecht | 981 |
47 | Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien | 984 |
48 | Grundbuchbereinigung | 985 |
49 | nicht belegt | 986 |
50 | Handwerksordnung | 986 |
51 | Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe | 986 |
52 | Heimarbeit | 990 |
53 | Hufbeschlag | 991 |
54 | Immissionsschutz | 991 |
55 | Informationszugang | 1000 |
56 | Jagdrecht | 1001 |
57 | Jugendarbeitsschutz | 1004 |
58 | Kirchenaustritt | 1004 |
59 | Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit | 1004 |
60 | Kulturgutschutz (außer Archivgut) | 1005 |
61 | Landesseilbahngesetz | 1006 |
62 | Landesuntersuchungsanstalt | 1006 |
63 | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau | 1014 |
64 | Lebensmittel tierischer Herkunft | 1015 |
65 | Lebensmittelüberwachung | 1016 |
66 | Luftverkehr | 1022 |
67 | Medizinprodukte | 1022 |
68 | Melderecht | 1024 |
69 | Mutterschutz und Elternzeit | 1025 |
70 | Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz | 1025 |
71 | Naturschutz | 1026 |
72 | nicht belegt | 1033 |
73 | Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten | 1033 |
74 | Personenbeförderung | 1034 |
75 | Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht | 1037 |
76 | Pflanzenschutz | 1046 |
77 | Polizeirecht | 1050 |
78 | Produktsicherheit | 1058 |
79 | Psychotherapeuten | 1058 |
80 | Raumordnung | 1059 |
81 | Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung | 1060 |
82 | Saatgut | 1063 |
83 | Schornsteinfegerwesen | 1064 |
84 | Sprengstoffrecht | 1064 |
85 | nicht belegt | 1068 |
86 | Steuerrecht | 1068 |
87 | Strahlenschutz | 1069 |
88 | Straßenrecht | 1076 |
89 | Textilkennzeichnung | 1076 |
90 | Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen | 1076 |
91 | Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen | 1077 |
92 | Tierzuchtrecht | 1079 |
93 | Titel, Orden, Ehrenzeichen | 1080 |
94 | nicht belegt | 1080 |
95 | Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 1080 |
96 | Verbraucherinsolvenzberatung | 1081 |
97 | Vereine und Stiftungen | 1081 |
98 | Vertriebene | 1082 |
99 | Waffenrecht | 1082 |
100 | Wasserrecht | 1087 |
101 | Weinbau und -überwachung | 1102 |
102 | Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle | 1102 |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlichthoheitliche Leistung | ||
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor. | ||||||
Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen. | ||||||
Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. | ||||||
Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt. | ||||||
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG). | ||||||
1 | Allgemeine Amtshandlungen | |||||
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) | ||||||
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) | ||||||
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) | ||||||
VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||||
1. | Beglaubigungen | |||||
1.1 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 10 | ||||
1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | |||||
1.2.1 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1,50 je Seite, mindestens 10 | ||||
1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 5 je Beglaubigung | ||||
Anmerkung: | ||||||
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. | ||||||
1.2.3 | in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen | 0,75 je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist | ||||
Anmerkung: | ||||||
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. | ||||||
1.3 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienen | kostenfrei | ||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung | 10 bis 170 | ||||
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | |||||
3.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 1 je Akte oder Buch, mindestens 10 | ||||
3.2 | Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 35 bis 700 | ||||
3.3 | Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung | kostenfrei | ||||
4. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 15 bis 75 | ||||
5. | Fristverlängerungen | |||||
5.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 | ||||
5.2 | Verlängerung einer Frist in anderen Fällen | 10 bis 40 | ||||
6. | Erteilung einer Zweitschrift | 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10. | ||||||
7. | Aufnahme einer Niederschrift | 5 bis 60 je angefangene Stunde, mindestens 10 | ||||
8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | |||||
8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 8 bis 40 | ||||
8.2 | Vollstreckungsankündigung | 8 bis 40 | ||||
8.3 | Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG | |||||
8.3.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 50 | ||||
8.3.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 70 | ||||
8.4 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 95 | ||||
8.5 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 70 bis 180 | ||||
8.6 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG | 40 bis 1 000 | ||||
8.7 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG | 100 bis 1 000 | ||||
8.8 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 55 | ||||
8.9 | Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG | kostenfrei | ||||
9. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | |||||
9.1 | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung | 5 bis 55 | ||||
9.2 | Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens | 15 bis 225 | ||||
10. | Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG | |||||
10.1 | Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG | 56 bis 337 | ||||
10.2 | Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG | 56 bis 337 | ||||
2 | nicht belegt | |||||
3 | Abfall, Altlasten, Boden | |||||
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) | ||||||
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | ||||||
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) | ||||||
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) | ||||||
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) | ||||||
Verpackungsgesetz (VerpackG) | ||||||
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) | ||||||
Altölverordnung (AltölV) | ||||||
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) | ||||||
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) | ||||||
Nachweisverordnung (NachwV) | ||||||
Bioabfallverordnung (BioAbfV) | ||||||
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) | ||||||
Altholzverordnung (AltholzV) | ||||||
Deponieverordnung (DepV) | ||||||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||||
1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | |||||
1.1 | Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG | 150 bis 2 500 | ||||
1.2 | Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG | |||||
1.2.1 | Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden | 28 bis 112 | ||||
1.2.2 | Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG | 67 bis 539 | ||||
1.2.3 | Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG | 67 bis 539 | ||||
1.2.4 | Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG | 67 bis 539 | ||||
1.3 | Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt | 115 bis 1 500 | ||||
1.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG | |||||
1.4.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 35 bis 1 250 | ||||
1.4.2 | sonstiger Abfälle | 35 bis 5 000 | ||||
1.5 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | ||||
1.6 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 450 bis 5 000 | ||||
1.7 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | ||||
1.8 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | |||||
1.8.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 | ||||
1.8.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.8.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.8.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.8.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
Anmerkungen zu Tarifstelle 1.8: | ||||||
(1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. | ||||||
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. | ||||||
(3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich | ||||||
a) | um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG stattfanden, | |||||
b) | sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR. | |||||
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | |||||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 | ||||
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9: | ||||||
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. | ||||||
1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | |||||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 185 bis 5 081 | ||||
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 235 bis 3 250 | ||||
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | ||||
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 92 bis 5 081 | ||||
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 80 bis 4 792 | ||||
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG | 100 bis 5 090 | ||||
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 100 bis 5 090 | ||||
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 230 bis 5 560 | ||||
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 230 bis 5 560 | ||||
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG | 35 bis 700 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. | ||||||
1.12 | Überwachung | |||||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | |||||
1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | ||||
1.12.1.2 | bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 135 bis 1 684 | ||||
1.12.1.3 | bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 50 bis 1 684 | ||||
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 55 bis 2 500 | ||||
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG | 67 bis 505 | ||||
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 67 bis 404 | ||||
1.13 | Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind | 168 bis 24 549 | ||||
2. | Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz | |||||
2.1 | Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG | 55 bis 500 | ||||
2.2 | Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG | 55 bis 450 | ||||
2.3 | Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG | 181 bis 24 549 | ||||
2.4 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes | 185 bis 25 000 | ||||
2.5 | Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG | 185 bis 500 | ||||
2.6 | Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2 SächsKrWBodSchG | 248 bis 1 750 | ||||
3. | Abfallbeauftragtenverordnung | |||||
3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV | 101 bis 269 | ||||
3.2 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV | 67 bis 303 je Betriebsbeauftragter | ||||
3.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV | 70 bis 500 | ||||
3.4 | Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV | 140 bis 350 | ||||
3.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV | 205 bis 500 je Betriebsbeauftragter | ||||
3.6 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV | 101 bis 510 | ||||
4. | Klärschlammverordnung | |||||
4.1 | Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV | 100 bis 500 | ||||
4.2 | Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden | |||||
4.2.1 | Bodenbezogene Untersuchungen | |||||
4.2.1.1 | Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.1.2 | Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.1.3 | Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.2.1.4 | Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.2.2 | Klärschlammbezogene Untersuchungen | |||||
4.2.2.1 | Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.2.2 | Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.2.3 | Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.2.4 | Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.2.2.5 | Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.2.6 | Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.2.3 | Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV | 70 bis 500 | ||||
4.2.4 | Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV | 70 bis 500 | ||||
4.2.5 | Rückstellprobe | |||||
4.2.5.1 | Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.5.2 | Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.5.3 | Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.5.4 | Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.2.6 | Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.3 | Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV | 70 bis 280 | ||||
4.4 | Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.5 | Träger der Qualitätssicherung | |||||
4.5.1 | Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 67 bis 269 | ||||
4.5.2 | Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV | 227 bis 1 228 | ||||
4.5.3 | Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV | 50 bis 250 | ||||
4.5.4 | Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV | 150 bis 1 250 | ||||
4.6 | Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost | |||||
4.6.1 | Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.6.2 | Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
4.6.3 | Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.6.4 | Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV | 70 bis 700 | ||||
4.7 | Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV | 67 bis 674 | ||||
5. | Verpackungsgesetz | |||||
5.1 | Systemgenehmigung | |||||
5.1.1 | Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG | 5 000 bis 25 000 | ||||
5.1.2 | Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG | 301 bis 995 | ||||
5.2 | Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG | 144 bis 829 | ||||
5.3 | Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG | 104 bis 482 | ||||
5.4 | Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG | 144 bis 829 | ||||
5.5 | Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG | 144 bis 829 | ||||
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV | 70 bis 200 | ||||
7. | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |||||
7.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV | 170 bis 890 | ||||
7.2 | Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV | 168 bis 5 000 | ||||
7.3 | Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV | 168 bis 4 998 | ||||
7.4 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV | 170 bis 2 050 | ||||
7.5 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV | 1 720 bis 15 050 | ||||
7.6 | Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV | 70 bis 170 | ||||
8. | Nachweisverordnung | |||||
8.1 | Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV | 30 bis 110 | ||||
8.2 | Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV | 30 bis 110 | ||||
8.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises | 50 bis 2 500 | ||||
8.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises | 50 bis 5 000 | ||||
8.5 | Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV | 22 bis 269 | ||||
8.6 | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV | 210 bis 5 000 | ||||
8.7 | Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV | 67 bis 429 | ||||
8.8 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV | 135 bis 539 | ||||
8.9. | Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV | 135 bis 539 | ||||
8.10 | Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV | 25 bis 275 | ||||
8.11 | Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV | 55 bis 550 | ||||
8.12 | Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 210 bis 5 000 | ||||
8.13 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV | 67 bis 404 | ||||
8.14 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV | 30 bis 85 je erteilter Nummer | ||||
8.15 | Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV | 35 bis 600 | ||||
8.16 | Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV | 70 bis 210 | ||||
9. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV | 67 bis 1 010 | ||||
10. | Bioabfallverordnung | |||||
10.1 | Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 600 | ||||
10.2 | Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV | 70 bis 700 | ||||
10.3 | Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV | 316 bis 1 195 | ||||
10.4 | Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BioAbfV | 120 bis 700 | ||||
10.5 | Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV | 134 bis 497 | ||||
10.6 | Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV | 248 bis 993 | ||||
10.7 | Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||
10.8 | Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||
10.9 | Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV | 250 bis 750 | ||||
10.10 | Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | 250 bis 1 000 | ||||
10.11 | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV | 250 bis 750 | ||||
10.12 | Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||
10.13 | Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV | 248 bis 724 | ||||
10.14 | Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV | 70 bis 500 | ||||
10.15 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV | 70 bis 750 | ||||
10.16 | Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV | 285 bis 1 800 | ||||
10.17 | Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV | 70 bis 870 | ||||
10.18 | Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV | 67 bis 674 | ||||
10.19 | Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV | 120 bis 510 | ||||
11. | Bundes-Bodenschutzgesetz | |||||
11.1 | Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG | 169 bis 4 705 | ||||
11.2 | Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG | 483 bis 5 840 | ||||
11.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG | 483 bis 5 840 | ||||
11.4 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 483 bis 3 107 | ||||
11.5 | Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG | 1 045 bis 15 127 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. | ||||||
11.6 | Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG | 495 bis 2 452 | ||||
11.7 | Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 248 bis 5 128 | ||||
11.8 | Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 248 bis 4 849 | ||||
12. | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | |||||
12.1 | Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 325 bis 10 000 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen. | ||||||
12.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG | 168 bis 2 527 | ||||
12.3 | Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG | 168 bis 2 527 | ||||
12.4 | Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG | 231 bis 2 033 | ||||
12.5 | Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung | 34 bis 674 | ||||
13. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | |||||
13.1 | Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV | 35 bis 275 | ||||
13.2 | Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 67 bis 539 | ||||
13.3 | Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG | 67 bis 539 | ||||
13.4 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | |||||
13.4.1 | Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis | 375 bis 5 000 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen | ||||||
Anzahl AS-Nummern | Prozentsatz | |||||
1 bis 10 | 25 | |||||
11 bis 50 | 15 | |||||
51 bis 100 | 7,5 | |||||
über 100 | keine Ermäßigung | |||||
13.4.2 | Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis | 4 500 bis 6 000 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. | ||||||
Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen. | ||||||
13.4.3 | Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände | 100 bis 5 000 | ||||
13.5 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV | 105 bis 510 | ||||
14. | Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen | 50 bis 500 | ||||
15. | Altholzverordnung | |||||
15.1 | Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV | 70 bis 2 500 | ||||
15.2 | Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV | 67 bis 539 | ||||
15.3 | Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung | 50 bis 2 500 | ||||
15.4 | Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft | 50 bis 500 | ||||
16. | Deponieverordnung | |||||
16.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV | 100 bis 5 000 | ||||
16.2 | Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 105 bis 410 | ||||
16.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV | 115 bis 2 500 | ||||
16.4 | Annahmeverfahren | |||||
16.4.1 | Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV | 200 bis 5 000 | ||||
16.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 115 bis 4 500 | ||||
16.4.3 | Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV | 294 bis 4 331 | ||||
16.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 115 bis 4 500 | ||||
16.4.5 | Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV | 115 bis 4 500 | ||||
16.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 165 bis 4 500 | ||||
16.6 | Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen | |||||
16.6.1 | Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt | 300 bis 5 000 | ||||
16.6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV | 115 bis 700 | ||||
16.6.3 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | ||||
16.6.4 | Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV | 227 bis 4 331 | ||||
16.6.5 | Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV | 545 bis 4 331 | ||||
16.7 | Information und Dokumentation | |||||
16.7.1 | Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 235 bis 5 000 | ||||
16.7.2 | Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV | 50 bis 150 | ||||
16.8 | Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV | 114 bis 3 407 | ||||
16.9 | Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV | 67 bis 1 750 | ||||
16.10 | Langzeitlager | |||||
16.10.1 | Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV | 114 bis 4 331 | ||||
16.10.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV | 70 bis 240 | ||||
16.10.3 | Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV | 70 bis 240 | ||||
16.11 | In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien | |||||
16.11.1 | Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV | 165 bis 5 000 | ||||
16.11.2 | Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV | 165 bis 5 000 | ||||
16.12 | Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV | 165 bis 5 000 | ||||
16.13 | Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV | |||||
16.13.1 | Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV | 205 bis 5 000 | ||||
16.13.2 | Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV | 200 bis 5 000 | ||||
16.13.3 | Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV | 115 bis 4 500 | ||||
16.14 | Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV | 165 bis 5 000 | ||||
16.15 | Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV | |||||
16.15.1 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV | 200 bis 5 000 | ||||
16.15.2 | Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV | 200 bis 5 000 | ||||
16.15.3 | Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV | 200 bis 5 000 | ||||
16.15.4 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV | 105 bis 510 | ||||
16.16 | Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV | 105 bis 410 | ||||
17. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn | 70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16 | ||||
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und | ||||||
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt. | ||||||
4 | nicht belegt | |||||
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen | |||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) | ||||||
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) | ||||||
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) | ||||||
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) | ||||||
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) | ||||||
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) | ||||||
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) | ||||||
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) | ||||||
1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | |||||
1.1 | Pferde | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.2 | Sonstige Großtiere | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.4 | Kameliden und Gatterwild | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.9 | Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.10 | Fische | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
1.11 | Bienen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
2. | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
3. | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
4. | Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
5. | Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
6. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 46 bis 924 je Tag | ||||
7. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
8. | Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
9. | Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV | 2 bis 6 je Tier | ||||
10. | Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||||
10.1 | Einzelentnahme | 6 bis 42 je Entnahme | ||||
10.2 | Mehrere Entnahmen | |||||
10.2.1 | für die erste Entnahme | 6 bis 42 je Entnahme | ||||
10.2.2 | für jede weitere Entnahme | 2 bis 28 je Entnahme | ||||
11. | Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||||
11.1 | Einzelentnahme | 10 bis 14 | ||||
11.2 | Im Bestand | |||||
11.2.1 | Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch | 6 bis 17 je Entnahme | ||||
11.2.2 | Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung | 6 bis 34 je Entnahme | ||||
11.2.3 | bei Geflügel | 5 bis 14 je Entnahme | ||||
12. | Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | |||||
12.1 | Monotest | 9,50 bis 28 je Tier | ||||
12.2 | Doppeltest | 14 bis 42 je Tier | ||||
12.3 | bei Geflügel und Schafen | 3 bis 42 je Tier | ||||
13. | Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten | |||||
13.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
13.2 | Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
(1) begründeten Verdachtsfällen, | ||||||
(2) begründeten Beschwerdefällen und | ||||||
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes | ||||||
14. | Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe | |||||
14.1 | Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 185 bis 1 480 | ||||
14.2 | Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 92 bis 740 | ||||
14.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
14.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 25 je angefangene Viertelstunde | ||||
15. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 1 bis 14 je Probenahme | ||||
16. | Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von | |||||
16.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 40 je angefangene Viertelstunde | ||||
16.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 40 je angefangene Viertelstunde | ||||
Anmerkung zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2: | ||||||
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. | ||||||
17. | Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 17: | ||||||
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. | ||||||
(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. | ||||||
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. | ||||||
18. | Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung | 25 je angefangene Viertelstunde | ||||
19. | Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung | 33 je angefangene Viertelstunde | ||||
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen | |||||
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) | ||||||
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) | ||||||
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) | ||||||
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) | ||||||
1. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 35 bis 105 | ||||
2. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 55 bis 70 | ||||
3. | Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG | 105 bis 700 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist. | ||||||
4. | Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 20 bis 70 | ||||
5. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 35 bis 675 | ||||
6. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 15 | ||||
7. | Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4 | kostenfrei | ||||
8. | Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 205 bis 475 | ||||
7 | Anlagensicherheit | |||||
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | ||||||
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | ||||||
1. | Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV | 150 bis 770 | ||||
2. | Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV | 150 bis 770 | ||||
3. | Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV | 150 bis 770 | ||||
4. | Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | |||||
4.1 | Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 450 bis 1 500 | ||||
4.2. | Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 450 bis 1 500 | ||||
4.3 | Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 270 bis 1 150 | ||||
5. | Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb | |||||
5.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | |||||
5.1.1 | bis 1 MW | 500 | ||||
5.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 500, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW | ||||
5.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1 850, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW | ||||
5.1.4 | über 100 MW | 4 550, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW | ||||
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4: | ||||||
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. | ||||||
5.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 430 bis 2 500 | ||||
5.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 350 bis 2 350 | ||||
5.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern | |||||
5.4.1 | bis zu 50 m3 Fassungsvermögen | 800 | ||||
5.4.2 | über 50 m3 bis zu 6 000 m3 Fassungsvermögen | 800, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen | ||||
5.4.3 | über 6 000 m3 Fassungsvermögen | 6 750, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m3 Fassungsvermögen | ||||
5.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde | 300 bis 1 500 | ||||
5.6 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | |||||
5.6.1 | bis zu 100 m3 Fassungsvermögen | 400, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter | ||||
5.6.2 | ab 100 m3 Fassungsvermögen | 1 050, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen | ||||
5.7 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | |||||
5.7.1 | bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten | 0,5 Prozent der Errichtungskosten | ||||
5.7.2 | über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
5.7.3 | über 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
6. | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für | |||||
6.1 | die Errichtung einer Anlage | bis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil | ||||
6.2 | den Betrieb einer Anlage | bis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil | ||||
7. | Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen Anmerkung: Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben. | |||||
7.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1, mindestens 250 | ||||
7.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 400 bis 2 000 | ||||
7.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 300 bis 1 400 | ||||
7.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | |||||
7.4.1 | bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität | 450 bis 5 300 | ||||
7.4.2 | bei sonstigen Änderungen | 350 bis 1 500 | ||||
7.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | Gebühr nach Tarifstelle 5.7 | ||||
8. | Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV | 200 bis 1 500 | ||||
9. | Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV | |||||
9.1 | Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV | 140 bis 1 170 | ||||
9.2 | Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV | 150 bis 1 200 | ||||
10. | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV | 140 bis 500 | ||||
11. | Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG | |||||
11.1 | Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG | 180 bis 1 000 | ||||
11.2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG | 180 bis 1 500 | ||||
11.3 | Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG | 180 bis 1 500 | ||||
8 | Apothekenwesen | |||||
Apothekengesetz (ApoG) | ||||||
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp) | ||||||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||||
1. | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG | 575 bis 3 750 | ||||
2. | Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG | 115 bis 1 020 | ||||
3. | Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG | 575 bis 3 750 | ||||
4. | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG | 390 bis 2 070 | ||||
5. | Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG | 135 bis 2 780 je zu versorgende Einrichtung | ||||
6. | Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG | 120 bis 400 | ||||
7. | Apothekenbesichtigung | |||||
7.1 | Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG | 310 bis 1 190 | ||||
7.2 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | |||||
7.2.1 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde | 64 bis 531 | ||||
7.2.2 | Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen | 237 bis 4 500 | ||||
7.3 | Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 1 184 bis 3 919 | ||||
9 | Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen | |||||
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) | ||||||
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) | ||||||
1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 170 | ||||
2. | Approbation nach | 300 | ||||
(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung, | ||||||
(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung, | ||||||
(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, | ||||||
(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung, | ||||||
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung, | ||||||
(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung, | ||||||
(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, | ||||||
(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder | ||||||
(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||||||
3. | Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | |||||
3.1 | ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 490 | ||||
3.2 | nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 170 | ||||
4. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung | 350 bis 2 940 | ||||
5. | Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen | |||||
5.1 | Erteilung einer | 490 | ||||
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, | ||||||
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder | ||||||
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||||||
5.2 | Verlängerung einer | 170 | ||||
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, | ||||||
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder | ||||||
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||||||
5.3 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 355 bis 2 950 | ||||
5.4 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 170 | ||||
6. | Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO | 35 bis 550 | ||||
7. | Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO | 220 bis 2 860 | ||||
8. | Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 75 bis 210 | ||||
9. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte | 850 | ||||
10. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO | 2 000 bis 3 000 | ||||
11. | Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO | 700 bis 1 100 | ||||
10 | nicht belegt | |||||
11 | Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe | |||||
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | ||||||
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | ||||||
Biostoffverordnung (BioStoffV) | ||||||
1. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |||||
1.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 190 bis 650 | ||||
1.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 200 bis 670 | ||||
1.3 | Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 110 bis 390 | ||||
2. | Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG | 15 bis 1 500 | ||||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV | 250 bis 5 000 | ||||
4. | Biostoffverordnung | |||||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 300 bis 3 000 | ||||
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 3 000 | ||||
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | |||||
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) | ||||||
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) | ||||||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG | 85 bis 1 200 | ||||
2. | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG | 55 bis 925 | ||||
3. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG | 85 bis 1 500 | ||||
4. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG | 275 bis 2 500 | ||||
5. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG | 350 bis 3 500 | ||||
6. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG | 85 bis 1 500 | ||||
7. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG | 350 bis 3 500 | ||||
8. | Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG | 115 bis 1 110 | ||||
9. | Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG | 60 bis 450 | ||||
13 | Arzneimittelwesen | |||||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||||
1. | Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | |||||
1.1 | Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG | 110 bis 4 500 | ||||
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG | 110 bis 3 470 | ||||
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG | 110 bis 2 260 | ||||
2. | Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG | |||||
2.1 | Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken | |||||
2.1.1 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels | 20 bis 101 | ||||
2.1.2 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels | 560 bis 6 975 | ||||
2.1.3 | Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern | 790 bis 20 375 | ||||
2.1.4 | Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung | 502 bis 12 474 | ||||
2.1.5 | Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG | 560 bis 11 370 | ||||
2.1.6 | Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG | 595 bis 8 290 | ||||
2.1.7 | Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG | 687 bis 5 679 | ||||
2.1.8 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei | 139 bis 231 | ||||
(1) begründeten Verdachtsfällen, | ||||||
(2) begründeten Beschwerdefällen und | ||||||
(3) Nachkontrollen | ||||||
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG | ||||||
2.2 | Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 337 bis 7 487 | ||||
2.3 | Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen | 177 bis 474 | ||||
3. | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG | 70 bis 2 500 | ||||
4. | Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG | |||||
4.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG | |||||
4.1.1 | ohne Durchführung einer Drittlandinspektion | 80 bis 920 | ||||
4.1.2 | mit Durchführung einer Drittlandinspektion | 6 715 bis 39 400 | ||||
4.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG | 65 bis 525 | ||||
5. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG | 45 bis 155 | ||||
6. | Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG | 55 bis 260 | ||||
7. | Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG | 100 bis 460 | ||||
8. | Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird | 25 bis 365 | ||||
14 | nicht belegt | |||||
15 | nicht belegt | |||||
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | |||||
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) | ||||||
Diätassistentengesetz (DiätAssG) | ||||||
Pflegeberufegesetz (PflBG) | ||||||
MTA-Gesetz (MTAG) | ||||||
Orthoptistengesetz (OrthoptG) | ||||||
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) | ||||||
Podologengesetz (PodG) | ||||||
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) | ||||||
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) | ||||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||||
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) | ||||||
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO) | ||||||
1. | Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG | 715 bis 5 300 | ||||
2. | Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG | 660 bis 2 730 | ||||
3. | Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG | 114 bis 387 | ||||
4. | Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft | 80 bis 1 200 | ||||
5. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen | |||||
5.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG | 60 bis 230 | ||||
5.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 50 bis 540 | ||||
6. | Weiterbildungseinrichtungen | |||||
6.1 | Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG | 250 bis 1 805 | ||||
6.2 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG | 160 bis 635 | ||||
6.3 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG | 30 bis 85 | ||||
7. | Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO | 210 bis 340 | ||||
8. | Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG | 540 bis 610 | ||||
17 | Baurecht | |||||
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) | ||||||
Baugesetzbuch (BauGB) | ||||||
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) | ||||||
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) | ||||||
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) | ||||||
Sächsische Bauordnung (SächsBO) | ||||||
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) | ||||||
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) | ||||||
1. | Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen | |||||
1.1 | Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. | |||||
1.2 | Rohbausumme | |||||
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1; 2016-01, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. | ||||||
Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. | ||||||
Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. | ||||||
1.3 | Herstellungssumme | |||||
Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. | ||||||
Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. | ||||||
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden. | ||||||
1.4 | Zeitaufwand | |||||
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. | ||||||
Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben. | ||||||
Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen: | ||||||
(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, | ||||||
(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und | ||||||
(3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3. (1) | ||||||
Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung. | ||||||
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||||
1.5 | Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | |||||
1.5.1 | Bautechnische Nachweise von Gebäuden | |||||
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. | ||||||
Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel (Anlage 4) anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. | ||||||
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||||||
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. | ||||||
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. | ||||||
1.5.2 | Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen | |||||
Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. | ||||||
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||||||
1.5.3 | Bautechnische Nachweise in Sonderfällen | |||||
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: | ||||||
(1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht | ||||||
(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen | ||||||
(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle | ||||||
Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||||||
2. | Auslagen | |||||
Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: | ||||||
2.1 | Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | |||||
2.2 | Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO oder vom Bauherrn / von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | |||||
2.3 | Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. | |||||
Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. | ||||||
3. | Ermäßigungen | |||||
3.1 | Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | |||||
3.2 | Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage | |||||
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, | ||||||
(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | ||||||
Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||||||
3.3 | Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. | |||||
3.4 | Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. | |||||
Anmerkung: | ||||||
Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben. | ||||||
3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. | |||||
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. | ||||||
4. | Grundgebühren | |||||
4.1 | Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | |||||
4.1.1 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO | 8,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 | ||||
4.1.2 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO | 6,50 je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 95 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). | ||||||
4.1.3 | Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO | |||||
4.1.3.1 | Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 62 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage | ||||
4.1.3.2 | Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage | ||||
4.1.3.3 | Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO | 34 bis 200 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt. | ||||||
4.1.4 | Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen | 5 je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 95 | ||||
4.2 | Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO | 125 bis 3 200 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. | ||||||
4.3 | Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 34 bis 67 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage | ||||
4.4 | Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO | 125 bis 660 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. | ||||||
4.5 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO | 125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben. | ||||||
(2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. | ||||||
4.6 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung | |||||
4.6.1 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO | 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 67, höchstens 650 | ||||
4.6.2 | Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen | 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 84, höchstens 650 | ||||
4.7 | Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. | ||||||
(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. | ||||||
4.8 | Prüfung bautechnischer Nachweise | |||||
4.8.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | ||||
4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 67, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4 | ||||
4.8.3 | Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | ||||
4.8.4 | Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | ||||
4.8.5 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens der zweifache Stundensatz | ||||
4.8.6 | Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | ||||
4.8.7 | Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen | |||||
4.8.7.1 | Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.6 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.7.2 und 4.8.7.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | |||||
4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | |||||
4.8.7.3 | Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. | |||||
4.8.7.4 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | |||||
4.8.7.5 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOSächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |||||
4.8.7.6 | Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden. | |||||
4.8.8 | Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen | Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand | ||||
4.8.9 | Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis | Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand. | ||||
4.9 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen | |||||
4.9.1 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. | ||||||
4.9.2 | Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | |||||
4.9.2.1 | von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen | 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 67 | ||||
4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 35 | ||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2: | ||||||
(1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag. | ||||||
(2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2. | ||||||
4.9.3 | für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 35, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | ||||
4.9.4 | Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | ||||
4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | ||||
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, | ||||||
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden | ||||||
4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 | ||||
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, | ||||||
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden | ||||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6: | ||||||
(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. | ||||||
(2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. | ||||||
4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
4.10 | Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 62 bis 3 200 | ||||
5. | Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO | Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung. | ||||||
6. | Sondergebühren | |||||
6.1 | Bauvorlagen | |||||
6.1.1 | Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO | 62 bis 650 | ||||
6.1.2 | Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO | mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | ||||
6.1.3 | Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO | |||||
6.1.3.1 | je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben | bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 35 | ||||
6.1.3.2 | wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt | 62 bis 660 | ||||
6.2 | Ungenehmigte bauliche Anlagen | |||||
6.2.1 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 | ||||
6.2.2 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 | ||||
Anmerkungen zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2: | ||||||
(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. | ||||||
(2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. | ||||||
6.3 | Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn | |||||
6.3.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO | 62 bis 3 200 je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand | ||||
6.3.2 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 62 bis 650 je Nachbar | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben. | ||||||
6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 8 bis 28 je Nachbar | ||||
6.3.4 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | 56, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung | ||||
6.3.5 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO | 135, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung | ||||
6.3.6 | Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO | 350, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung | ||||
6.4 | Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 67 bis 350 je Raum oder Platz | ||||
6.5 | Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 135 | ||||
6.6 | Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO | |||||
6.6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7 je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 125 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. | ||||||
6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 125 bis 1 580 | ||||
6.6.3 | Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
6.6.4 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO | 67 bis 300 je Aufstellungsort | ||||
6.6.5 | Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO | 123 bis 3 480 | ||||
6.7 | Baulasten nach § 83 SächsBO | |||||
6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO | 62 bis 400 | ||||
6.7.2 | Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 95 bis 400 | ||||
6.7.3 | Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 22 bis 70 je Grundstück | ||||
6.7.4 | Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 25 je Grundstück | ||||
6.8 | Gastspielprüfbuch | |||||
6.8.1 | Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
6.8.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7. | Sonstige Gebühren | |||||
7.1 | Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz | |||||
7.1.1 | Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit | |||||
7.1.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO, je Fachrichtung | 497 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. | ||||||
7.1.1.2 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOSächsBO | |||||
7.1.1.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOSächsBO, je Fachrichtung | 800 | ||||
7.1.1.2.2 | Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOSächsBO, je Fachrichtung | 1 000 | ||||
7.1.2 | Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz | |||||
7.1.2.1 | Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 497 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. | ||||||
7.1.2.2 | Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOSächsBO | |||||
7.1.2.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOSächsBO | 1 200 | ||||
7.1.2.2.2 | Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOSächsBO | 900 | ||||
7.1.2.2.3 | Mündliche Prüfung nach § 29c DVOSächsBO | 800 | ||||
7.1.3 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.1.4 | Verlegung des Geschäftssitzes | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.1.5 | Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.1.6 | Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.1.7 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben. | ||||||
7.2 | Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO | 85 | ||||
7.3 | Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO | |||||
7.3.1 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO | |||||
7.3.1.1 | bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen | das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 | ||||
7.3.1.2 | bei einzelnen Bauelementen | das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.3.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | ||||
7.4 | Bauprodukte und Bauarten | |||||
7.4.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||||
7.4.2 | Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||||
7.4.3 | Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO | 83 bis 6 650 | ||||
8. | Energieeinsparungsvorschriften | |||||
8.1 | Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG | 62 bis 450 je Befreiungstatbestand | ||||
8.2 | Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV | 62 bis 450 je Befreiungstatbestand | ||||
9. | Wohnungseigentumsgesetz | |||||
9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG | 42 | ||||
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | |||||
9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 42 je Sondereigentum | ||||
9.2.2 | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 62 bis 200 je Sondereigentum | ||||
9.3 | für jede Mehrfertigung | 15 bis 42 | ||||
9.4 | Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB | 17 bis 40 je Sondereigentum | ||||
10. | Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB | |||||
10.1 | Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 800 | ||||
10.2 | Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
10.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||||
10.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 840 | ||||
10.3 | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB | 2 530 | ||||
10.4 | Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
10.5 | Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
11. | Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang | 5 070 | ||||
12. | Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG | 135 bis 337 | ||||
13. | Waldgesetz für den Freistaat Sachsen | |||||
13.1 | Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG | 135 bis 680 | ||||
13.2 | Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG | 269 bis 1 010 | ||||
18 | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | |||||
Bundesberggesetz (BBergG) | ||||||
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) | ||||||
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG) | ||||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||||
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) | ||||||
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO) | ||||||
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) | ||||||
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) | ||||||
1. | Bergbauberechtigungen | |||||
1.1 | Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG | |||||
1.1.1 | zu gewerblichen Zwecken | 880 bis 15 000 | ||||
1.1.2 | zu wissenschaftlichen Zwecken | 880 bis 3 000 | ||||
1.1.3 | zur großräumigen Aufsuchung | 880 bis 15 000 | ||||
1.2 | Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG | 1 150 bis 25 000 | ||||
1.3 | Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG | 720 bis 25 000 | ||||
1.4 | Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG | gebührenfrei | ||||
1.5 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG | 195 bis 1 560 | ||||
1.6 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG | 350 bis 4 000 | ||||
1.7 | Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 350 bis 8 125 | ||||
1.8 | Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG | 60 bis 250 | ||||
1.9 | Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 330 bis 1 815 | ||||
1.10 | Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 350 bis 2 000 | ||||
1.11 | Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 350 bis 2 000 | ||||
1.12 | Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG | 250 bis 3 000 | ||||
1.13 | Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG | 250 bis 2 315 | ||||
1.14 | Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG | 150 bis 1 600 | ||||
1.15 | Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 80 bis 824 | ||||
2. | Einsichtnahme, Auskunft | |||||
2.1 | Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG | |||||
2.1.1 | Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
2.1.2 | Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
2.2 | Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen | |||||
2.2.1 | bis Format DIN A 3 | nach Anlage 6 zu § 1 Nr. 5 | ||||
2.2.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | 3,25 bis 13 je Seite | ||||
2.2.3 | größer als Format DIN A 1 | 13 bis 26 je Seite | ||||
2.2.4 | bei Verwendung von Folien als Zeichenträger | |||||
2.2.4.1 | bis Format DIN A 3 | nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt | ||||
2.2.4.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt | ||||
2.2.4.3 | größer als Format DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 2.2.4: | ||||||
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format | ||||||
DIN A 3 bis zu 0,2 m2 | ||||||
DIN A 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2 | ||||||
DIN A 1 größer als 0,4 m2. | ||||||
2.2.5 | Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen | schreibauslagenfrei | ||||
Anmerkung: | ||||||
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. | ||||||
2.3 | Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG | 3,25 je Beglaubigung, mindestens 5 | ||||
2.4 | Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG | |||||
2.4.1 | Abgabe digitaler Daten auf Datenträger | 6,50 | ||||
2.4.2 | im Übrigen | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
2.5 | Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
2.6 | Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
3. | Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten | |||||
3.1 | Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG | |||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3.1: | ||||||
Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG. | ||||||
3.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 3 500 bis 28 950 | ||||
3.1.2 | obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG | 20 000 bis 92 137 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3.1.2: | ||||||
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. | ||||||
3.1.3 | Hauptbetriebsplan | 250 bis 15 000 | ||||
3.1.4 | Sonderbetriebsplan | 250 bis 10 500 | ||||
3.1.5 | Abschlussbetriebsplan | 250 bis 13 500 | ||||
3.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 100 bis 700 | ||||
3.3 | Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 125 bis 745 | ||||
3.4 | Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes | |||||
3.4.1 | nach § 54 Abs. 1 BBergG | 150 bis 6 870 | ||||
3.4.2 | eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG | 10 000 bis 27 532 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3.4.2: | ||||||
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. | ||||||
3.5 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG | 4 173 bis 9 085 | ||||
3.6 | Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 150 bis 2 367 | ||||
3.7 | Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG | 75 bis 310 | ||||
3.8 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG | 10 000 bis 45 868 | ||||
3.9 | Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG | 100 bis 5 000 | ||||
3.10 | Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV) | 80 bis 3 700 | ||||
3.11 | Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 | 80 bis 3 700 | ||||
3.12 | Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung | 175 bis 800 | ||||
3.13 | Bergaufsicht | |||||
3.13.1 | Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG | 187 bis 7 618 | ||||
3.13.2 | Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG | 150 bis 3 445 | ||||
3.14 | Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
3.15 | Sächsische Bergverordnung | |||||
3.15.1 | Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO | 250 bis 5 000 | ||||
3.15.2. | Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO | 289 bis 9 462 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3: | ||||||
Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. | ||||||
4. | Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen | |||||
4.1 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 1 495 bis 4 515 | ||||
4.2 | Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG | 12 780 bis 29 255 | ||||
4.3 | Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 750 bis 8 000 | ||||
4.4 | Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 340 bis 3 800 | ||||
4.5 | Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG | 120 bis 765 | ||||
4.6 | Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG | 184 bis 790 | ||||
4.7 | Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG | 3 000 bis 10 440 | ||||
4.8 | Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG | 2 900 bis 7 850 | ||||
4.9 | Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG | 160 bis 770 | ||||
4.10 | Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 990 bis 7 000 | ||||
4.11 | Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 120 bis 765 | ||||
4.12 | Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 140 bis 790 | ||||
4.13 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG | 185 bis 7 820 | ||||
4.14 | Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG | 140 bis 755 | ||||
4.15 | Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG | 140 bis 810 | ||||
4.16 | Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG | 350 bis 2 400 | ||||
4.17 | Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG | 3 636 bis 8 350 | ||||
4.18 | Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG | 100 bis 500 | ||||
5. | Markscheiderische Angelegenheiten | |||||
5.1 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG | 50 bis 202 | ||||
5.2 | Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens | 50 bis 170 | ||||
5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV | 110 | ||||
5.4 | Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV | 45 bis 170 | ||||
5.5 | Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG | 70 je Stunde Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||
6. | Sächsische Hohlraumverordnung | |||||
6.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird | 35 bis 650 | ||||
6.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 70 | ||||
19 | Berufsbildungsrecht | |||||
Berufsbildungsgesetz (BBiG) | ||||||
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) | ||||||
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) | ||||||
1. | Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG | 30 bis 170 | ||||
2. | Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 30 bis 170 | ||||
3. | Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG | 100 bis 800 | ||||
4. | Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG | 50 bis 190 | ||||
5. | Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG | 70 bis 700 | ||||
6. | Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 34 bis 287 | ||||
7. | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG | 100 bis 807 | ||||
8. | Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG | 30 bis 280 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei. | ||||||
9. | Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG | 30 bis 60 | ||||
10. | Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG | 20 bis 80 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1 bis 10: | ||||||
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
11. | Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung | 57 bis 320 | ||||
12. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 100 bis 310 | ||||
13. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 100 bis 310 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 11 und 13: | ||||||
Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben. | ||||||
14. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 110 bis 330 | ||||
15. | Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB) | 110 bis 330 | ||||
16. | Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses | 15 bis 75 | ||||
17. | Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache | 25 bis 85 | ||||
18. | Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB) | 80 bis 600 | ||||
19. | Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO | 80 bis 600 | ||||
20. | Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung | 30 bis 90 | ||||
20 | Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | |||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes | 110 bis 380 | ||||
2. | Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG | 88 bis 543 | ||||
3. | Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 608 | ||||
4. | Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 401 | ||||
21 | Bestattungswesen Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) | |||||
1. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG | 20 bis 25 | ||||
2. | Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG | 30 bis 90 | ||||
3. | Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG | 20 bis 50 | ||||
4. | Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG | 25 bis 35 | ||||
5. | Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG | 25 bis 35 | ||||
6. | Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG | 210 | ||||
7. | Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG | 15 bis 40 | ||||
22 | Betäubungsmittelrecht | |||||
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) | ||||||
1. | Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 | 320 | ||||
2. | Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 | 51 | ||||
3. | Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG | 67 bis 2 041 | ||||
23 | nicht belegt | |||||
24 | Chemikalienrecht | |||||
Chemikaliengesetz (ChemG) | ||||||
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) | ||||||
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) | ||||||
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) | ||||||
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) | ||||||
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) | ||||||
1. | Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG | 1 109 bis 16 169 | ||||
2. | Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG | |||||
2.1 | Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis | 462 bis 7 854 | ||||
2.2 | Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind | |||||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||||
2.2.2 | im Übrigen | 56 bis 3 769 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 2.2: | ||||||
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
3. | Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG | |||||
3.1 | Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG | 67 bis 3 145 | ||||
3.2 | Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG | 67 bis 2 957 | ||||
3.3 | Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG | 67 bis 3 145 | ||||
3.4 | Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG | 67 bis 589 | ||||
4. | Chemikalien-Verbotsverordnung | |||||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV | 70 bis 1 000 | ||||
4.2 | Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV | 30 bis 250 | ||||
4.3 | Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | |||||
4.3.1 | Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 190 | ||||
4.3.2 | Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 115 bis 135 | ||||
4.3.3 | Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 90 | ||||
4.3.4 | Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV | 200 bis 800 | ||||
4.3.5 | Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV | 200 bis 800 | ||||
5. | Gefahrstoffverordnung | |||||
5.1 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV | 70 bis 3 000 | ||||
5.2 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV | 67 bis 930 | ||||
5.3 | Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV | 67 bis 930 | ||||
5.4 | Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV | 200 bis 1 000 | ||||
5.5 | Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV | 60 | ||||
5.6 | Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV | 210 bis 3 000 | ||||
5.7 | Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV | 135 bis 650 | ||||
5.8 | Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV | 70 bis 1 250 | ||||
5.9 | Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV | 70 bis 380 | ||||
5.10 | Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 135 bis 655 | ||||
5.11 | Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 60 | ||||
5.12 | Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV | 35 bis 280 | ||||
5.13 | Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV | 55 bis 500 | ||||
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV | 97 bis 1 044 | ||||
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | |||||
7.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 228 bis 2 204 | ||||
7.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 228 bis 2 204 | ||||
8. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV | 160 bis 959 | ||||
9. | Chemikalien-Klimaschutzverordnung | |||||
9.1 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | 160 bis 1 481 | ||||
9.2 | Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV | 127 bis 749 | ||||
25 | Denkmalschutz | |||||
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) | ||||||
1. | Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 300 | ||||
2. | Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||||
3. | Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||||
4. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||||
5. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG | 40 bis 600 | ||||
6. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG | 30 bis 300 | ||||
7. | Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 400 | ||||
8. | Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 300 | ||||
9 | Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 200 | ||||
10. | Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 40 bis 150 | ||||
11. | Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG | 40 bis 150 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1 bis 11: | ||||||
Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle | ||||||
12. | Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | kostenfrei | ||||
26 | Dolmetscherprüfung | |||||
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO) | ||||||
1. | Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 113 | ||||
2. | Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme | |||||
2.1 | Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO | 510 | ||||
2.2 | Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO | 510 | ||||
2.3 | Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||||
2.4 | Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||||
2.5 | Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 255 | ||||
3. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100 | ||||
4. | Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100 bis 140 | ||||
27 | Druckluftverordnung | |||||
1. | Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||||
2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||||
3. | Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung | 40 bis 400 | ||||
4. | Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||||
5. | Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung | 75 bis 500 | ||||
6. | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung | 60 bis 150 je Einzelermächtigung | ||||
7. | Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 100 | ||||
8. | Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | |||||
8.1 | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 160 | ||||
8.2 | Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung | 80 | ||||
28 | Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen | |||||
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) | ||||||
1. | Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO | |||||
1.1 | wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird | 65 bis 690 | ||||
1.2 | wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird | 135 bis 2 325 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2: | ||||||
Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG. | ||||||
29 | Düngung | |||||
Düngeverordnung (DüV) | ||||||
1. | Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV | 200 bis 500 | ||||
2. | Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV | 40 bis 400 | ||||
3. | Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV | 200 bis 500 | ||||
30 | Einheitlicher Ansprechpartner | |||||
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) | ||||||
1. | Erteilung von Informationen | |||||
1.1 | auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners | gebührenfrei | X | |||
1.2 | im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft | |||||
1.2.1 | soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt | gebührenfrei | X | |||
1.2.2 | im Übrigen | 17 je angefangene Viertelstunde | X | |||
2. | Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren | 17 je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren | X | |||
3. | Auslagen | |||||
Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben. | ||||||
31 | Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz | |||||
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) | ||||||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) | ||||||
1. | Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG | 200 | ||||
2. | Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist | 539 bis 2 425 | ||||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG | 70 bis 350 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen. | ||||||
4. | Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG | 135 bis 1 482 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. | ||||||
5. | Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG | 168 bis 539 | ||||
6. | Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung | |||||
6.1 | Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG | 168 bis 1 078 | ||||
6.2 | Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 539 bis 1 078 | ||||
7. | Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG | 539 bis 2 694 | ||||
8. | Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG | 110 bis 380 | ||||
9. | Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG | 40 bis 125 | ||||
10. | Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG | 42 | ||||
11. | Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO | 175 bis 515 | ||||
12. | Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO | 175 bis 515 | ||||
13. | Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG | 67 je angefangene Stunde | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. | ||||||
(2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. | ||||||
(3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben. | ||||||
(4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei. | ||||||
14. | Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG | 67 bis 1 482 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten. | ||||||
32 | Eisenbahnrecht | |||||
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) | ||||||
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | ||||||
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) | ||||||
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) | ||||||
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) | ||||||
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) | ||||||
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) | ||||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||||
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) | ||||||
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) | ||||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||||
1. | Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen | |||||
1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG | 200 bis 12 500 | ||||
1.2 | Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG | 200 bis 12 500 | ||||
1.3 | Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG | 200 bis 12 500 | ||||
1.4 | Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG | 200 bis 12 500 | ||||
1.5 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG | 200 bis 12 500 | ||||
1.6 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG | 200 bis 12 500 | ||||
1.7 | Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG | 250 bis 2 300 | ||||
1.8 | Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG | 110 bis 1 600 | ||||
1.9 | Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 104 bis 1 542 | ||||
1.10 | Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters/der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP | 100 bis 1 500 | ||||
1.11 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV | 100 bis 1 500 | ||||
1.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV | 90 bis 1 500 | ||||
1.13 | Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV | 60 bis 750 | ||||
1.14 | Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 330 bis 7 077 | ||||
1.15 | Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG | 330 bis 7 077 | ||||
1.16 | Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 91 bis 510 | ||||
1.17 | Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG | 100 bis 510 | ||||
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei | |||||
2.1 | signaltechnischen Anlagen | 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen | ||||
2.2 | technischer Bahnübergangssicherung | 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung | ||||
2.3 | im Übrigen bei Baukosten | |||||
2.3.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||||
2.3.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||||
2.3.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||||
2.3.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden. | ||||||
3. | Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG | 40 bis 800 | ||||
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | 140 bis 3 980 | ||||
5. | Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen | |||||
5.1 | Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP | 97 bis 1 407 | ||||
5.2 | Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO | 160 bis 14 600 | ||||
5.3 | Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP | 160 bis 1 500 | ||||
5.4 | Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO | 160 bis 1 500 | ||||
5.5 | Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO | 110 bis 1 500 | ||||
5.6 | Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO | 110 bis 1 500 | ||||
5.7 | Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO | 110 bis 1 500 | ||||
5.8 | Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP | 100 bis 750 | ||||
5.9 | Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP | 100 bis 750 | ||||
5.10 | Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG | 74 bis 7 077 | ||||
5.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO | 80 bis 400 | ||||
5.12 | Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP | 80 bis 400 | ||||
5.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP | 160 bis 3 600 | ||||
5.14 | Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen | 100 bis 3 600 | ||||
5.15 | Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 100 bis 750 | ||||
6. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG | 2 530 | ||||
7. | Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG | |||||
7.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 070 | ||||
7.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
7.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||||
7.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 100 | ||||
7.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
7.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
7.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG | 5 070 | ||||
33 | Energiewirtschaft | |||||
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) | ||||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | ||||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||||
1. | Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG | 555 bis 3 465 | ||||
2. | Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG | 555 bis 3 465 | ||||
3. | Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG | 690 bis 4 373 | ||||
4. | Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG | 555 bis 2 926 | ||||
5. | Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) | |||||
5.1 | Grundgebühr | 1 500 bis 53 700 | ||||
5.2 | Zusatzgebühr nach Investitionskosten | 0,2 Prozent der Investitionskosten | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. | ||||||
Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsnoch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. | ||||||
6. | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG | 579 bis 44 181 | ||||
7. | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG | 230 bis 25 000 | ||||
8. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin | 110 bis 75 000 | ||||
9. | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen | 579 bis 44 181 | ||||
10. | Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG | 107 bis 5 091 | ||||
11. | Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist | 580 bis 100 000 | ||||
12. | Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG | 579 bis 44 181 | ||||
noch 33 | 13. | Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG | 579 bis 44 181 | |||
14. | Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG | 230 bis 15 000 | ||||
15. | Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG | 230 bis 15 000 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 6 bis 15: | ||||||
Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. | ||||||
16. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG | 2 530 | ||||
17. | Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG | |||||
17.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | |||||
17.1.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 5 070 | ||||
17.1.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 5 800 | ||||
17.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
17.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | |||||
17.2.1.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 4 240 | ||||
17.2.1.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 4 240 | ||||
17.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | |||||
17.2.2.1 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG | 7 100 | ||||
17.2.2.2 | in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG | 7 840 | ||||
17.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
17.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
17.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG | 5 070 | ||||
34 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | |||||
Genossenschaftsgesetz (GenG) | ||||||
1. | Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG | 480 bis 1 733 | ||||
2. | Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG | 480 bis 1 733 | ||||
35 | Erzeuger- und Agrarorganisationen | 180 bis 700 | ||||
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) | ||||||
Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV | ||||||
36 | Fahrpersonalgesetz | |||||
Fahrpersonalgesetz (FPersG) | ||||||
Fahrpersonalverordnung (FPersV) | ||||||
1. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG | 30 bis 300 | ||||
2. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV | 30 bis 300 | ||||
3. | Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter | |||||
3.1 | Fahrerkarte | 38,72 je Karte | ||||
3.2 | Unternehmenskarte | |||||
3.2.1 | bei Beantragung von bis zu zwei Karten | 38,05 je Karte | ||||
3.2.2 | bei Beantragung von mehr als zwei Karten | 35,78 je Karte | ||||
3.3 | Werkstattkarte | 40,82 je Karte | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3: | ||||||
Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. | ||||||
37 | Feuerwehrwesen | |||||
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) | ||||||
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) | ||||||
1. | Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet | 80 | ||||
2. | Werkfeuerwehr | |||||
2.1 | Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG | 310 bis 1 550 | ||||
2.2 | Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG | 55 bis 400 | ||||
2.3 | Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG | 498 bis 3 195 | ||||
38 | Fischereiwesen | |||||
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) | ||||||
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) | ||||||
1. | Erteilung von Fischereischeinen | |||||
1.1 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG | 42 | ||||
1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein) | 9 | ||||
1.3 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein) | 7 | ||||
1.4 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein) | 15 bis 75 | ||||
1.5 | Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen | 7 | ||||
2. | Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG | 50 bis 300 | ||||
3. | Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG | 35 bis 345 | ||||
4. | Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG | 17 bis 120 | ||||
5. | Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG | 70 bis 360 | ||||
6. | Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG | 13 bis 67 | ||||
7. | Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG | 20 bis 70 | ||||
8. | Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG | 13 bis 67 | ||||
9. | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 300 | ||||
10. | Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG | 35 bis 340 | ||||
11. | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen) | 20 bis 140 | ||||
12. | Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO | 15 bis 140 | ||||
13. | Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 350 | ||||
14. | Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO | 35 bis 540 | ||||
15. | Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO | 185 bis 925 | ||||
16. | Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO | 35 bis 305 | ||||
17. | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO | 35 bis 275 | ||||
18. | Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO | 35 bis 550 | ||||
19. | Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO | 30 | ||||
20. | Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO | 225 | ||||
39 | Fluglärm | 5 070 | ||||
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) | ||||||
Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG | ||||||
40 | Forstverwaltung | |||||
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) | ||||||
Einkommensteuergesetz (EStG) | ||||||
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) | ||||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||||
1. | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | 10 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 230, höchstens 7 500 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich | ||||||
a) | in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent, | |||||
b) | in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR. | |||||
2. | Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG | 75 | ||||
3. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG | 75 | ||||
4. | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage | |||||
4.1 | forstbetrieblicher Einrichtungen | 75 | ||||
4.2 | von Leitungsschneisen im Wald | 6,50 je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 160, höchstens 750 | ||||
5. | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | kostenfrei | ||||
6. | Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG | 25 bis 100 | ||||
7. | Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG | 105 | ||||
8. | Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG | 100 | ||||
Anmerkung: | ||||||
In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. | ||||||
9. | Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 0,65 je Ar Gesamtfläche, mindestens 75, höchstens 370 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. | ||||||
10. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 75 | ||||
11. | Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG | 74 bis 147 | ||||
12. | Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG | 74 bis 147 | ||||
13. | Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG | 160 bis 724 | ||||
14. | Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG | kostenfrei | ||||
15. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB | 75 | ||||
16. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 75 | ||||
17. | Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG | 80 bis 380 | ||||
18. | Forstvermehrungsgutgesetz | |||||
18.1 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG | 70 je Stammzertifikat | ||||
18.2 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG | 135 | ||||
18.3 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG | 756 | ||||
18.4 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG | 380 | ||||
18.5 | Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG | 303 | ||||
18.6 | Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG | kostenfrei | ||||
19. | Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG | 75 | ||||
41 | Futtermittel | |||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||||
1. | Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | ||||
2. | Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung | 850 bis 1 750 je Betriebsstätte | ||||
3. | Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 | 145 bis 650 je Betriebsstätte | ||||
4. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht | 67,36 bis 336,80 | ||||
5. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) | 165 bis 300 | ||||
6. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) | 165 bis 300 | ||||
7. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) | 165 bis 300 | ||||
8. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) | 165 bis 300 | ||||
9. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 165 bis 300 | ||||
10. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) | 165 bis 300 | ||||
11. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) | 165 bis 300 | ||||
12. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) | 165 bis 300 | ||||
13. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) | 165 bis 300 | ||||
14. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) | 165 bis 300 | ||||
15. | Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 33,68 bis 134,72 je Probe | ||||
16. | Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 | 79,88 bis 147,24 | ||||
17. | Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 190 bis 1 100 | ||||
42 | Gashochdruckleitungen | |||||
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) | ||||||
1. | Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV | 622 bis 2 741 | ||||
2. | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV | 600 bis 2 300 | ||||
3. | Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV | 600 bis 4 000 | ||||
4. | Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV | 327 bis 880 | ||||
5. | Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV | 555 bis 2 287 | ||||
6. | Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV | 555 bis 1 740 | ||||
7. | Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV | 555 bis 1 244 | ||||
8. | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV | 264 bis 563 | ||||
9. | Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV | 555 bis 1 286 | ||||
10. | Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV | 555 bis 1 244 | ||||
43 | Gaststättenwesen | |||||
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) | ||||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 115 | ||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG | 15 bis 70 | ||||
3. | Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG | 17 bis 335 | ||||
4. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG | 15 bis 70 | ||||
5. | Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG | 17 bis 335 | ||||
6. | Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG | 56 bis 335 | ||||
7. | Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG | 17 bis 335 | ||||
8. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG | 20 bis 350 | ||||
9. | Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | 56 bis 335 | ||||
10. | Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||||
10.1. | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 340 | ||||
10.2. | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 | ||||
11. | Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||||
11.1 | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 340 | ||||
11.2 | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 | ||||
12. | Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG | |||||
12.1 | für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte | 20 bis 350 | ||||
12.2 | in sonstigen Fällen | 20 bis 350 | ||||
44 | Gefährliche Hunde | |||||
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) | ||||||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) | ||||||
1. | Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG | 155 bis 370 | ||||
2. | Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG | 70 bis 210 | ||||
3. | Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG | 222 bis 600 | ||||
4. | Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 84 bis 239 | ||||
5. | Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 110 bis 320 | ||||
6. | Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG | 112 bis 220 | ||||
7. | Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG | 125 bis 245 | ||||
8. | Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG | 250 bis 500 | ||||
45 | Gentechnik | |||||
Gentechnikgesetz (GenTG) | ||||||
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) | ||||||
1. | Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind | 90 bis 1 500 | ||||
2. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||||
2.1 | bis zu 200 000 EUR, | 720 bis 3 600 | ||||
2.2 | über 200 000 EUR bis 600 000 EUR, | 1 000 bis 5 000 | ||||
2.3 | über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR, | 2 000 bis 10 000 | ||||
2.4 | über 3 000 000 EUR, | 4 800 bis 24 000 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4: | ||||||
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben. | ||||||
3. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2 | ||||
4. | Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung | |||||
4.1 | Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang | ||||
4.2 | Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 | 150 bis 8 000 | ||||
4.3 | Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil | ||||
5. | Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG | |||||
5.1 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage | Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung | ||||
5.2 | Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage | 150 bis 8 000 | ||||
6. | Entscheidungen über Anmeldungen | |||||
6.1 | zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2 | ||||
6.2 | zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||||
6.3 | bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 150 bis 4 000 | ||||
7. | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG | 150 bis 8 000 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 2 bis 7: | ||||||
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. | ||||||
(2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand. | ||||||
(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000. | ||||||
(4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. | ||||||
8. | Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist | 90 bis 1 500 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 2 bis 8: | ||||||
Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen. | ||||||
9. | Untersagung von gentechnischen Arbeiten | |||||
9.1 | Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG | 55 bis 400 | ||||
9.2 | Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG | 180 bis 1 000 | ||||
10. | Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG | 180 bis 1 000 | ||||
11. | Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist | 180 bis 4 000 | ||||
12. | Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG | 180 bis 2 400 | ||||
13. | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG | |||||
13.1 | wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist | kostenfrei | ||||
13.2 | im Übrigen | 90 bis 1 200 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 13.2: | ||||||
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
14. | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG | 180 bis 7 200 | ||||
15. | Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG | 180 bis 4 000 | ||||
16. | Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG | 180 bis 4 000 | ||||
17. | Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG | 360 bis 7 200 | ||||
18. | Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG | 180 bis 7 200 | ||||
19. | Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG | 180 bis 7 200 | ||||
20. | Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG | 90 bis 300 | ||||
21. | Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 | ||||
22. | Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 | ||||
23. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV | 360 bis 2 400 | ||||
24. | Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG | 90 bis 300 | ||||
25. | Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV | 45 je Person | ||||
26. | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV | 45 je Person | ||||
27. | Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist | 90 bis 1 500 | ||||
46 | Gewerberecht | |||||
Pfandleiherverordnung (PfandlV) | ||||||
Versteigererverordnung (VerstV) | ||||||
1. | Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung | |||||
1.1 | Auskunft über einen Gewerbebetrieb | |||||
1.1.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 12 | ||||
1.1.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 28 | ||||
1.2 | Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe | |||||
1.2.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 12 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb | ||||
1.2.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 28 für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb | ||||
1.3 | Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG | gebührenfrei | ||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 112 | ||||
3. | Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 101 bis 558 | ||||
4. | Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 1 200 bis 7 500 | ||||
5. | Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 170 bis 2 100 | ||||
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 31 bis 548 | ||||
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 560 | ||||
8. | Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 400 | ||||
9. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 225 bis 680 | ||||
10. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 300 bis 1 050 | ||||
11. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 340 bis 680 | ||||
12. | Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV | 25 bis 340 | ||||
13. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 340 bis 900 | ||||
14. | Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung | 56 bis 674 | ||||
15. | Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV | 35 bis 410 | ||||
16. | Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO | 50 bis 404 | ||||
17. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 337 bis 674 | ||||
18. | Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV | 17 bis 95 | ||||
19. | Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||||
20. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV | 17 bis 337 | ||||
21. | Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||||
22. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV | 22 bis 337 | ||||
23. | Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV | 22 bis 337 | ||||
24. | Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung | 370 bis 1 109 | ||||
25. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | |||||
25.1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung | 202 bis 781 | ||||
25.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung | 205 bis 785 | ||||
26. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 680 | ||||
27. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 680 | ||||
28. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 205 bis 785 | ||||
29. | Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 202 bis 1 951 | ||||
30. | Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 202 bis 674 | ||||
31. | Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||||
32. | Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||||
33. | Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung | 30 bis 680 | ||||
34. | Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung | |||||
34.1 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung | 28 bis 674 | ||||
34.2 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung | 30 bis 680 | ||||
35. | Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 56 bis 390 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden. | ||||||
36. | Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung | |||||
36.1 | Namens- und Anschriftenänderung | kostenfrei | ||||
36.2 | sonstige Änderungen | 11 bis 390 | ||||
37. | Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 167 | ||||
38. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 223 | ||||
39. | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 167 | ||||
40. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 18 bis 112 | ||||
41. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 167 | ||||
42. | Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | 67 bis 202 | ||||
43. | Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 390 | ||||
44. | Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 279 | ||||
45. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 25 bis 280 | ||||
46. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung | 60 bis 400 | ||||
47. | Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung | 11 bis 279 | ||||
48. | Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 123 | ||||
49. | Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis 948 | ||||
50. | Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung | 22 bis 195 | ||||
51. | Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 170 | ||||
52. | Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung | 22 bis 246 | ||||
53. | Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung | 28 bis 279 | ||||
54. | Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 28 bis 167 | ||||
47 | Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien | |||||
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) | ||||||
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) | ||||||
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG) | ||||||
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) | ||||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 RennwLottG für einen Rennverein | 150 bis 1 800 | ||||
2. | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG für einen Rennverein | 50 bis 600 | ||||
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG | |||||
3.1 | für einen Buchmacher/eine Buchmacherin | 150 bis 2 000 | ||||
3.2 | für einen Buchmachergehilfen/eine Buchmachergehilfin | 80 bis 500 | ||||
4. | Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 RennwLottG | 50 bis 800 | ||||
5. | Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 2021 | 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50, höchstens 10 000 | ||||
6. | Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG | gebührenfrei | ||||
7. | Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose | 10 bis 200 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen. | ||||||
8. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 | 20 bis 70 | ||||
(1) in einer Annahmestelle, | ||||||
(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, | ||||||
(3) in einer Verkaufsstelle und | ||||||
(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder | ||||||
9. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG | 200 bis 550 | ||||
10. | Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis | 20 bis 550 | ||||
11. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG | 195 bis 2 600 | ||||
12. | Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG | 195 bis 2 600 | ||||
13. | Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 11 Abs. 2 SächsSpielbG oder zur Online-Casinospielordnung nach § 26 Abs. 2 SächsSpielbG | 200 bis 1 100 | ||||
48 | Grundbuchbereinigung | |||||
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) | ||||||
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) | ||||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG | |||||
1.1 | Grundgebühr | 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist | ||||
1.2 | Flurstücksbezogene Gebühr | 3,50 je betroffenes Flurstück | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. | ||||||
(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7 000 je Antrag. | ||||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken | 3,50 je Flurstück, mindestens 5 | ||||
3. | Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG | 340 je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist | ||||
4. | Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV | 35 je Grundbuchblatt | ||||
49 | nicht belegt | |||||
50 | Handwerksordnung | |||||
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) | ||||||
1. | Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung | 330 bis 950 | ||||
2. | Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung | 85 bis 300 | ||||
3. | Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung | 202 bis 785 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
51 | Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe | |||||
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-AssistentenAusbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) | ||||||
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) | ||||||
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) | ||||||
Diätassistentengesetz (DiätAssG) | ||||||
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) | ||||||
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) | ||||||
Hebammengesetz (HebG) | ||||||
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) | ||||||
MTA-Gesetz (MTAG) | ||||||
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) | ||||||
Orthoptistengesetz (OrthoptG) | ||||||
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) | ||||||
Pflegeberufegesetz (PflBG) | ||||||
Podologengesetz (PodG) | ||||||
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) | ||||||
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) | ||||||
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) | ||||||
1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024) | |||||
1.1 | wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss | 100 bis 675 | ||||
1.2 | wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis | 140 bis 185 | ||||
1.3 | im Übrigen | 70 bis 105 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben. | ||||||
2. | Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV | 20 bis 60 | ||||
3. | Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden§ 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G | 10 bis 405 | ||||
4. | Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||||
5. | Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G | 10 bis 910 | ||||
6. | Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||||
7. | Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||||
8. | Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV,§ 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV | 10 bis 910 | ||||
9. | Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G | 10 bis 910 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3 bis 9: | ||||||
Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden. | ||||||
10. | Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe | 45 bis 100 | ||||
11. | Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG | |||||
11.1 | ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens | 60 bis 200 | ||||
11.2 | mit Einholen eines Sachverständigengutachtens | 205 bis 700 | ||||
12. | Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG | 55 bis 185 | ||||
52 | Heimarbeit | |||||
1. | Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 95 | ||||
2. | Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 200 | ||||
3. | Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes | 60 bis 300 | ||||
4. | Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 140 | ||||
5. | Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 140 | ||||
6. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 60 bis 300 | ||||
7. | Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 400 | ||||
8. | Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 100 | ||||
9. | Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 500 | ||||
10. | Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes | kostenfrei | ||||
11. | Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes | 34 je angefangene halbe Stunde | ||||
12. | Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 34 je angefangene halbe Stunde | ||||
13. | Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes | 55 bis 300 | ||||
14. | Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis | 55 bis 400 | ||||
15. | Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes | 75 bis 750 | ||||
53 | Hufbeschlag Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) | |||||
1. | Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV | 92 | ||||
2. | Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV | 647 bis 1 386 | ||||
3. | Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV | 95 | ||||
4. | Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV | 50 | ||||
5. | Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV | 139 bis 647 | ||||
54 | Immissionsschutz | |||||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||||
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | ||||||
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | ||||||
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | ||||||
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | ||||||
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | ||||||
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) | ||||||
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | ||||||
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) | ||||||
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) | ||||||
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | ||||||
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | ||||||
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) | ||||||
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) | ||||||
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | ||||||
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) | ||||||
1. | Bundes-Immissionsschutzgesetz | |||||
1.1 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||||
1.1.1 | bis zu 128 000 EUR | 2,42 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 547 | ||||
1.1.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 3 098, zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 4 813, zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 6 725, zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.5 | über 2 556 000 EUR | 13 473, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.2 | Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | ||||
1.3 | Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil | ||||
1.4 | Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG | Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||||
1.5 | Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG | 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 475 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5: | ||||||
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben. | ||||||
1.6 | Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG | 135 bis 1 300 | ||||
1.7 | Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 410 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben. | ||||||
1.8 | Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG | zwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn | ||||||
(1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft, | ||||||
(2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können, | ||||||
(3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt. | ||||||
1.9 | Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG | 215 bis 4 552 | ||||
1.10 | Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG | 215 bis 4 552 | ||||
1.11 | Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG | 125 bis 13 000 | ||||
1.12 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG | 362 bis 3 634 | ||||
1.13 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG | 202 bis 4 250 | ||||
1.14 | Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG | 362 bis 3 634 | ||||
1.15 | Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG | 883 bis 7 495 | ||||
1.16 | Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG | 295 bis 2 431 | ||||
1.17 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG | 70 bis 210 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17: | ||||||
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. | ||||||
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden. | ||||||
(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. | ||||||
(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden. | ||||||
(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden. | ||||||
(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich | ||||||
a) | um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden, | |||||
b) | um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren, | |||||
c) | in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent, | |||||
d) | in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000, | |||||
e) | in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000. | |||||
(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. | ||||||
(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. | ||||||
1.18 | Anordnung nach § 24 BImSchG | 203 bis 3 861 | ||||
1.19 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG | 362 bis 3 861 | ||||
1.20 | Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG | 202 bis 4 250 | ||||
1.21 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG | 246 bis 1 045 | ||||
1.22 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von | |||||
1.22.1 | Luftverunreinigungen | 139 bis 2 956 | ||||
1.22.2 | Geräuschen und Erschütterungen | 139 bis 924 | ||||
1.23 | Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG | 230 bis 395 | ||||
1.24 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 230 bis 767 | ||||
1.25 | Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG | 230 bis 767 | ||||
1.26 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG | 185 bis 1 109 | ||||
1.27 | Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV | 370 bis 1 848 | ||||
1.28 | Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG | |||||
1.28.1 | im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV | 370 bis 3 696 | ||||
1.28.2 | wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||||
1.28.3 | an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 67 bis 7 048 | ||||
1.28.4 | an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen | 67 bis 4 038 | ||||
1.28.5 | im Übrigen | 67 bis 1 579 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 1.28: | ||||||
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
1.29 | Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG | 227 bis 429 | ||||
1.30 | Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG | 227 | ||||
2. | Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV | 55 bis 640 | ||||
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV | 140 bis 2 620 | ||||
4. | Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV | 130 bis 1 400 | ||||
5. | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte | |||||
5.1 | Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV | 70 bis 680 | ||||
5.2 | Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV | 135 bis 429 | ||||
5.3 | Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV | 70 | ||||
5.4 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV | 70 je Person | ||||
5.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV | 155 | ||||
5.6 | Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV | 185 bis 554 | ||||
5.7 | Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV | 70 | ||||
5.8 | Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV | 70 | ||||
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV | 55 bis 2 300 | ||||
7. | Verordnung über Emissionserklärungen | |||||
7.1 | Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV | 70 bis 340 | ||||
7.2 | Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV | 55 bis 150 | ||||
7.3 | Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV | 165 bis 790 | ||||
8. | Störfall-Verordnung | |||||
8.1 | Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV | 294 bis 2 483 | ||||
8.2 | Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV | 230 bis 2 100 | ||||
8.3 | Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV | 160 bis 2 054 | ||||
8.4 | Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV | 100 bis 5 600 | ||||
8.5 | Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV | 294 bis 2 483 | ||||
9. | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen | |||||
9.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei | |||||
9.1.1 | unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1 400 bis 11 000 | ||||
9.1.2 | befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 780 bis 6 110 | ||||
9.1.3 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 170 bis 3 450 | ||||
10. | Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen | |||||
10.1 | Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV | 170 bis 3 450 | ||||
10.2 | Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV | 230 bis 767 | ||||
10.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei | |||||
10.3.1 | Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 620 bis 10 350 | ||||
10.3.2 | Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 170 bis 3 650 | ||||
11. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen | |||||
11.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV | |||||
11.1.1 | für genehmigungsbedürftige Anlagen | 170 bis 6 100 | ||||
11.1.2 | für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | 70 bis 4 000 | ||||
11.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV | 170 bis 4 000 | ||||
12. | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV | 100 bis 3 700 | ||||
13. | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV | 100 bis 3 700 | ||||
14. | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV | 100 bis 3 700 | ||||
15. | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen | |||||
15.1 | Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV | 230 bis 397 | ||||
15.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV | 410 bis 2 050 | ||||
16. | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen | |||||
16.1 | Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV | 20 bis 950 | ||||
16.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV | |||||
16.2.1 | für genehmigungsbedürftige Anlagen | 375 bis 5 100 | ||||
16.2.2 | für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen | 235 bis 3 600 | ||||
17. | Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV | 70 bis 2 400 | ||||
18. | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV | 55 bis 650 | ||||
19. | Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV | 55 bis 650 | ||||
20. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn | 70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17 | ||||
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und | ||||||
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt. | ||||||
55 | Informationszugang | |||||
Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) | ||||||
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) | ||||||
Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) | ||||||
1. | Sächsisches Umweltinformationsgesetz | |||||
1.1 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 580 | ||||
1.2 | Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 10 bis 560 | ||||
1.3 | Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG | 400 bis 2 950 | ||||
2. | Verbraucherinformationsgesetz | Anmerkungen : | ||||
(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei. | ||||||
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG). | ||||||
2.1 | Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden. | ||||||
2.2 | Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen | 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2: | ||||||
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. | ||||||
3 | Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG | 14 bis 24 je angefangene Viertelstunde | ||||
Anmerkungen: | ||||||
(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG). | ||||||
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG). | ||||||
(3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. | ||||||
56 | Jagdrecht | |||||
Bundesjagdgesetz (BJagdG) | ||||||
Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) | ||||||
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) | ||||||
1. | Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG | 70 | ||||
2. | Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG | 20 bis 65 | ||||
3. | Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 45 je Vertragspartner | ||||
4. | Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | ||||
5. | Erklärung zu befriedeten Bezirken | |||||
5.1 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG | 5 je angefangene 10 ha der Fläche, mindestens 25 | ||||
5.2 | Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG | kostenfrei | ||||
5.3 | Erklärung nach § 6a BJagdG | 140 bis 510 | ||||
6. | Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 8 Abs. 1 SächsJagdG | 20 | ||||
7. | Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG | 295 | ||||
8. | Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG | 295 | ||||
9. | Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG | 5 je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche, mindestens 100 | ||||
10. | Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG | 5 je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche, mindestens 25 | ||||
11. | Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG | 20 bis 100 | ||||
12. | Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG | 20 bis 100 | ||||
13. | Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG | 25 | ||||
14. | Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG | |||||
14.1 | Erteilung eines Jahresjagdscheines | 70 | ||||
14.2 | Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines | 35 | ||||
14.3 | Erteilung eines Tagesjagdscheines | 25 | ||||
14.4 | Erteilung eines Jugendjagdscheines | 20 | ||||
15. | Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO | 20 | ||||
16. | Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO und bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig nach § 19 Abs. 3 SächsJagdVO | |||||
16.1 | Jäger-, Falkner- sowie Jäger- und Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO | 210 bis 445 | ||||
16.2 | Jägerprüfung für Falkner/Falknerinnen nach § 12 Abs. 3 und Falknerprüfung für Jäger/Jägerinnen nach § 20 Abs. 4 SächsJagdVO | 115 bis 355 | ||||
16.3 | Wiederholung von Prüfungsteilen der Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO gemäß § 19 Abs. 3 SächsJagdVO | bis zu 100 Prozent der Prüfungsgebühren nach Tarifstellen 16.1 oder 16.2 | ||||
17. | Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG | 20 | ||||
18. | Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG | kostenfrei | ||||
19. | Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 BJagdG | |||||
19.1 | Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG in Verbindung mit § 4a Abs. 1 und 2 SächsJagdVO | 15 bis 25 je Fangeinrichtung | ||||
19.2 | Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG | 15 bis 25 je Fangeinrichtung | ||||
19.3 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG | 35 | ||||
20. | Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG | |||||
20.1 | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO | 35 bis 135 | ||||
20.2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG | 45 | ||||
21. | Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG | 45 | ||||
22. | Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre | |||||
22.1 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG | 56 bis 205 | ||||
22.2 | Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG | 56 bis 140 | ||||
23. | Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO | 30 bis 135 | ||||
24. | Verbot nach 21 Abs. 3 BJagdG | |||||
24.1 | Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird | kostenfrei | ||||
24.2 | Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird | 223 | ||||
25. | Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdG | kostenfrei | ||||
26. | Zulassung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 22 SächsJagdG | |||||
26.1 | Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG | 135 bis 405 | ||||
26.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG | 95 bis 525 | ||||
27. | Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG | 20 bis 100 | ||||
28. | Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG | |||||
28.1 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG | kostenfrei | ||||
28.2 | Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen | 20 bis 35 | ||||
28.3 | Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG | 20 bis 45 | ||||
29. | Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG | 40 bis 390 | ||||
30. | Zulassung nach § 30 SächsJagdG | 45 | ||||
31. | Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungsordnungen nach § 6 Satz 2 SächsJagdVO | 230 bis 590 | ||||
32. | Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsJagdG | 45 | ||||
33. | Anerkennung einer Vereinigung der Jäger/Jägerinnen nach § 10 SächsJagdVO | 185 bis 295 | ||||
57 | Jugendarbeitsschutz | |||||
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | ||||||
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) | ||||||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG | 60 bis 1 000 | ||||
2. | Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV | 60 bis 150 | ||||
3. | Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG | 56 bis 370 | ||||
4. | Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG | 55 bis 370 | ||||
5. | Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG | 55 bis 555 | ||||
6. | Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG | 55 bis 185 | ||||
7. | Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG | 60 bis 400 | ||||
58 | Kirchenaustritt | |||||
Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) | ||||||
1. | Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG | 25 je Person | ||||
2. | Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKiStG | |||||
2.1 | durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung | 10 je Person | ||||
2.2 | bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt | 25 je Person | ||||
59 | Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit | |||||
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) | ||||||
1. | Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG | 30 bis 280 | ||||
2. | Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG | 17 bis 280 | ||||
60 | Kulturgutschutz (außer Archivgut) | |||||
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) | ||||||
1. | Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||||
1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
1.2 | im Übrigen | |||||
1.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2 075 | ||||
1.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2 178 | ||||
2. | Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
3. | Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG | |||||
3.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
3.2 | im Übrigen | |||||
3.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 195 bis 2 075 | ||||
3.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 260 bis 2 178 | ||||
4. | Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG | |||||
4.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 703 bis 2 075 | ||||
4.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 738 bis 2 178 | ||||
5. | Ausfuhrgenehmigungen | |||||
5.1 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG | |||||
5.1.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
5.1.2 | im Übrigen | |||||
5.1.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||||
5.1.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||||
5.2 | Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG | |||||
5.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 30 bis 255 | ||||
5.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 160 bis 268 | ||||
5.3 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
5.4 | Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) | |||||
5.4.1 | für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
5.4.2 | im Übrigen | |||||
5.4.2.1 | bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 115 bis 625 | ||||
5.4.2.2 | über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes | 120 bis 656 | ||||
6. | Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG | |||||
6.1 | für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren | kostenfrei | ||||
6.2 | im Übrigen | 75 bis 245 | ||||
61 | Landesseilbahngesetz | |||||
Landesseilbahngesetz (LSeilbG) | ||||||
1. | Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1 750 | ||||
2. | Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG | 175 bis 1 750 | ||||
3. | Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG | 175 bis 1 750 | ||||
4. | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 90 bis 1 750 | ||||
5. | Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG | 90 bis 1 000 | ||||
6. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG | 100 bis 8 750 | ||||
62 | Landesuntersuchungsanstalt | |||||
1. | Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung | |||||
1.1 | Fotografische Aufnahmen | 24,69 | X | |||
1.2 | Probenvorbereitung | |||||
1.2.1 | Einfacher Aufwand | 3,01 bis 62,19 | X | |||
1.2.2 | Mittlerer Aufwand | 65,93 bis 170,30 | X | |||
1.2.3 | Hoher Aufwand | 251,55 bis 657,38 | X | |||
2. | Sensorische Prüfungen | |||||
2.1 | Einfacher Aufwand | 2,53 bis 15,42 | X | |||
2.2 | Hoher Aufwand | 44,01 bis 56,77 | X | |||
3. | Mikroskopische Untersuchungen | |||||
3.1 | Einfacher Aufwand | 4,41 bis 12,63 | X | |||
3.2 | Mittlerer Aufwand | 26,96 | X | |||
3.3 | Hoher Aufwand | 50,52 bis 315,59 | X | |||
4. | Chemische, physikalische Untersuchungen | |||||
4.1 | Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen | |||||
4.1.1 | Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests | 6,59 bis 23,13 | X | |||
4.1.2 | Einfache Messung, verschiedene Methoden | 1,86 bis 20,12 | X | |||
4.1.3 | Aufwendige Messung, verschiedene Methoden | 27,85 bis 74,59 | X | |||
4.1.4 | Gravimetrische Bestimmungen | |||||
4.1.4.1 | Einfacher Aufwand | 2,79 bis 91,95 | X | |||
4.1.4.2 | Hoher Aufwand | 193,93 | X | |||
4.1.4.3 | Ballaststoffbestimmung | 168,10 | X | |||
4.1.5 | Maßanalytische Bestimmung | 5,45 bis 95,63 | X | |||
4.1.6 | Elektrometrische Bestimmung | 3,87 bis 18,92 | X | |||
4.1.7 | Photometrische Bestimmungen | |||||
4.1.7.1 | Einfacher Aufwand | 3,34 bis 39,96 | X | |||
4.1.7.2 | Hoher Aufwand | 86,56 bis 116,03 | X | |||
4.1.8 | Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS) | |||||
4.1.8.1 | AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf) | 21,79 bis 58,82 | X | |||
4.1.8.2 | ICP-MS | 68,36 bis 70,82 | X | |||
4.1.8.3 | ICP-OES | 65,25 | X | |||
4.1.8.4 | AAS (Flamme) | 37,84 | X | |||
4.1.8.5 | AAS (Graphitrohr) | 44,14 | X | |||
4.1.8.6 | AAS (Feststoff) | 135,81 | X | |||
4.1.9 | Papier- und dünnschichtchromatographische Bestimmungen | 15,55 bis 61,05 | X | |||
4.1.10 | Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmungen (HPLC) | |||||
4.1.10.1 | Einfacher Aufwand | 50,65 bis 105,69 | X | |||
4.1.10.2 | Hoher Aufwand | 130,97 bis 136,86 | X | |||
4.1.11 | Ionenchromatographische Bestimmungen (IC) | |||||
4.1.11.1 | Einfacher Aufwand | 26,86 bis 58,67 | X | |||
4.1.11.2 | Hoher Aufwand | 245,89 | X | |||
4.1.12 | Gaschromatographische Bestimmungen (GC) | |||||
4.1.12.1 | Einfacher Aufwand | 42,75 bis 58,04 | X | |||
4.1.12.2 | Hoher Aufwand | 335,07 bis 610,57 | X | |||
4.1.13 | Aufnahme eines Massensprektrums (MS) | |||||
4.1.13.1 | Einfacher Aufwand | 61,72 bis 227,74 | X | |||
4.1.13.2 | Hoher Aufwand | 271,94 bis 810,95 | X | |||
4.1.14 | Enzymatische Bestimmungen | 74,44 bis 112,91 | X | |||
4.1.15 | Spektrometrie | |||||
4.1.15.1 | Infrarotspektrometrie; Spektrumübersicht, Spektrumvergleich | 15,68 bis 47,97 | X | |||
4.1.15.2 | Infrarotspektrometrie; Feinspektren, quantitative Bestimmungen | 7,55 bis 25,36 | X | |||
4.1.16 | GC/LC-MS Kopplung | |||||
4.1.16.1 | GC-MS | 259,65 | X | |||
4.1.16.2 | GC-MS/MS | 240,40 bis 436,08 | X | |||
4.1.16.3 | HPLC | 199,04 bis 270,69 | X | |||
4.1.16.4 | LC-MS/MS | 206,78 bis 342,58 | X | |||
4.2 | Elektronische Zellzahlbestimmung | 1,26 | X | |||
5. | Molekularbiologische Untersuchungen | |||||
5.1 | Nukleinsäureamplifikation | |||||
5.1.1 | PCR/RTPCR | |||||
5.1.1.1 | Einfacher Aufwand | 11,05 bis 16,66 | X | |||
5.1.1.2 | Hoher Aufwand | 18,22 bis 248,90 | X | |||
5.1.1.3 | Pool-PCR (bis 5er Pool) | 6,17 | X | |||
5.1.1.4 | Pool-PCR (bis 10er Pool) | 2,96 | X | |||
5.1.1.5 | Pool-PCR (>10er Pool) | 1,65 | X | |||
5.1.2 | Realtime PCR/RTPCR, quantitativ | 141,93 bis 186,43 | X | |||
5.1.3 | PCR mit Hybridisierung | 97,59 bis 126,01 | X | |||
5.2 | Restriktionsanalyse/Restriktionsendonukleaseverdau inkl. Auswertung | 11,04 | X | |||
5.3 | Sequenzierung | |||||
5.3.1 | Sanger-Sequenzierung: PCR und Aufreinigung | 22,64 bis 35,17 | X | |||
5.3.2 | Sanger-Sequenzierung: Sequenzierreaktion, Aufreinigung, Kapillarelektrophorese | 23,30 | X | |||
5.3.3 | Sanger-Sequenzierung: Sequenzanalyse | 53,07 | X | |||
5.4 | Nukleinsäureextraktion | |||||
5.4.1 | Automatische Extraktion | 18,91 | X | |||
5.4.2 | Manuelle Extraktion | 3,10 bis 28,78 | X | |||
6. | Bakteriologische Untersuchungen | |||||
6.1 | Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika | |||||
6.1.1 | Bestimmung von Bakterien, Pilzen und Hefen mittels kultureller mikrobiologischer Untersuchungen | |||||
6.1.1.1 | Zählverfahren | 7,77 bis 17,27 | X | |||
6.1.1.2 | Anreicherungsverfahren | 16,20 bis 41,09 | X | |||
6.1.1.3 | Automatisierte Keimzahlbestimmung von Mikroorganismen in Lebensmitteln | 10,04 | X | |||
6.1.2 | Bestimmung von Bakterien und Bakterientoxinen mittels Immunoassay | 25,28 | X | |||
6.1.3 | Bestimmung Oberflächenkeimgehalt auf Oberflächen von Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen mittels kultureller Nachweisverfahren | |||||
6.1.3.1 | Tupfer semiquantitativ, pro Zielerreger | 7,43 | X | |||
6.1.3.2 | Tupfer qualitativ | X | ||||
6.1.3.2.1 | Anreicherungsverfahren, pro Zielerreger | 13,44 | X | |||
6.1.3.2.2 | Immunoassay | 25,95 | X | |||
6.1.4 | Identifizierung von Mikroorganismen | |||||
6.1.4.1 | Einfacher Aufwand, pro Test | 2,14 bis 8,80 | X | |||
6.1.4.2 | Mittlerer Aufwand | 6,87 bis 24,43 | X | |||
6.1.4.3 | Hoher Aufwand | 42,28 bis 91,45 | X | |||
6.1.5 | Bakteriologische Fleischuntersuchung | 27,95 bis 35,54 | X | |||
6.1.6 | Neutralisationstest bei Kosmetika | 65,30 | X | |||
6.2 | Veterinärmedizinische Diagnostik | |||||
6.2.1 | Einfacher Aufwand | 3,54 bis 5,75 | X | |||
6.2.2 | Mittlerer Aufwand | 7,71 bis 19,17 | X | |||
6.2.3 | Hoher Aufwand | 27,95 bis 43,38 | X | |||
6.2.4 | Differenzierungsverfahren | |||||
6.2.4.1 | Biochemische Differenzierung | |||||
6.2.4.1.1 | Biochemische Differenzierung - einfacher Aufwand | 0,95 | X | |||
6.2.4.1.2 | Biochemische Differenzierung - mittlerer Aufwand | 1,90 | X | |||
6.2.4.1.3 | Biochemische Differenzierung - hoher Aufwand | 3,25 | X | |||
6.2.4.1.4 | Biochemisches Differenzierungsverfahren mittels API | 13,98 | X | |||
6.2.4.1.5 | Differenzierung mittels Vitek | 12,33 | X | |||
6.2.4.2 | Serologische Differenzierung | |||||
6.2.4.2.1 | Serologische Differenzierung - einfacher Aufwand | 4,48 | X | |||
6.2.4.2.2 | Serologische Differenzierung - hoher Aufwand | 5,17 | X | |||
6.2.4.3 | Sonstige Differenzierungsverfahren | 6,87 | X | |||
6.2.5 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben | |||||
6.2.5.1 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Reihenmilchprobe - einfacher Aufwand | 0,42 | X | |||
6.2.5.2 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand | 1,34 | X | |||
6.2.5.3 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) - mittlerer Aufwand inkl. Hefen | 1,57 | X | |||
6.2.5.4 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (klinische Erkrankung) - hoher Aufwand | 2,77 | X | |||
6.2.5.5 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, kulturelle Untersuchung auf Mykoplasmen | 5,35 | X | |||
6.2.5.6 | Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, Anreicherung, nicht selektiv | 2,54 | X | |||
6.3 | Humanmedizinische Diagnostik | |||||
6.3.1 | Anzucht je Medium | |||||
6.3.1.1 | Anzucht auf einfachen Nährmedien, aerob | 5,54 bis 13,94 | X | |||
6.3.1.2 | Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien | 5,37 bis 37,16 | X | |||
6.3.1.3 | Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien unter besonderen Kulturbedingungen, Anzucht auf Differenzierungsnährmedien, Anzucht langsamwachsender Erreger | 14,51 bis 42,04 | X | |||
6.3.1.4 | Anzucht in Flüssigmedien mit Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten | 22,77 | X | |||
6.3.2 | Biochemische Identifizierung | |||||
6.3.2.1 | Einfacher Aufwand | 1,11 bis 4,70 | X | |||
6.3.2.2 | Mittlerer Aufwand | 6,87 bis 29,97 | X | |||
6.4 | Mikrobiologischer Hemmstoffnachweis | |||||
6.4.1 | Drei-Platten-Test | 15,81 | X | |||
6.4.2 | Brillantschwarz-Reduktionstest | 10,72 | X | |||
6.4.3 | Hemmstoffnachweis im Direktmaterial | 3,43 | X | |||
6.5 | Empfindlichkeitsprüfung/Resistenzbestimmung | |||||
6.5.1 | Agardiffusionstest - je Erreger | |||||
6.5.1.1 | Einfacher Aufwand | 8,36 bis 8,99 | X | |||
6.5.1.2 | Hoher Aufwand | 11,60 bis 13,35 | X | |||
6.5.2 | Breakpoint-/MHK-Bestimmung - je Erreger | |||||
6.5.2.1 | Einfacher Aufwand | 11,44 bis 13,93 | X | |||
6.5.2.2 | Mittlerer Aufwand | 15,25 | X | |||
6.5.2.3 | Hoher Aufwand | 20,04 | X | |||
6.5.3 | MHK-Bestimmung trägergebunden - je Test | 8,47 bis 9,29 | X | |||
6.5.4 | Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien - je Erreger | 62,21 | X | |||
7. | Histologische Untersuchungen | |||||
7.1 | Einfacher Aufwand, Veterinärmedizin | 24,74 | X | |||
7.2 | Mittlerer Aufwand, Veterinärmedizin | 78,62 | X | |||
7.3 | Hoher Aufwand, Veterinärmedizin | 133,53 | X | |||
7.4 | Einfacher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 87,20 | X | |||
7.5 | Mittlerer Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 140,39 | X | |||
7.6 | Hoher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen | 175,46 | X | |||
8. | Mykologische Untersuchungen | |||||
8.1 | Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung | |||||
8.1.1 | Einfacher Aufwand | 7,39 | X | |||
8.1.2 | Mittlerer Aufwand | 9,24 | X | |||
8.1.3 | Hoher Aufwand | 20,36 | X | |||
8.2 | Humanmedizin | |||||
8.2.1 | Anzucht | 4,60 bis 5,75 | X | |||
8.2.2 | Biochemische Identifizierung von Pilzen | 13,44 | X | |||
9. | Serologische und virologische Untersuchungen | |||||
9.1 | Agglutinationsreaktion | |||||
9.1.1 | Antigennachweis mittels Agglutination | 0,94 bis 4,75 | X | |||
9.1.2 | Antigennachweis mittels Agglutination aufwendig; Serotybestimmung | 7,01 bis 15,21 | X | |||
9.1.3 | Mikroagglutination | 1,45 | X | |||
9.2 | Hämagglutinationstest | 2,03 bis 6,27 | X | |||
9.3 | Hämagglutinationshemmungstest | 3,37 | X | |||
9.4 | Komplementbindungsreaktion | 1,83 | X | |||
9.5 | Immundiffusionstest | 5,46 | X | |||
9.6 | ELISA | |||||
9.6.1 | ELISA-Antigennachweise | |||||
9.6.1.1 | Einfacher Aufwand | 5,09 | X | |||
9.6.1.2 | Mittlerer Aufwand | 10,10 | X | |||
9.6.1.3 | Hoher Aufwand | 14,72 bis 20,83 | X | |||
9.6.1.4 | Toxin-/Antigennachweis aus Direktmaterial oder nach Anzucht | 11,56 bis 31,18 | X | |||
9.6.1.5 | SNAP-Test | 15,61 | X | |||
9.6.2 | ELISA-Antikörpernachweise | |||||
9.6.2.1 | Milch Poolproben | 0,31 | X | |||
9.6.2.2 | Einzeluntersuchung - einfacher Aufwand | 1,86 | X | |||
9.6.2.3 | Einzeluntersuchung - mittlerer Aufwand | 3,30 | X | |||
9.6.2.4 | Einzeluntersuchung - hoher Aufwand | 5,56 | X | |||
9.6.2.5 | Nachweis viraler, bakterieller, pilzlicher und parasitologischer Antikörper | 13,99 bis 24,15 | X | |||
9.7 | Gamma-Interferon-Test | 33,39 | X | |||
9.8 | Serumneutralisations-Test | |||||
9.8.1 | Einfacher Aufwand | 4,20 | X | |||
9.8.2 | Hoher Aufwand | 18,87 bis 53,23 | X | |||
9.9 | Immunfluoreszenztest | |||||
9.9.1 | Einfacher Aufwand | 2,60 | X | |||
9.9.2 | Hoher Aufwand | 22,01 bis 30,35 | X | |||
9.10 | Virusisolierung, Virusanzucht | |||||
9.10.1 | Brutei | 16,87 | X | |||
9.10.2 | Zellkultur | 21,69 bis 27,22 | X | |||
9.11 | Immunoassay, Einzelprobe, sehr hoher Aufwand | 48,57 | X | |||
10. | Parasitologische Untersuchungen | |||||
10.1 | Untersuchung auf Endoparasiten | |||||
10.1.1 | Anreicherungsverfahren | 6,21 bis 20,30 | X | |||
10.1.2 | Färbung, je nach Aufwand | 6,29 bis 19,60 | X | |||
10.1.3 | Nativpräparat/Direktausstrich | 6,24 | X | |||
10.1.4 | Kulturelle Anzüchtung | 13,14 | X | |||
10.2 | Untersuchung auf Ektoparasiten | 13,85 | X | |||
10.3 | Taxonomische Bestimmung, je nach Aufwand | 19,80 bis 56,32 | X | |||
10.4 | Untersuchung auf Trichinellen | 22,26 | X | |||
10.5 | Quantitative Untersuchung | 11,15 | X | |||
10.6 | Parasitologische Sektion/Teilsektion | 29,69 | X | |||
11. | Pathologische-anatomische Untersuchungen | |||||
11.1 | Sektion | |||||
11.1.1 | Einfacher Aufwand | 29,98 bis 53,19 | X | |||
11.1.2 | Mittlerer Aufwand | 91,90 | X | |||
11.1.3 | Hoher Aufwand | 224,16 | X | |||
11.2 | Untersuchung von Fischen | |||||
11.2.1 | Einzeltier | 27,88 | X | |||
11.2.2 | Bestand 2-5 Tiere | 46,25 | X | |||
11.2.3 | Bestand > 5 Tiere | 77,05 | X | |||
12. | Klinisch-chemische Untersuchung in der Humanmedizin | 3,67 | X | |||
13. | Humanmedizinische Hygiene-Untersuchungen | |||||
13.1 | Untersuchungen von Abklatschproben | |||||
13.1.1 | Einfacher Aufwand | 6,50 bis 10,21 | X | |||
13.1.2 | Mittlerer Aufwand | 19,67 | X | |||
13.1.3 | Hoher Aufwand | 38,60 | X | |||
13.2 | Untersuchungen von Abstrichen | |||||
13.2.1 | Einfacher Aufwand | 8,90 | X | |||
13.2.2 | Mittlerer Aufwand | 21,14 | X | |||
13.2.3 | Hoher Aufwand | 39,79 | X | |||
13.3 | Untersuchungen von Wasserspülproben und technischen Wässern | |||||
13.3.1 | Einfacher Aufwand | 13,45 | X | |||
13.3.2 | Mittlerer Aufwand | 28,66 | X | |||
13.3.3 | Hoher Aufwand | 45,87 | X | |||
13.4 | Bestimmung von Luftkeimzahlen | |||||
13.4.1 | Einfacher Aufwand | 3,66 | X | |||
13.4.2 | Mittlerer Aufwand | 4,59 | X | |||
13.4.3 | Hoher Aufwand | 19,30 | X | |||
13.4.4 | Mit Filtration - einfacher Aufwand | 12,54 | X | |||
13.4.5 | Mit Filtration - mittlerer Aufwand | 13,47 | X | |||
13.4.6 | Mit Filtration - hoher Aufwand | 28,18 | X | |||
13.5 | Untersuchungen von Bioindikatoren nach Sterilisationsverfahren | |||||
13.5.1 | Einfacher Aufwand | 5,41 | X | |||
13.5.2 | Mittlerer Aufwand | 13,29 | X | |||
13.6 | Untersuchung von Bioindikatoren nach desinfizierenden Waschverfahren | |||||
13.6.1 | Einfacher Aufwand | 81,09 | X | |||
13.6.2 | Mittlerer Aufwand | 96,36 | X | |||
13.7 | Untersuchung von Bioindikatoren nach Verfahren zur Reinigung und Desinfektion | |||||
13.7.1 | Einfacher Aufwand | 44,51 bis 95,23 | X | |||
13.7.2 | Mittlerer Aufwand | 57,76 bis 108,96 | X | |||
13.8 | Untersuchung mittels Temperaturdatenloggern | |||||
13.8.1 | Einfacher Aufwand | 15,48 | X | |||
13.8.2 | Mittlerer Aufwand | 29,41 | X | |||
63 | Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau | |||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||||
Öko-Landbaugesetz (ÖLG) | ||||||
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO) | ||||||
1. | Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 | 60 | ||||
2. | Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 | 56 je angefangene halbe Arbeitsstunde | ||||
3. | Ökologischer Landbau | |||||
3.1 | Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsÖBelVO | 50 bis 3 509 | ||||
3.2 | Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG | 168 bis 1 751 | ||||
3.3. | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Zulassung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||||
3.4 | Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||||
3.5 | Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||||
3.6 | Erteilung von Zugangsrechten zum EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) der Europäischen Kommission nach Artikel 13c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | 55 bis 815 | ||||
3.7 | Vornahme von Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Überprüfungen gemäß Artikel 63 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 242 bis 2 475 | ||||
3.8 | Vornahme von Verdachtskontrollen gemäß Artikel 65 und Artikel 137 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als auch von Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 65 Abs. 4 und Artikel 88 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Nachkontrollen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem ÖLG oder erteilter Auflagen entsprechend Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 135 bis 1 482 | ||||
3.9 | Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Zertifizierung) in Verbindung mit Artikel 87 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 145 bis 1 250 | ||||
3.10 | Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 55 bis 815 | ||||
3.11 | Entfernung und Untersagung der Kennzeichnung und Werbung von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Produktion für die gesamte von der Unregelmäßigkeit oder dem Verstoß betroffene Erzeugung oder Partie gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 141 bis 1 062 | ||||
3.12 | Anordnung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vorläufig nicht in Verkehr zu bringen | 141 bis 1 062 | ||||
3.13 | Vervollständigung des vom ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs an die Zahlstelle zu übermittelnden Öko-Kontrollblattes durch die Kontrollstelle um die Ergebnisse der von ihr gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführten Inspektionen und Besuche gemäß Artikel 92 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 15 bis 45 | ||||
3.14 | Probenahme gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Artikel 14 Buchst. h und Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen entsprechend Probenahmestrategie gemäß Artikel 92 e Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 | 50 bis 538 | ||||
64 | Lebensmittel tierischer Herkunft | |||||
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) | ||||||
1. | Butter | |||||
1.1 | Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung | 370 | ||||
1.2 | Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach vorherigem Entzug nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung | 220 | ||||
2. | Eier und Geflügel | |||||
2.1 | Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 | 17 bis 420 | ||||
2.2 | Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 | 36 bis 84 | ||||
2.3 | Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | 36 je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung | ||||
3. | Fleisch und Fisch | |||||
3.1 | Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes | 56 bis 167 | ||||
3.2 | Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes | 28 je angefangene halbe Stunde | ||||
3.3 | Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG | 56 je angefangene Arbeitsstunde | ||||
65 | Lebensmittelüberwachung | |||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||||
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) | ||||||
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) | ||||||
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) | ||||||
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) | ||||||
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) | ||||||
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) | ||||||
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) | ||||||
1. | Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) | 15 bis 465 | ||||
2. | Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften | kostenfrei | ||||
3. | Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich | |||||
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, | ||||||
(2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, | ||||||
(3) Wohlbefinden der Tiere, | ||||||
(4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, | ||||||
(5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie | ||||||
(6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, | ||||||
bei | ||||||
3.1 | ausgewachsenen Rindern | 5 bis 59 je Tier | ||||
3.2 | Jungrindern | 2 bis 59 je Tier | ||||
3.3 | Einhufern | 3 bis 83 je Tier | ||||
3.4 | Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht | 0,50 bis 52 je Tier | ||||
3.5 | Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr | 1 bis 52 je Tier | ||||
3.6 | Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht | 0,15 bis 33 je Tier | ||||
3.7 | Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr | 0,25 bis 33 je Tier | ||||
3.8 | Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg | 0,005 bis 37 je Tier | ||||
3.9 | Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg | 0,01 bis 37 je Tier | ||||
3.10 | Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg | 0,025 bis 37 je Tier | ||||
3.11 | Kaninchen | 0,005 bis 37 je Tier | ||||
3.12 | Federwild | 0,005 bis 37 je Tier | ||||
3.13 | Haarwild | 0,01 bis 37 je Tier | ||||
3.14 | Wildwiederkäuer | 0,5 bis 37 je Tier | ||||
3.15 | Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung | 1,50 bis 64 je Tier | ||||
3.16 | Trichinenuntersuchung | 4 bis 41 je Tier | ||||
3.17 | Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu | 0,5 bis 37 je Tier | ||||
3.18 | Neuweltkameliden (Lama, Alpaka) | 0,5 bis 37 je Tier | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18: | ||||||
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend. | ||||||
3.19 | Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs | 5 bis 185 je Tier | ||||
4. | Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit | |||||
4.1 | Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | |||||
4.1.1 | bei bis zu 4 000 Tieren | 5 bis 95 | ||||
4.1.2 | von mehr als 4 000 Tieren | 5 bis 280 | ||||
4.2 | Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 | 5 bis 280 je Jahr und Gehege | ||||
4.3 | Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV | 23 bis 190 | ||||
5. | Hygienekontrollen in | |||||
5.1 | Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen | 1,50 bis 300 je Tonne | ||||
5.2 | Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
6. | Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich | 0,5 bis 300 je Tonne | ||||
(1) Hygienekontrollen, | ||||||
(2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme | ||||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 3 bis 6: | ||||||
(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze. | ||||||
(2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden. | ||||||
7. | Beaufsichtigung der | |||||
7.1 | Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
7.2 | Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
8. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 250 | ||||
9. | Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | 20 bis 1 630 | ||||
10. | Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung | 20 bis 355 | ||||
11. | Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG | |||||
Anmerkung: | ||||||
Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel | ||||||
(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung, | ||||||
(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle, | ||||||
(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb, | ||||||
(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, | ||||||
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen. | ||||||
11.1 | nach Zeitaufwand | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||||
11.2 | Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben | 2 bis 3 je Probe | ||||
12. | Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
13. | Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB | 140 bis 555 | ||||
14. | Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
15. | Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV | 740 bis 1 480 | ||||
16. | Alkoholhaltige Getränke-Verordnung | |||||
16.1 | Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV | 95 bis 465 | ||||
16.2 | Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV | 50 | ||||
17. | Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | |||||
17.1 | Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 740 bis 2 220 | ||||
17.2 | Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 370 bis 1 665 | ||||
17.3 | Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 185 bis 1 480 | ||||
18. | Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV | 185 bis 740 | ||||
19. | Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung | 185 bis 740 | ||||
20 | Vorläufiges Biergesetz | |||||
20.1 | Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 95 bis 555 | ||||
20.2 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht | 280 bis 1 110 | ||||
21. | Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen | |||||
21.1 | Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||||
21.2 | Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||||
21.3 | Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 | 23 je angefangene Viertelstunde | ||||
21.4 | Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||||
22. | Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie (1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder (2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen | 23 je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen | ||||
23. | Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV | 40 bis 110 | ||||
24. | Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 | 110 bis 500 | ||||
25. | Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 | 16 bis 35 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend. | ||||||
66 | Luftverkehr | |||||
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) | ||||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||||
1. | Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG | 5 070 | ||||
2. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG | 2 530 | ||||
3. | Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG | |||||
3.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 070 | ||||
3.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
3.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||||
3.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 100 | ||||
3.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
3.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
3.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG | 5 070 | ||||
67 | Medizinprodukte | |||||
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) | ||||||
Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für In-vitro-Diagnostika) | ||||||
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) | ||||||
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) | ||||||
1. | Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG | |||||
1.1 | für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) | 50 bis 800 | ||||
1.2 | für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) | 30 | ||||
1.3 | für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) | 50 | ||||
2. | Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG | 45 bis 1 598 | ||||
3. | Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG | |||||
3.1 | in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG | 45 bis 1 598 | ||||
3.2 | in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht | 45 bis 1 598 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. | ||||||
4. | Ergreifung von Maßnahmen | |||||
4.1 | gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG | 45 bis 1 598 | ||||
4.2 | gemäß § 76 Abs. 3 MPDG | 45 bis 1 598 | ||||
4.3 | gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG | 45 bis 1 598 | ||||
4.4 | gemäß § 82 Abs. 2 MPDG | 50 bis 799 | ||||
5. | Sonstiges | |||||
5.1 | Nicht einfache schriftliche Auskünfte | 35 bis 510 | ||||
5.2 | Ausstellung sonstiger Bescheinigungen | 35 bis 510 | ||||
5.3 | Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG | 34 bis 505 | ||||
5.4 | Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 34 bis 505 | ||||
6. | Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 45 bis 1 598 | ||||
7. | Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022) | |||||
7.1 | nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 45 bis 1 198 | ||||
7.2 | nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1 598 | ||||
7.3 | nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1 598 | ||||
7.4 | Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 799 | ||||
7.5 | nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1 598 | ||||
7.6 | nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 1 598 | ||||
8. | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) | |||||
8.1 | für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 bis 800 | ||||
8.2 | für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) | 30 | ||||
8.3 | für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) | 50 | ||||
68 | Melderecht | |||||
Bundesmeldegesetz (BMG) | ||||||
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) | ||||||
1. | Melderegisterauskünfte | |||||
1.1 | Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG | |||||
1.1.1 | mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG | 10 je Betroffener | ||||
1.1.2 | schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG | 14 je Betroffener | ||||
1.1.3 | Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG | 3,80 je Betroffener | ||||
1.1.4 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 15 bis 50 je Betroffener | ||||
1.1.5 | Auskunft zur Existenzverifikation | 0,50 bis 3,50 je Auskunft | ||||
1.2 | Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG | |||||
1.2.1 | schriftliche Auskunft | 25 je Betroffener | ||||
1.2.2 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände | 30 je Betroffener | ||||
1.3 | Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört | gebührenfrei | ||||
2. | Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung | 12 | ||||
3. | Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG | gebührenfrei | ||||
4. | Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG | gebührenfrei | ||||
5. | Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG | gebührenfrei | ||||
6. | Gruppenauskünfte nach § 46 BMG | 60 bis 500 | ||||
69 | Mutterschutz und Elternzeit | |||||
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) | ||||||
Mutterschutzgesetz (MuSchG) | ||||||
1. | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG | 55 bis 1 400 | ||||
2. | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG | 55 bis 1 400 | ||||
3. | Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG | 30 bis 500 | ||||
4. | Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG | 30 bis 500 | ||||
5. | Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG | 30 bis 500 | ||||
6. | Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG | 30 bis 2 300 | ||||
70 | Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz | |||||
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | ||||||
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) | ||||||
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) | ||||||
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) | ||||||
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO) | ||||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | 65 | ||||
2. | Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) | 110 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben. | ||||||
3. | Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG | 125 | ||||
4. | Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist | 120 | ||||
5. | Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 | gebührenfrei | ||||
71 | Naturschutz | |||||
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | ||||||
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) | ||||||
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) | ||||||
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) | ||||||
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) | ||||||
1. | Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
1.1 | Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
1.2 | Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
1.3 | Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
1.4 | Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
1.5 | Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
2. | Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG oder §§ 13 ff. BNatSchG | |||||
2.1 | Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | 27 bis 4 985 | ||||
2.2 | Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | 27 bis 4 985 | ||||
2.3 | Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG | 27 bis 4 985 | ||||
2.4 | Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG | 27 bis 4 985 | ||||
2.5 | Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf | 50 bis 1 320 | ||||
2.6 | Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG | 30 bis 1 120 | ||||
3. | Natura 2000 | |||||
3.1 | Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG | 30 bis 2 500 | ||||
3.2 | Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG | 45 bis 510 | ||||
4. | Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjolužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet | 40 bis 1 500 | ||||
5. | Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG | 30 bis 5 000 | ||||
6. | Gesetzlich geschützte Biotope | |||||
6.1 | Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG | 25 bis 2 500 | ||||
6.2 | Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG | 24 bis 2 493 | ||||
6.3 | Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG | 24 bis 2 493 | ||||
6.4 | Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG | 24 bis 2 493 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 4 bis 6: | ||||||
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. | ||||||
7. | Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen | |||||
7.1 | Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG | 500 bis 5 700 | ||||
7.2 | Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG | 1 234 bis 5 318 | ||||
7.3 | Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG | 176 bis 5 318 | ||||
7.4 | Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG | 1 234 bis 5 318 | ||||
8. | Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | |||||
8.1 | Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG | 55 bis 5 010 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen. | ||||||
(2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden. | ||||||
8.2 | Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG | 60 bis 2 030 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben. | ||||||
8.3 | Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nicht-heimischen, gebietsfremden und invasiven Arten | 54 bis 2 021 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden. | ||||||
8.4 | Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG | 54 bis 2 021 | ||||
8.5 | Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art | 55 bis 1 520 | ||||
8.6 | Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7. | 150 bis 5 710 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. | ||||||
8.7 | Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten | 150 bis 5 710 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben. | ||||||
8.8 | Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG | 60 bis 2 030 | ||||
8.9 | Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 5 001 | ||||
8.10 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG | 34 bis 1 010 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z. B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. | ||||||
8.11 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG | 55 bis 5 010 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt. | ||||||
8.12 | Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV | kostenfrei | ||||
8.13 | Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 125 bis 930 | ||||
8.14 | Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV | 195 bis 600 | ||||
8.15 | Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken | 160 bis 1 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. | ||||||
8.16 | Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV | 160 bis 1 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. | ||||||
9. | Einziehung und Beschlagnahme | |||||
9.1 | Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG | 595 bis 10 945 | ||||
9.2 | Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch | 595 bis 10 945 | ||||
10. | Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV | |||||
10.1 | Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV | 25 bis 110 je Tier | ||||
10.2 | Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV | 20 bis 101 je Tier | ||||
10.3 | Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV | kostenfrei | ||||
10.4 | Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV | 25 bis 110 je Tier | ||||
11. | Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft | |||||
11.1 | Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG | 105 bis 1 100 | ||||
11.2 | Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG | 135 bis 1 347 | ||||
11.3 | Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
12. | Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG | 55 bis 1 500 | ||||
13. | Festsetzung von Entschädigungen | |||||
13.1 | Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
13.2 | Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
13.3 | Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG in Verbindung mit der HärtefallausglVO | kostenfrei | ||||
13.4 | Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG | kostenfrei | ||||
14. | Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer "Vorlagebescheinigung" zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | |||||
Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) | ||||||
14.1 | bis 50 EUR | 10 | ||||
14.2 | über 50 EUR bis 500 EUR | 15 | ||||
14.3 | über 500 EUR bis 1 000 EUR | 25 | ||||
14.4 | über 1 000 EUR bis 1 500 EUR | 40 | ||||
14.5 | über 1 500 EUR bis 2 500 EUR | 60 | ||||
14.6 | über 2 500 EUR bis 3 800 EUR | 90 | ||||
14.7 | über 3 800 EUR bis 5 000 EUR | 120 | ||||
14.8 | über 5 000 EUR | 120 je 5 000 EUR des Verkaufswertes, höchstens 2 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. | ||||||
15. | Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 25 bis 600 | ||||
16. | Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen | |||||
16.1 | Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||||
16.2 | Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||||
16.3 | Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben | gebührenfrei | ||||
17. | Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Naturschutzvereinigungen | |||||
17.1 | wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgt | gebührenfrei | ||||
17.2 | im Übrigen | 135 bis 1 400 | ||||
18. | Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG | 1 940 bis 3 000 | ||||
72 | nicht belegt | |||||
73 | Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten | |||||
Infektionsschutzgesetz (IfSG) | ||||||
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) | ||||||
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | ||||||
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO) | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. | ||||||
1. | Ärztliche Untersuchung | |||||
1.1 | einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten | 15 bis 74 | ||||
1.2 | mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten | 74 bis 351 | ||||
2. | Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | |||||
2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 37 | ||||
2.2 | nach Tarifstelle 2.1 für | kostenfrei | ||||
(1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, | ||||||
(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, | ||||||
(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie | ||||||
(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt | ||||||
3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 20 | ||||
4. | Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest | 5 bis 45 je Untersuchung | ||||
5. | Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung | 10 | ||||
6. | Laboratoriumsuntersuchung | |||||
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test | 7 bis 650 | |||||
7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 16 bis 33 | ||||
8. | Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen | 30 bis 57 | ||||
9. | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 163 bis 403 | ||||
10. | Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG | 67 bis 479 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden. | ||||||
11. | Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO | |||||
11.1 | bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt | 42 bis 364 | ||||
11.2 | bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt | Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung. | ||||||
(2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben. | ||||||
12. | Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV | 155 bis 630 | ||||
74 | Personenbeförderung | |||||
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) | ||||||
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) | ||||||
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV) | ||||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||||
1. | Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von | |||||
1.1 | bis zu 128 000 EUR | 260 | ||||
1.2 | über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR | 485 | ||||
1.3 | über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR | 690 | ||||
1.4 | über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR | 900 | ||||
1.5 | über 511 000 EUR | 485 je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage | ||||
2. | Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen | 250 bis 2 000 | ||||
3. | Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG | 85 bis 1 600 | ||||
4. | Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG | 85 bis 1 600 | ||||
5. | Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG | 85 bis 1 600 | ||||
6. | Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG | 55 bis 310 | ||||
7. | Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG | |||||
7.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten | ||||
7.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||||
7.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||||
7.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten | ||||
8. | Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 65 bis 620 | ||||
9. | Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG | 65 bis 1 430 | ||||
10. | Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG | 35 bis 3 380 | ||||
11. | Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG | 35 bis 150 | ||||
12. | Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG | 55 bis 1 700 | ||||
13. | Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG | 45 bis 310 | ||||
14. | Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG | 45 bis 280 | ||||
15. | Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab | 70 bis 6 400 | ||||
16. | Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab | 70 bis 9 000 | ||||
17. | Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab | 70 bis 3 900 | ||||
18. | Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab | 1 300 bis 12 900 | ||||
19. | Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung | 70 bis 3 900 | ||||
20. | Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind | 70 bis 6 800 | ||||
21. | Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab | 70 bis 400 | ||||
22. | Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab | 50 bis 240 | ||||
23. | Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV | 100 bis 950 | ||||
24. | Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG | 100 bis 930 | X | |||
25. | Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen | 176 bis 1 528 | ||||
26. | Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab | 180 bis 3 900 | ||||
27. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG | 2 530 | ||||
28. | Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG | |||||
28.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 070 | ||||
28.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
28.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||||
28.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 100 | ||||
28.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
28.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
28.5 | Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG | 5 070 | ||||
75 | Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht | |||||
Personenstandsgesetz (PStG) | ||||||
Personenstandsverordnung (PStV) | ||||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||||
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) | ||||||
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) | ||||||
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) | ||||||
1. | Eheschließung | |||||
1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen | |||||
1.1.1 | Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG | 60 | ||||
1.1.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG | 65 | ||||
Anmerkung: | ||||||
In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. | ||||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2: | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, | ||||||
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt, | ||||||
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
1.1.3 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV | 27 | ||||
1.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge | 65 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein. | ||||||
(2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||||
1.3 | Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG | |||||
1.3.1. | am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten | 20 | ||||
1.3.2. | am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 80 | ||||
1.3.3 | außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten | 100 | ||||
1.3.4 | außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 120 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4: | ||||||
Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||||
1.3.5 | Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG | 35 | ||||
1.4 | Beurkundung einer Eheschließung | |||||
1.4.1 | bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStG | gebührenfrei | ||||
1.4.2 | bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG | 100 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, | ||||||
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
1.5 | Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG | 100 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, | ||||||
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
2. | Geburt | |||||
2.1 | Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamen | gebührenfrei | ||||
2.2 | Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG | 95 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht, | ||||||
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist, | ||||||
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
2.3 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV | 15 | ||||
2.4 | Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV | 15 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||||
3. | Sterbefall | |||||
3.1 | Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||||
3.2 | Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG | 75 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
3.3 | Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV | 15 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||||
4. | Namensrechtliche Erklärungen | |||||
4.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt | 35 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||||
4.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG | 35 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||||
4.3 | Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB | gebührenfrei | ||||
4.4 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG | 35 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30. | ||||||
4.5 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG | 45 | ||||
4.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG | 45 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6: | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
4.7 | Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV | 15 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt, | ||||||
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, | ||||||
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist, | ||||||
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist. | ||||||
4.8 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG | 30 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG), | ||||||
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
4.9 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt | 30 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG), | ||||||
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
5. | Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG | |||||
5.1 | Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG | 15 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7. | ||||||
5.2 | Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch | 17 | ||||
5.3 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||||
5.4 | Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStG | gebührenfrei | ||||
5.5 | Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||||
5.6 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV | 25 | ||||
5.7 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG | 15 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225. | ||||||
5.8 | Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG | 25 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, | ||||||
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
6. | Sonstige Amtshandlungen | |||||
6.1 | Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG | 10 | ||||
6.2 | Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist | 35 je angefangene halbe Stunde, höchstens 350 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8. | ||||||
6.3 | Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG | gebührenfrei | ||||
6.4 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt | |||||
6.4.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG | 35 | ||||
6.4.2 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV | 30 | ||||
6.5 | Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je | 30 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an. | ||||||
6.6 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStG | gebührenfrei | ||||
6.7 | Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 | 15 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
Die Gebühr erhöht sich um | ||||||
(1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache, | ||||||
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt. | ||||||
7. | Änderung von Familiennamen und Vornamen | |||||
7.1 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG | 10 bis 1 150 | ||||
7.2 | Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG | 10 bis 600 | ||||
7.3 | Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügen | kostenfrei | ||||
76 | Pflanzenschutz | |||||
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) | ||||||
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) | ||||||
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) | ||||||
Anbaumaterialverordnung (AGOZV) | ||||||
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) | ||||||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG | 70 bis 650 | ||||
2. | Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV | 35 bis 1 100 | ||||
3. | amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 - Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen - unterliegen | |||||
Anmerkung: | ||||||
Diese Kontrollen schließen ein: | ||||||
(1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und | ||||||
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. | ||||||
3.1 | Dokumentenkontrolle je Sendung | 13 | ||||
3.2 | Nämlichkeitskontrolle je Sendung | 13 bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung. | ||||||
3.3 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse | |||||
3.3.1 | bis zu 10 000 Stück je Sendung | 27 | ||||
3.3.2 | mehr als 10 000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,86 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück, höchstens 300 | ||||
3.4 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut | |||||
3.4.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 27 | ||||
3.4.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300 | ||||
3.5 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen | |||||
3.5.1 | bis zu 200 kg je Sendung | 27 | ||||
3.5.2 | mehr als 200 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg, höchstens 300 | ||||
3.6 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen | |||||
3.6.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||||
3.6.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||||
3.7 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind | |||||
3.7.1 | bis zu 5 000 Stück je Sendung | 27 | ||||
3.7.2 | mehr als 5 000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück, höchstens 300 | ||||
3.8 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen | |||||
3.8.1 | bis zu 20 000 Stück je Sendung | 27 | ||||
3.8.2 | mehr als 20 000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 0,19 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück, höchstens 300 | ||||
3.9 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume | |||||
3.9.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||||
3.9.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||||
3.10 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen | |||||
3.10.1 | bis zu 1 000 Stück je Sendung | 27 | ||||
3.10.2 | mehr als 1 000 Stück je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück, höchstens 300 | ||||
3.11 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse | |||||
3.11.1 | bis zu 100 kg je Sendung | 27 | ||||
3.11.2 | mehr als 100 kg je Sendung | 27, zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg, höchstens 300 | ||||
3.12 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse | |||||
3.12.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 27 | ||||
3.12.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,88 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg | ||||
3.13 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie | 84 je angefangene 25 000 kg | ||||
3.14 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung | 0,24 je Kubikmeter, mindestens 27 | ||||
3.15 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde | |||||
3.15.1 | bis 25 000 kg je Sendung | 27 | ||||
3.15.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 1,05 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 300 | ||||
3.16 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern | |||||
3.16.1 | bis zu 25 000 kg je Sendung | 27 | ||||
3.16.2 | mehr als 25 000 kg je Sendung | 27, zuzüglich 0,85 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg, höchstens 800 | ||||
3.17 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung | 27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe, höchstens 500 | ||||
3.18 | Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung | 27 | ||||
4. | Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 | 17 bis 1 078 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. | ||||||
5. | Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG | 31 bis 806 je Probe | ||||
6. | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG | 5,94 bis 9 207 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen. | ||||||
7. | Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO | 168 bis 774 | ||||
8. | Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG | 5 bis 200 | ||||
9. | Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO | 168 | ||||
10. | Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG | 37 | ||||
11. | Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 80 bis 600 | ||||
12. | Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung | 102 | ||||
13. | Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen | 404 bis 1 347 | ||||
77 | Polizeirecht | |||||
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) | ||||||
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) | ||||||
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO) | ||||||
1. | Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG | |||||
1.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
1.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
1.3 | Auslagen Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | |||||
1.4 | Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen | 37 bis 400 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen. | ||||||
2. | Polizeiliche Begleitung von | |||||
(1) Schwer- und Großraumtransporten, | ||||||
(2) gefährlichen Transporten, | ||||||
(3) gefährdeten Transporten | ||||||
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben. | ||||||
2.1 | Polizeiliche Begleitung | |||||
2.1.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 7,45 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug | ||||
2.1.2 | Einsatz von Polizeikrafträdern | 3,75 je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad | ||||
2.1.3 | Einsatz von Begleitbooten | 100 je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung | ||||
2.2 | Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen | |||||
2.2.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
2.2.2 | Einsatz von Polizeikrafträdern | 28 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten | ||||
2.2.3 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
3. | Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung | |||||
(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage, | ||||||
(2) von vermissten Personen, | ||||||
(3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, | ||||||
(4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat, | ||||||
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG | ||||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes: | ||||||
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. | ||||||
3.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
3.2 | Einsatz von Polizeidiensthunden | 35 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer | ||||
3.3 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit | ||||
3.4 | Auslagen | |||||
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | ||||||
4. | Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG | |||||
4.1 | Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes | 285 | ||||
4.2 | Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht | 385 | ||||
5. | Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z. B. Transport nach Hause) | |||||
5.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
5.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
6. | Polizeieinsatz aufgrund | |||||
(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder | ||||||
(2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm) | ||||||
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG | ||||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes: | ||||||
Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde. | ||||||
Anmerkungen | ||||||
zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes: | ||||||
(1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. | ||||||
(2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300. | ||||||
6.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
6.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
7. | Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG | |||||
7.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
7.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
8. | Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen | |||||
8.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
8.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 45 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
8.3 | Auslagen | |||||
Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z. B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben | ||||||
8.4 | aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügen | kostenfrei | ||||
9. | Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG | |||||
Anmerkung: | ||||||
Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht. | ||||||
9.1 | Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar vorausgehender Tätigkeiten | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
9.2 | Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen | 42 je angefangene 24 Stunden | ||||
Anmerkung: | ||||||
In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen. | ||||||
9.3 | Auslagen | |||||
Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben: | ||||||
(1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams | ||||||
(2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit | ||||||
(3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen | ||||||
10. | Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG | |||||
10.1 | Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen | |||||
10.1.1 | Grundgebühr | 71 | ||||
10.1.2 | Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen | 37 bis 400 | ||||
10.2 | Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen | |||||
10.2.1 | Grundgebühr | 45 bis 240 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache. | ||||||
10.2.2 | Zusatzgebühr | |||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben. | ||||||
(2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten: | ||||||
a) | bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle, | |||||
b) | ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung. | |||||
10.2.2.1 | je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped | 3,40 je angefangene 24 Stunden | ||||
10.2.2.2 | je Kraftrad | 5,20 je angefangene 24 Stunden | ||||
10.2.2.3 | je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 7,80 je angefangene 24 Stunden | ||||
10.2.2.4 | je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe | 10 je angefangene 24 Stunden | ||||
10.2.2.5 | andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer | 20 bis 180 | ||||
10.3 | Verwertung | 65 bis 360 | ||||
10.4 | Unbrauchbarmachung oder Vernichtung | 30 bis 180 | ||||
10.5 | Auslagen | |||||
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | ||||||
11. | Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG | |||||
Anmerkung: | ||||||
Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben. | ||||||
11.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 73 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
11.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten | ||||
12. | Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung) | |||||
12.1 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden ist | kostenfrei | ||||
12.2 | Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben | |||||
Anmerkung: | ||||||
Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. | ||||||
12.2.1 | Einsatz von Polizeifahrzeugen | 76 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten | ||||
12.2.2 | Einsatz von Polizeibediensteten | 28 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten. | ||||
12.2.3 | Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung | 11,50 je kg Bruttomasse des Kampfmittels | ||||
Anmerkung: | ||||||
Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe. | ||||||
12.2.4 | Auslagen | |||||
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben. | ||||||
78 | Produktsicherheit | |||||
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | ||||||
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | ||||||
1. | Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) | |||||
1.1 | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG | 80 bis 2 200 | ||||
1.2 | Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG | 80 bis 2 200 | ||||
1.3 | Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen) | |||||
1.3.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen | 80 | ||||
1.3.2 | im Übrigen | 80 bis 2 200 | ||||
2. | Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) | |||||
2.1 | Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG | 80 bis 2 200 | ||||
2.2 | Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen) | |||||
2.2.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen | 80 | ||||
2.2.2 | im Übrigen | 80 bis 2 200 | ||||
79 | Psychotherapeuten | |||||
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) | ||||||
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) | ||||||
1. | Erteilung einer Approbation nach | |||||
1.1 | § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO | 145 | ||||
1.2 | Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG | 345 bis 680 | ||||
1.3 | Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG | 345 bis 680 | ||||
1.4 | Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO | 135 bis 674 | ||||
1.5 | Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO | 700 bis 1 400 | ||||
2. | Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4 PsychThApprO | 120 | ||||
3. | Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG | 340 bis 2 700 | ||||
4. | Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG | 140 bis 410 | ||||
5. | Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG | 275 bis 550 | ||||
6. | Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG | 275 bis 550 | ||||
7. | Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG | 210 | ||||
8. | Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG | 40 bis 350 | ||||
9. | Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG | 55 bis 350 | ||||
80 | Raumordnung | |||||
Raumordnungsgesetz (ROG) | ||||||
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) | ||||||
1. | Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird | 1 000 bis 10 000 | ||||
2. | Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG | 5 000 bis 150 000 | ||||
81 | Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung | |||||
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | ||||||
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | ||||||
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) | ||||||
1. | Strahlenschutzgesetz | |||||
1.1 | Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern | |||||
1.1.1 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG | 70 bis 1 600 | ||||
1.1.2 | Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG | 40 bis 1 600 | ||||
1.1.3 | Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG | 70 bis 1 600 | ||||
1.1.4 | Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG | 40 bis 1 600 | ||||
1.1.5 | Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG | 35 bis 465 | ||||
1.1.6 | Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG | 35 bis 650 | ||||
1.1.7 | Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG | 35 bis 650 | ||||
1.1.8 | Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG | 35 bis 650 | ||||
1.1.9 | Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG | 35 bis 370 | ||||
1.2 | Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 35 bis 370 | ||||
1.3 | Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG | 35 bis 350 | ||||
1.4 | Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten | |||||
1.4.1 | Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG | 40 bis 400 | ||||
1.4.2 | Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG | 40 bis 400 | ||||
1.4.3 | Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG | 35 bis 370 | ||||
1.5 | Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG | 500 bis 2 000 | ||||
2. | Strahlenschutzverordnung | |||||
2.1 | Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV | 35 bis 200 | ||||
2.2 | Fachkunde und Kenntnisse | |||||
2.2.1 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV | 55 bis 400 | ||||
2.2.2 | Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV | 100 bis 400 | ||||
2.2.3 | Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV | 55 bis 200 | ||||
2.2.4 | Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||||
2.2.5 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 700 | ||||
2.2.6 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 700 | ||||
2.2.7 | Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||||
2.2.8 | Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 100 bis 300 | ||||
2.2.9 | Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt | 100 bis 450 | ||||
2.2.10 | Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV | 40 bis 300 | ||||
2.2.11 | Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV | 70 bis 370 | ||||
2.3 | Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | |||||
2.3.1 | Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV | 200 bis 700 | ||||
2.3.2 | Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind | 35 bis 370 | ||||
2.3.3 | Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV | 40 bis 400 | ||||
2.3.4 | Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 400 | ||||
2.3.5 | Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV | 35 bis 400 | ||||
2.3.6 | Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||||
2.3.7 | Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||||
2.3.8 | Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 300 | ||||
2.3.9 | Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 35 bis 300 | ||||
2.3.10 | Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV | 35 bis 470 | ||||
2.3.11 | Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 500 | ||||
2.3.12 | Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV | 40 bis 400 | ||||
2.4 | Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen | |||||
2.4.1 | Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV | 70 bis 400 | ||||
2.4.2 | Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV | 70 bis 370 | ||||
2.4.3 | Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV | 70 bis 400 | ||||
2.4.4 | Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs.1 StrlSchV | 70 bis 400 | ||||
2.4.5 | Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV | 70 bis 280 | ||||
2.4.6 | Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV | 70 bis 300 | ||||
2.5 | Sicherheit von Strahlenquellen | |||||
2.5.1 | Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV | 70 bis 280 | ||||
2.5.2 | Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 400 | ||||
2.6 | Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV | 70 bis 280 | ||||
2.7 | Anwendung am Menschen | |||||
2.7.1 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 40 bis 300 | ||||
2.7.2 | Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 70 bis 300 | ||||
2.8 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV | 30 | ||||
2.9 | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen | |||||
2.9.1 | Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 500 | ||||
2.9.2 | Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 100 bis 300 | ||||
2.10 | Bestimmung von Sachverständigen | |||||
2.10.1 | Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG | 300 bis 2 500 | ||||
2.10.2 | Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV | 200 bis 1 000 | ||||
3. | Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG | 30 bis 750 | ||||
4. | Nichtionisierende Strahlung | |||||
4.1 | Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG | 100 bis 280 | ||||
4.2 | Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG | 190 bis 470 | ||||
4.3 | Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG | 400 bis 2 000 | ||||
82 | Saatgut | |||||
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) | ||||||
Anbaumaterialverordnung (AGOZV) | ||||||
1. | Saatgut | |||||
1.1 | Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung | 20 bis 53 je ha | ||||
1.2 | Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 43 bis 130 je Vermehrungsvorhaben | ||||
1.3 | Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung | 50 bis 162 | ||||
1.4 | Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung | 30 bis 115 | ||||
1.5 | Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 140 | ||||
1.6 | Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 10 bis 35 | ||||
1.7 | Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung | 5 bis 18 | ||||
2. | Pflanzkartoffeln | |||||
2.1 | Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung | 50 bis 75 je ha | ||||
2.2 | Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung | 35 bis 160 je Vermehrungsvorhaben | ||||
2.3 | Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 25 bis 35 | ||||
2.4 | Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung | 23 bis 395 je Probe | ||||
3. | Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV | 35 bis 1 080 | ||||
83 | Schornsteinfegerwesen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) | |||||
1. | Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG | 250 | ||||
2. | Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG | |||||
2.1 | auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG | gebührenfrei | ||||
2.2 | bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG | 1 347 bis 5 389 | ||||
2.3 | bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG | 354 | ||||
84 | Sprengstoffrecht | |||||
Sprengstoffgesetz (SprengG) | ||||||
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) | ||||||
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) | ||||||
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) | ||||||
1. | Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen | |||||
1.1 | Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | |||||
1.1.1 | Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG | 200 bis 2 500 | ||||
1.1.2 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG | Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr | ||||
1.1.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||||
1.2 | Befähigungsschein | |||||
1.2.1 | Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 100 bis 400 | ||||
1.2.2 | Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 60 bis 250 | ||||
1.2.3 | Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG | 60 bis 250 | ||||
1.3 | Erlaubnis nach § 27 SprengG | |||||
1.3.1 | Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG | 100 bis 350 | ||||
1.3.2 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG | 50 bis 210 | ||||
1.3.3 | Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG | Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr | ||||
1.3.4 | Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||||
1.3.5 | Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG | 110 | ||||
1.4 | Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 30 bis 250 | ||||
1.5 | Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG | 100, zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | ||||
1.6 | Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG | 100 bis 200 | ||||
1.7 | Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV | 300 bis 1 000 | ||||
1.8 | Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV | 300 bis 1 000 | ||||
1.9 | Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV | 200 bis 500 | ||||
1.10 | Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG | 160, zuzüglich 20 je Teilnehmer | ||||
1.11 | Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG | 150 bis 360 | ||||
1.12 | Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV | 70 bis 150 | ||||
1.13 | Lagergenehmigung nach § 17 SprengG | |||||
1.13.1 | Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge | |||||
bis zu 500 kg | 200 | |||||
je weitere 500 kg bis 5000 kg | 50 | |||||
je weitere 500 kg | 20 bis höchstens insgesamt 5 000 | |||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5 000. | ||||||
(2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen. | ||||||
1.13.2 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengG | Die Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr | ||||
1.13.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||||
1.14 | Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV | 70 bis 450 | ||||
1.15 | Bauartzulassung | |||||
1.15.1 | Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG | 150 bis 1 600 | ||||
1.15.2 | Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||||
1.15.3 | Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG | Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | ||||
1.16 | Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG | 60 bis 110 | ||||
1.17 | Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG | 70 bis 350 | ||||
1.18 | Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV | 80 bis 600 | ||||
1.19 | Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV | 80 bis 600 | ||||
1.20 | Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV | 30 bis 150 | ||||
1.21 | Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV | 50 bis 350 | ||||
1.22 | Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV | 50 bis 350 | ||||
1.23 | Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV | 30 bis 350 | ||||
1.24 | Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV | 100 bis 500 | ||||
1.25 | Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV | 100 | ||||
2. | Anordnungen, Untersagungen | |||||
2.1 | Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG | 70 bis 420 | ||||
2.2 | Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG | 100 bis 400 | ||||
2.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG | 120 bis 1 700 | ||||
2.4 | Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG | 120 bis 1 700 | ||||
2.5 | Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG | 100 bis 600 | ||||
2.6 | Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG | 100 bis 600 | ||||
2.7 | Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG | 120 bis 1 700 | ||||
2.8 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG | 100 bis 600 | ||||
2.9 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG | 100 bis 600 | ||||
2.10 | Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG | 100 bis 600 | ||||
2.11 | Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG | 100 bis 700 | ||||
2.12 | Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG | 120 bis 600 | ||||
2.13 | Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG | 120 bis 1 700 | ||||
2.14 | Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV | 50 bis 400 | ||||
85 | nicht belegt | |||||
86 | Steuerrecht | |||||
Abgabenordnung (AO) | ||||||
Umsatzsteuergesetz (UStG) | ||||||
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) | ||||||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG | 30 bis 250 | ||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG | 30 bis 250 | ||||
3. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG | 10 bis 615 | ||||
4. | Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 SächsIHKG | 0,08 je Beitragsverpflichteten, mindestens 5 | ||||
87 | Strahlenschutz | |||||
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) | ||||||
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) | ||||||
1. | Strahlenschutzgesetz | |||||
1.1 | Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | |||||
1.1.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,4 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 375 | ||||
1.1.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 512, zuzüglich 0,3 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 896, zuzüglich 0,2 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 406, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
1.1.5 | über 2 556 000 EUR | 3 451, zuzüglich 0,04 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 1.1: | ||||||
Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist. | ||||||
1.2 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 795 bis 18 813 | ||||
1.3 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 185 bis 7 854 | ||||
1.4 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 795 bis 18 813 | ||||
1.5 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde | 185 bis 7 854 | ||||
1.6 | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 135 bis 47 310 | ||||
1.7 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 135 bis 47 310 | ||||
1.8 | Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 930 bis 66 123 | ||||
1.9 | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen | 320 bis 55 164 | ||||
1.10 | Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 924 | ||||
1.11 | Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG | 326 bis 1 796 | ||||
1.12 | Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 278 bis 1 109 | ||||
1.13 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG | 93 bis 462 | ||||
1.14 | Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG | 213 bis 3 696 | ||||
1.15 | Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG | 185 bis 1 848 | ||||
1.16 | Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 1 848 | ||||
1.17 | Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG | 139 bis 2 772 | ||||
1.18 | Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen | 185 bis 3 696 | ||||
1.19 | Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 1 663 | ||||
1.20 | Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien | 185 bis 3 696 | ||||
1.21 | Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 93 bis 3 696 | ||||
1.22 | Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen | 93 bis 3 696 | ||||
1.23 | Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen | 93 bis 3 696 | ||||
1.24 | Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast | 185 bis 4 620 | ||||
1.25 | Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast | 185 bis 4 620 | ||||
1.26 | Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 93 bis 7 392 | ||||
1.27 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG | 93 bis 32 337 | ||||
1.28 | Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG | 93 bis 32 337 | ||||
1.29 | Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG | 190 bis 4 625 | ||||
1.30 | Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG | 100 bis 32 500 | ||||
1.31 | Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG | 185 bis 4 620 | ||||
1.32 | Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG | 185 bis 4 620 | ||||
1.33 | Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen | 185 bis 1 848 | ||||
1.34 | Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG | 463 bis 952 | ||||
1.35 | Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV | 398 bis 2 431 | ||||
1.36 | Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV | 306 bis 1 969 | ||||
1.37 | Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG | |||||
1.37.1 | wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind | kostenfrei | ||||
1.37.2 | im Übrigen | 193 bis 3 190 | ||||
Anmerkungen : | ||||||
(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben. | ||||||
(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist | ||||||
1.38 | Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen | 193 bis 13 203 | ||||
1.39 | Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG | 193 bis 13 203 | ||||
2. | Strahlenschutzverordnung | |||||
2.1 | Freigabe | |||||
2.1.1 | Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV | 93 bis 9 609 | ||||
2.1.2 | Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist | 68 bis 1 479 | ||||
2.1.3 | Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV | 68 bis 1 479 | ||||
2.2 | Fachkunde und Kurse | |||||
2.2.1 | Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 149 bis 792 | ||||
2.2.2 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | |||||
2.2.2.1 | für Lehrkräfte | kostenfrei | ||||
2.2.2.2 | Im Übrigen | 68 bis 1 479 | ||||
2.2.3 | Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | |||||
2.2.3.1 | für Lehrkräfte | kostenfrei | ||||
2.2.3.2 | Im Übrigen | 68 bis 740 | ||||
2.2.4 | Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt | 46 bis 185 | ||||
2.2.5 | Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 68 bis 971 | ||||
2.2.6 | Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist | 68 bis 971 | ||||
2.3 | Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche | |||||
2.3.1 | Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.2 | Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.3 | Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.4 | Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.5 | Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit | 93 bis 2 957 | ||||
2.3.6 | Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.7 | Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.8 | Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.9 | Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.10 | Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV | 75 bis 426 | ||||
2.3.11 | Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV | 34 bis 1 165 | ||||
2.3.12 | Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten | 97 bis 1 320 | ||||
2.3.13 | Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle | 97 bis 13 203 | ||||
2.3.14 | Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren | 97 bis 13 203 | ||||
2.4 | Schutz beruflich exponierter Personen | |||||
2.4.1 | Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG | 97 bis 13 203 | ||||
2.4.2 | Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge | 97 bis 13 203 | ||||
2.4.3 | Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B | 97 bis 13 203 | ||||
2.4.4 | Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren | 97 bis 13 203 | ||||
2.4.5 | Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV | |||||
2.4.5.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person | kostenfrei | ||||
2.4.5.2 | Im Übrigen | 370 bis 462 | ||||
2.4.6 | Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.4.7 | Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV | |||||
2.4.7.1 | auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person | kostenfrei | ||||
2.4.7.2 | Im Übrigen | 370 bis 462 | ||||
2.5 | Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen | |||||
2.5.1 | Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.2 | Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.3 | Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.4 | Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.5 | Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.6 | Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.7 | Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.5.8 | Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.6 | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | |||||
2.6.1 | Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV | 185 bis 7 761 | ||||
2.6.2 | Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 68 bis 7 761 | ||||
2.6.3 | Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 370 bis 7 761 | ||||
2.7 | Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | |||||
2.7.1 | Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.7.2 | Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 97 bis 13 203 | ||||
2.7.3 | Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person | 193 bis 13 203 | ||||
2.7.4 | Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV | 193 bis 13 203 | ||||
2.8 | Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen - Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV | 185 bis 5 544 | ||||
2.9 | Radon an Arbeitsplätzen | |||||
2.9.1 | Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 1 000 | ||||
2.9.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV | 100 bis 1 000 | ||||
2.9.3 | Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV | 93 bis 924 | ||||
2.10 | Radioaktive Altlasten | |||||
2.10.1 | Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV | 278 bis 3 696 | ||||
2.10.2 | Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV | 93 bis 3 696 | ||||
2.11 | Sonstige bestehende Expositionssituationen | |||||
2.11.1 | Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV | 93 bis 3 696 | ||||
2.11.2 | Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV | 93 bis 3 696 | ||||
2.12 | Expositionsübergreifende Vorschriften | |||||
2.12.1 | Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV | 100 | ||||
2.12.2 | Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV | 90 | ||||
88 | Straßenrecht | |||||
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) | ||||||
Telekommunikationsgesetz (TKG) | ||||||
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) | ||||||
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | ||||||
1. | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG | 50 bis 2 100 | ||||
2. | Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG | 70 bis 2 100 | ||||
3. | Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG | 135 bis 3 050 | ||||
4. | Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG | 50 bis 2 050 | ||||
5. | Entschädigungsfestsetzung nach § 42 Abs. 3 BImSchG | 5 070 | ||||
89 | Textilkennzeichnung | |||||
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) | ||||||
1. | Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht auf unzureichende oder fehlerhafte Kennzeichnung und Etikettierung beziehungsweise abweichende Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG | 67 bis 1070 | ||||
2. | Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG | 67 bis 750 | ||||
3. | Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG | 67 bis 630 | ||||
90 | Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen | |||||
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) | ||||||
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) | ||||||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) | ||||||
1. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 200 | ||||
2. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung | 75 bis 270 | ||||
3. | Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung | 160 bis 455 | ||||
4. | Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | |||||
4.1 | Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses | 160 bis 455 | ||||
4.2 | Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle | 60 bis 135 | ||||
5. | Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO | 130 | ||||
6. | Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB | 230 | ||||
7. | Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 6 | 72 | ||||
8. | Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG | 25 | ||||
9. | Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung | 288 bis 950 | ||||
10. | Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung | 145 bis 955 | ||||
91 | Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen | |||||
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) | ||||||
Arzneimittelgesetz (AMG) | ||||||
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) | ||||||
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) | ||||||
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) | ||||||
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) | ||||||
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) | ||||||
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) | ||||||
1. | Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 | 35 bis 1 130 | ||||
2. | Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung | 175 bis 1 850 | ||||
3. | Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG | 55 bis 265 | ||||
4. | Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen | 25 bis 930 | ||||
5. | Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen | |||||
5.1 | Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG | 50 bis 1 500 | ||||
5.2 | Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG | 95 bis 2 220 | ||||
5.3 | Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG | 95 bis 1 850 | ||||
5.4 | Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 1 850 | ||||
5.5 | Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 1 850 | ||||
5.6 | Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 95 bis 2 220 | ||||
6. | Zulassung von Anlagen und Betrieben | |||||
6.1 | Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte | 280 bis 2 780 | ||||
6.2 | Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung | 95 bis 2 220 | ||||
7. | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren | |||||
7.1 | Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 305 bis 2 315 | ||||
7.2 | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 95 bis 925 | ||||
8. | Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 50 bis 1 500 | ||||
9. | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen | |||||
9.1 | Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV | 50 bis 580 | ||||
9.2 | Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV | 50 bis 580 | ||||
10. | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||||
11. | Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 25 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||||
12. | Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei | 23 je angefangene Viertelstunde, mindestens 50 | ||||
(1) begründeten Verdachtsfällen, | ||||||
(2) begründeten Beschwerdefällen, | ||||||
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, | ||||||
(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG | ||||||
13. | Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 25 je angefangene Viertelstunde | ||||
14. | Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung | 25 je angefangene Viertelstunde | ||||
15. | Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV | 35 bis 530 | ||||
92 | Tierzuchtrecht | |||||
Tierzuchtgesetz (TierZG) | ||||||
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG) | ||||||
1. | Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG | |||||
1.1 | Zuchtverband | 280 bis 2 500 | ||||
1.2 | Zuchtunternehmen | 285 bis 2 500 | ||||
2. | Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG | 115 bis 2 500 | ||||
3. | Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen | 155 bis 400 | ||||
4. | Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 70 | ||||
5. | Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 70 | ||||
6. | Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz | 40 | ||||
7. | Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG | 350 bis 1 365 | ||||
8. | Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen | 36 je angefangene halbe Stunde | ||||
9. | Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG | 100 bis 600 | ||||
10. | Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG | 390 bis 1 000 | ||||
93 | Titel, Orden, Ehrenzeichen | 35 | ||||
Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen | ||||||
94 | nicht belegt | |||||
95 | Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | |||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | ||||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) | ||||||
1. | Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG | 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren | ||||
2. | Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG | 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren | ||||
Anmerkung | ||||||
zu den Tarifstellen 1 und 2: | ||||||
Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen. | ||||||
3. | Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG | 445 bis 16 225, zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten | ||||
Anmerkung: | ||||||
Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. | ||||||
4. | Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist | 445 bis 16 225 | ||||
5. | Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG | 345 bis 10 110 | ||||
96 | Verbraucherinsolvenzberatung | kostenfrei | ||||
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) | ||||||
Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG | ||||||
97 | Vereine und Stiftungen | |||||
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) | ||||||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | ||||||
1. | Anerkennung einer Stiftung nach § 80 Abs. 2, § 82 BGB, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsStiftG | 300 bis 1 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
2. | Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB | 300 bis 1 500 | ||||
3. | Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 4 Abs. 3 SächsStiftG einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung zu einer Sitzverlegung außerhalb des Freistaates Sachsen nach § 85a Abs. 3 BGB | 300 bis 1 200 | ||||
4. | Genehmigung einer Ausnahme von der Verpflichtung, das Grundstockvermögen ungeschmälert in seinem Bestand und seiner Ertragskraft zu erhalten, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG | 67 bis 1 200 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 3 und 4: | ||||||
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
5. | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB | 65 bis 1 200 | ||||
6. | Genehmigung des Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrags von Stiftungen nach § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB einschließlich der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung nach § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist | 67 bis 1 500 | ||||
7. | Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich | 67 bis 1 500 | ||||
(1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß § 86b Abs. 3 BGB soweit für die übertragende Stiftung eine andere Behörde zuständig ist und | ||||||
(2) einer im Einzelfall vorzunehmenden Anhörung von Personen nach § 86c Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß § 86e Abs. 2 BGB | ||||||
8. | Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Abs. 3 BGB | 300 bis 1 500 | ||||
9. | Aufhebung von Stiftungen nach § 87a BGB und § 17 Abs. 3 Satz 2 SächsStiftG | 300 bis 1 500 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 6 bis 9: | ||||||
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
10. | Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung | 65 bis 500 | ||||
11. | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 70 bis 600 | ||||
12. | Anordnung zur Vorlage eines Prüfberichts nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SächsStiftG | 67 bis 227 | ||||
13. | Zulassung von Ausnahmen von der jährlichen Vorlagepflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 5 SächsStiftG | 67 bis 500 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
14. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG | 67 bis 1 515 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen. | ||||||
15. | Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen | 30 bis 250 | ||||
16. | Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 5 je Beglaubigung | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 15 und 16: | ||||||
Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
17. | Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 13 SächsStiftG | 12 je Auskunft und Stiftung | ||||
Anmerkungen: | ||||||
(1) Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt. | ||||||
(2) Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 14 SächsStiftG keine Kosten erhoben. | ||||||
98 | Vertriebene | kostenfrei | ||||
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) | ||||||
Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird | ||||||
99 | Waffenrecht | |||||
Waffengesetz (WaffG) | ||||||
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) | ||||||
1. | Erwerb und Besitz von Schusswaffen | |||||
1.1 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist | 90 | ||||
1.2 | Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 90 | ||||
1.3 | Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG | 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten | ||||
1.4 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 90 zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten | ||||
1.5 | Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 45 | ||||
1.6 | Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 30 | ||||
1.7 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 70 | ||||
1.8 | Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG | 50 | ||||
1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG | 90 | ||||
1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 90 | ||||
1.11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG | 90 | ||||
1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG | 90 | ||||
1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG | 90 | ||||
1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 350 | ||||
1.15 | Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 350 | ||||
1.16 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG | 170 | ||||
1.17 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG | 170 | ||||
1.18 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG | 250 | ||||
1.19 | Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG | 90 | ||||
1.20 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG | 90 | ||||
1.21 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG | 300 | ||||
1.22 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG | 90 | ||||
1.23 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG | 90 | ||||
1.24 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV | 90 | ||||
1.25 | Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||||
1.26 | Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||||
1.27 | Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||||
1.28 | Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens | 25 für jede Waffe oder jedes Waffenteil, höchstens 250 | ||||
1.29 | Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG | 25 | ||||
2. | Führen und Schießen | |||||
2.1 | Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG | 275 | ||||
2.2 | Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG | 275 | ||||
2.3 | Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG | 300 | ||||
2.4 | Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG | 55 | ||||
2.5 | Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 55 | ||||
2.6 | Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG | 300 | ||||
2.7 | Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG | 100 | ||||
2.8 | Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG | 70 bis 250 | ||||
2.9 | Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG | 105 bis 275 | ||||
2.10 | Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG | 105 bis 275 | ||||
3. | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel | |||||
3.1 | Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG | 269 bis 2 694 | ||||
3.2 | Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG | 269 bis 2 694 | ||||
3.3 | Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr | ||||
3.4 | Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 140 bis 680 | ||||
3.5 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung | 140 bis 1 000 | ||||
3.6 | Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG | 17 | ||||
4. | Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes | |||||
4.1 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG | 70 | ||||
4.2 | Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG | 90 | ||||
4.3 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 70 | ||||
4.4 | Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 45 | ||||
4.5 | Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG | 70 | ||||
4.6 | Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG | 80 | ||||
4.7 | Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG | 35 | ||||
4.8 | Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV | 45 | ||||
5. | Zulassung von Ausnahmen | |||||
5.1 | Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG | 105 bis 210 | ||||
5.2 | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG | 105 bis 275 | ||||
5.3 | Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG | 80 | ||||
5.4 | Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG | 105 bis 275 | ||||
5.5 | Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG | 140 bis 300 | ||||
5.6 | Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 140 bis 270 | ||||
5.7 | Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 105 bis 275 | ||||
5.8 | Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV | 70 bis 240 | ||||
6. | Anordnungen | |||||
6.1 | Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG | 67 bis 269 | ||||
6.2 | Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG | 50 bis 135 | ||||
6.3 | Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG | 67 bis 202 | ||||
6.4 | Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG | 67 bis 168 | ||||
6.5 | Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 50 bis 150 | ||||
6.6 | Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG | 67 bis 185 | ||||
7. | Untersagungen | |||||
7.1 | Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG | 135 bis 539 | ||||
7.2 | Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG | 135 bis 337 | ||||
7.3 | Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV | 101 bis 269 | ||||
8. | Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis | Gebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis | ||||
9. | Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG | 50 | ||||
10. | Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG | 20 | ||||
11. | Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG | 155 bis 350 | ||||
12. | Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG | 500 bis 700 | ||||
13. | Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG | 101 bis 337 | ||||
14. | Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG | gebührenfrei | ||||
15. | Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 34 bis 168 | ||||
16. | Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG | 35 | ||||
17. | Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 67 bis 269 | ||||
18. | Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 67 bis 404 | ||||
19. | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 1 500 bis 3 000 | ||||
20. | Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind | 70 bis 270 | ||||
100 | Wasserrecht | |||||
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) | ||||||
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) | ||||||
Abwasserabgabengesetz (AbwAG) | ||||||
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) | ||||||
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) | ||||||
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) | ||||||
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) | ||||||
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO) | ||||||
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) | ||||||
1. | Vorbemerkungen | |||||
1.1 | Gebührenfestsetzung | |||||
1.1.1 | Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. | |||||
1.1.2 | Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. | |||||
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. | ||||||
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. | ||||||
1.1.3 | Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. | |||||
1.1.4 | Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. | |||||
1.1.5 | Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. | |||||
1.2 | Ermäßigungen | |||||
1.2.1 | Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. | |||||
1.2.2 | Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. | |||||
1.2.3 | Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. | |||||
1.2.4 | Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn | |||||
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und | ||||||
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen. | ||||||
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt. | ||||||
1.3 | Erörterungsverfahren | 160 bis 2 600 | ||||
Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird | ||||||
Anmerkung: | ||||||
Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. | ||||||
1.4 | Kostenbefreiung | |||||
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. | ||||||
Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. | ||||||
2. | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG | |||||
2.1 | Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das | |||||
2.1.1 | Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG | |||||
2.1.1.1 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung | 10 je kW, mindestens 300 | ||||
2.1.1.2 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung | 500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung | ||||
2.1.1.3 | bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung | 25 250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung | ||||
2.1.2 | Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel | |||||
2.1.2.1 | bis 50 000 m3 | 20,50 je angefangene 1 000 m3, mindestens 200 | ||||
2.1.2.2 | über 50 000 m3 bis 500 000 m3 | 1 025, zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m3 über 50 000 m3 | ||||
2.1.2.3 | über 500 000 m3 | 3 793, zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m3 über 500 000 m3 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. | ||||||
2.1.3 | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG | |||||
2.1.3.1 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m3 | 195 bis 2 300 | ||||
2.1.3.2 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m3 bis 100 000 m3 | 2 300, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m3 über 10 000 m3 | ||||
2.1.3.3 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m3 bis 1 000 000 m3 | 3 695, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m3 über 100 000 m3 | ||||
2.1.3.4 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m3 bis 10 000 000 m3 | 6 485, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m3 über 1 000 000 m3 | ||||
2.1.3.5 | für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m3 | 12 785, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m3 über 10 000 000 m3 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5: | ||||||
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. | ||||||
Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. | ||||||
2.1.3.6 | bei Mineralwasserentnahme | 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 | ||||
2.1.3.7 | bei Wasserkraftnutzungen | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | ||||
2.1.4 | Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut | ||||
2.1.5 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern | |||||
2.1.5.1 | bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 154 je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser, mindestens 500 | ||||
2.1.5.2 | über 500 m3 bis 1 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 1 540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser | ||||
2.1.5.3 | über 1 000 m3 bis 5 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 2 310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 radioaktives Abwasser | ||||
2.1.5.4 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 5 590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 radioaktives Abwasser | ||||
2.1.5.5 | über 50 000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr | 16 210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 radioaktives Abwasser | ||||
2.1.6 | Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | |||||
2.1.6.1 | bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt | |||||
2.1.6.1.1 | in oberirdische Gewässer | 200 bis 1 500 | ||||
2.1.6.1.2 | zur Versickerung in das Grundwasser | 200 bis 1 700 | ||||
2.1.6.2 | bis zu 50 m3 Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m3 Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt | |||||
2.1.6.2.1 | in oberirdische Gewässer | 200 bis 1 020 | ||||
2.1.6.2.2 | zur Versickerung in das Grundwasser | 200 bis 1 200 | ||||
2.1.6.3 | über 50 m3 bis 500 m3 Abwasser je Tag | 52 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 200 | ||||
2.1.6.4 | über 500 m3 bis 1 000 m3 Abwasser je Tag | 520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | ||||
2.1.6.5 | über 1 000 m3 bis 5 000 m3 Abwasser je Tag | 780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.6.6 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 Abwasser je Tag | 1 820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.6.7 | über 50 000 m3 Abwasser je Tag | 5 780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.7 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist, | |||||
2.1.7.1 | Einleiten von Niederschlagswasser | 250 bis 10 000 | ||||
2.1.7.2 | im Übrigen | |||||
2.1.7.2.1 | bis zu 500 m3 Abwasser je Tag | 103 je angefangene 50 m3 Abwasser, mindestens 300 | ||||
2.1.7.2.2 | über 500 m3 bis 1 000 m3 Abwasser je Tag | 1 030, zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser | ||||
2.1.7.2.3 | über 1 000 m3 bis 5 000 m3 Abwasser je Tag | 1 650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m3 über 1 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.7.2.4 | über 5 000 m3 bis 50 000 m3 Abwasser je Tag | 4 130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.7.2.5 | über 50 000 m3 Abwasser je Tag | 13 850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m3 über 50 000 m3 Abwasser | ||||
2.1.8 | Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer | |||||
2.1.8.1 | Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 | ||||
2.1.8.2 | Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist | 20,50 je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge, mindestens 300 | ||||
2.1.8.3 | Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG | 170 bis 10 000 | ||||
2.1.9 | Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV | |||||
2.1.9.1 | bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung | Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5 | ||||
2.1.9.2 | bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV | 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1 | ||||
Anmerkung | ||||||
zu Tarifstelle 2.1.9: | ||||||
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. | ||||||
2.1.9.3 | Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV | Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1 | ||||
2.1.10 | Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG | 155 bis 10 000 | ||||
2.1.11 | Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 70 bis 10 000 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu Tarifstelle 2.1: | ||||||
(1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen. | ||||||
(2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen. | ||||||
2.2 | Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 | |||||
Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von | ||||||
2.2.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 | ||||
2.2.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr | ||||
2.2.3 | über zehn Jahre bis zu 30 Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr | ||||
2.2.4 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 | ||||
Anmerkungen | ||||||
zu Tarifstelle 2.2: | ||||||
(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung. | ||||||
(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden. | ||||||
2.3 | Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen | |||||
2.3.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG | 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | ||||
2.3.2 | Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG | 60 bis 5 500 | ||||
2.3.3 | Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG | 675 bis 5 500 | ||||
2.3.4 | Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG | 200 bis 2 500 | ||||
2.3.5 | Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG | 135 bis 7 988 | ||||
2.3.6 | nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2 | ||||
2.3.7 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG | 170 bis 340 | ||||
3. | Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | |||||
3.1 | Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG | |||||
3.1.1 | Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von | |||||
3.1.1.1 | bis zu 966 200 EUR | 1 200 bis 32 000 | ||||
3.1.1.2 | über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR | 32 000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR | ||||
3.1.1.3 | über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR | 44 722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR | ||||
3.1.1.4 | über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR | 65 174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR | ||||
3.1.1.5 | über 20 451 700 EUR | 95 851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR | ||||
3.1.2 | Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von | |||||
3.1.2.1 | bis zu 966 200 EUR | 80 bis 20 000 | ||||
3.1.2.2 | über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR | 20 000, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR | ||||
3.1.2.3 | über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR | 26 361,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR | ||||
3.1.2.4 | über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR | 32 496,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR | ||||
3.1.2.5 | über 12 782 300 EUR | 44 767,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR | ||||
3.1.3 | Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 Abs. 2 und 3 UVPG | |||||
3.1.3.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung | 500 bis 30 000 | ||||
3.1.3.2 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung | 400 bis 22 000 | ||||
3.1.4 | Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung | |||||
3.1.4.1 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1 | ||||
3.1.4.2 | mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1 | ||||
3.1.4.3 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2 | ||||
3.1.4.4 | ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung | Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2 | ||||
3.2 | Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | |||||
3.2.1 | Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen | |||||
3.2.1.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4 | ||||
3.2.1.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1 | ||||
3.2.2 | Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG | |||||
3.2.2.1 | Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||||
3.2.2.2 | Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG | 205 bis 3 200 | ||||
3.2.2.3 | Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1 | ||||
3.2.3 | Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG | |||||
3.2.3.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||||
3.2.3.2 | Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1 | ||||
3.2.3.3 | Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2. | ||||||
3.2.4 | Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG | |||||
3.2.4.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||||
3.2.4.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1 | ||||
3.2.5 | Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG | |||||
3.2.5.1 | Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||||
3.2.5.2 | Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1 | ||||
3.2.6 | Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften | |||||
3.2.6.1 | Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | Gebühr nach Tarifstelle 3.1 | ||||
3.2.6.2 | Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 | ||||
3.2.7 | Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. | ||||||
3.3 | Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | |||||
3.3.1 | Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2 | ||||
3.3.2 | Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 135 bis 11 000 | ||||
3.4 | Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen | |||||
3.4.1 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7 | ||||
3.4.2 | Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG | 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 | ||||
4. | Weitere wasserrechtliche Entscheidungen | |||||
4.1 | Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG | 600 bis 10 000 | ||||
4.2 | Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG | 320 bis 3 195 | ||||
4.3 | Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG | 145 bis 5 189 | ||||
4.4 | Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG | |||||
4.4.1 | Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 310 bis 10 000 | ||||
4.4.2 | Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG | 70 bis 7 500 | ||||
4.4.3 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG | Gebühr nach Tarifstelle 4.4.2 | ||||
4.5 | Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von | |||||
4.5.1 | bis zu einem Jahr | 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||||
4.5.2 | über einem Jahr bis unter zehn Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr | ||||
4.5.3 | zehn Jahren | 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||||
4.5.4 | über zehn Jahre bis 30 Jahren | Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr | ||||
4.5.5 | über 30 Jahren oder unbefristet | 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers | ||||
4.5.6 | Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG | 500 bis 8 100 | ||||
4.5.7 | Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG | 340 bis 3 450 | ||||
4.5.8 | Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG | 55 bis 2 200 | ||||
Anmerkung zu Tarifstelle 4.5: Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend. | ||||||
4.6 | Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort | 70 bis 2 600 | ||||
4.7 | Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren | kostenfrei | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei. | ||||||
4.8 | Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 114 bis 9 672 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent. | ||||||
4.9 | Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | 320 bis 4 200 | ||||
4.10 | Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG | 320 bis 4 200 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen. | ||||||
4.11 | Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG | 70 bis 2 800 | ||||
4.12 | Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG | 70 bis 2 800 | ||||
4.13 | Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG | 70 bis 2 800 | ||||
4.14 | Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV | 70 bis 1 900 | ||||
4.15 | Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG) | 70 bis 550 | ||||
Anmerkung: | ||||||
Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern. | ||||||
5. | Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG | |||||
5.1 | Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen | 800 bis 3 000 | ||||
5.2 | Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsEigenkontrollV | 50 bis 250 | ||||
6. | Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung | |||||
6.1 | Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG | |||||
6.1.1 | entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG | 219 bis 1 539 | ||||
6.1.2 | im Rahmen der Abwassereinleitung | 202 bis 1 320 | ||||
6.1.3 | im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind | 227 bis 9 672 | ||||
6.2 | Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung | 97 bis 2 541 | ||||
6.3 | Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 67 bis 9 672 | ||||
6.4 | Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG | 227 bis 7 988 | ||||
6.5 | Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG | 67 bis 2 541 | ||||
6.6 | Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG | 67 bis 2 541 | ||||
6.7 | Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG | 67 bis 967 | ||||
6.8 | Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG | 67 bis 2 548 | ||||
6.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG | 67 bis 2 548 | ||||
6.10 | Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG | 55 bis 5 189 | ||||
6.11 | Anordnung von Maßnahmen | |||||
6.11.1 | zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | ||||
6.11.2 | zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG | kostenfrei | ||||
6.12 | Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG | 202 bis 539 | ||||
6.13 | Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall | 56 bis 5 189 | ||||
6.14 | Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG | 67 bis 3 919 | ||||
7. | Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG | 2 530 | ||||
8. | Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG | |||||
8.1 | Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB | 5 070 | ||||
8.2 | Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB | |||||
8.2.1 | wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 4 240 | ||||
8.2.2 | wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist | 7 100 | ||||
8.3 | Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB | 470 | ||||
8.4 | Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB | 462 | ||||
8.5 | Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang | 5 070 | ||||
101 | Weinbau und -überwachung | |||||
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) | ||||||
1. | Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes | 32 bis 106 | ||||
2. | Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung | 20 | ||||
3. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 140 bis 465 | ||||
4. | Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 | 9 bis 105 | ||||
5. | Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 185 bis 925 | ||||
6. | Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung | 185 bis 555 | ||||
7. | Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO | 185 bis 555 | ||||
8. | Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung | 70 bis 280 | ||||
102 | Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle | |||||
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme | kostenfrei |
Stichwortverzeichnis
Fett gedruckte Ziffern sind die laufenden Nummern im Kostenverzeichnis.
A
Abfall 3 904
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) 3 904
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) 3 904
Abgabenordnung (AO) 86 1068
Abwasserabgabengesetz (AbwAG) 100 1087
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV) 35 970
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV) 65 1016
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) 18 949
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 32 964
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 99 1082
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) 3 904
Altholzverordnung (AltholzV) 3 904
Altlasten 3 904
Altölverordnung (AltölV) 3 904
Amtsärztliche Tätigkeiten 73 1033
Amtshandlungen, allgemeine 1 901
Amtstierarzt/Amtstierärztin 5 918
Anästhesietechnische Assistentin und Anästhesietechnischer Assistent 51 986
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV) 51 986
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) 51 986
Anbaumaterialverordnung (AGOZV) 76 1046, 82 1063
Anerkennung eines Fachschulabschlusses 70 1025
Anerkennung eines Hochschulabschlusses 70 1025
Anerkennung eines Ingenieurschulabschlusses 70 1025
Anerkennung von Bildungsabschlüssen 6 923
Anerkennung von Gemeinnützigkeit 59 1004
Anlagensicherheit 7 923
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 3 904
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) 8 927
Apothekengesetz - ApoG 8 927
Apothekenwesen 8 927
Apotheker/Apothekerinnen 9 927
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) 9 927
Approbationsordnung für Ärzte 9 929
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) 79 1059
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) 9 927
Arbeit an Sonn- und Feiertagen 12 930
Arbeitsschutz 11 929
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 11 929
Arbeitssicherheit 11 929
Arbeitsstätte 11 929
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 11 929
Arbeitszeit 12 930
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 12 930
Arzneimittel 91 1077
Arzneimittelgesetz (AMG) 8 927, 13 930, 91 1077
Arzneimittelwesen 13 930
Ärzte/Ärztinnen 9 927
Ärztliche Untersuchung 73 1033
Assistenzberufe 51 986
Atomgesetz 81 1063, 87 1070
Ausbildereignungs-Verordnung 19 955
Ausbildungseinrichtungen 16 932
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) 51 986
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) 51 986
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) 51 987
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) 51 987
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) 51 987
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) 51 987
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) 51 987
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) 51 987
Auskünfte, allgemein 1 902
ausländische akademische Grade 70 1025
Ausübung der Heilkunde 20 956
B
Baugesetzbuch (BauGB) 17 933
Baurecht 17 933
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) 32 964
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) 32 964
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) 6 923
Beglaubigungen, allgemein 1 901
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) 54 992
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 70 1025
Bergbau 18 949
Berufe, soziale 51 986
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO) 19 954
Berufsbildungsgesetz (BBiG) 19 954
Berufsbildungsrecht 19 954
Berufsqualifikationen 6 923
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) 6 923
Bescheinigung, allgemein 1 902
Bestattungswesen 21 956
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 22 957
Betäubungsmittelrecht 22 957
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 7 923
Bildungsabschluss 6 923
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 5 918, 91 1077
Bioabfallverordnung (BioAbfV) 3 904
Biostoffe 11 929
Biostoffverordnung (BioStoffV) 11 929
Boden 3 904
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV) 5 918
Bundes-Apothekerordnung 9 927
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 71 1026
Bundesärzteordnung 9 927
Bundesberggesetz (BBergG) 18 949
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 3 904
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG 69 1025
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 88 1076
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 3 904, 54 991, 88 1076
Bundesjagdgesetz (BJagdG) 56 1001
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 59 1004
Bundesmeldegesetz (BMG) 68 1024
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 71 1026
Bundes-Tierärzteordnung 90 1077
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) 6 923, 98 1082
Bundeswaldgesetz 40 974
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 40 972, 75 1037, 97 1081
Butterverordnung 64 1015
C
Chemikalien 24 957
Chemikaliengesetz (ChemG) 24 957
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 24 957
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) 24 957
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) 24 957
D
Datenschutz-Grundverordnung 1 901
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273101 1102
Delegierte Verordnung (EU) 2019/62465 1017
Denkmalschutz 25 959
Deponieverordnung (DepV) 3 904
Diätassistentengesetz (DiätAssG) 16 932, 51 987
Diätverordnung 65 1020
Dolmetscher/Dolmetscherin 26 960
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) 84 1064
Druckluf t 27 9 60
Druckluftverordnung 27 960
Druckwerkzulassung 28 961
Düngeverordnung (DüV) 29 961
Düngung 29 961
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 65 1019
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 65 1018
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 76 1047
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 65 1021
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 63 1014
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) 17 933
E
Ehrenzeichen 93 1080
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO) 100 1087
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 75 1037
Einheitlicher Ansprechpartner 30 961
Einigungsvertrag 6 923, 70 1025
Einkommensteuergesetz (EStG) 40 972
Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz 31 962
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) 32 964
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) 32 964
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) 32 964
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 32 964
Eisenbahnkreuzungsgesetz 32 964
Eisenbahnrecht 32 964
Elternzeit 69 1025
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 48 1058
Energiewirtschaft 33 968
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 33 968
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 3 904
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) 51 987
Ergotherapeutengesetz (ErgThG) 16 932, 51 987
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 20 956
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 84 1064
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 34 969
Erzeuger- und Agrarorganisationen 35 970
F
Fachschulabschluss 70 1025
Fahrpersonal 36 970
Fahrpersonalgesetz (FpersG) 36 970
Fahrpersonalverordnung (FPersV) 36 970
Feuerwehrwesen 37 970
Fischerei 38 971
Fischereiverordnung (SächsFischVO) 38 971
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG) 64 1015
Fleischgesetz 64 1016
Fluglärm 39 972
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 40 972
Forstverwaltung 40 972
Fristverlängerungen, allgemein 1 903
Futtermittel 41 974
Futtermittelverordnung 41 974
G
Gashochdruckleitungen 42 976
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) 42 976
Gaststätten 43 976
Gefährliche Hunde 44 977
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 24 957
Genossenschaftsgesetz (GenG) 34 969
Gentechnik 45 977
Gentechnikgesetz (GenTG) 45 977
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 45 977
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 54 992
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 11 929
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) 75 1037
Gesetz über den Beruf des Logopäden 51 987
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) 30 961
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) 20 956, 73 1033
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 65 1020
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 75 1037
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 9 927
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) 95 1080
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 33 968, 95 1080, 100 1087
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) 32 964
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) 12 930
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen 93 1080
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) 44 977
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) 39 972
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 81 1060
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 65 1016, 90 1076
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) 86 1068
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) 50 986
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 16 932, 18 949, 32 964, 100 1087
Gesundheitsfachberufe 51 986
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) 18 949
Gewerbe 46 981
Gewerbeordnung 43 976, 46 981
Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse 70 1025
Gleichwertigkeit von schulischen Abschlüssen 6 923
Glücksspiele 47 984
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) 47 984
Grundbuchbereinigung 48 985
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) 48 985
H
Handelsklassengesetz 64 1016
Handwerk 50 986
Handwerksordnung 50 986, 86 1069
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO) 71 1026
Hebammengesetz (HebG) 51 987
Heilhilfsberufe 51 986
Heilpraktikergesetz 20 956
Heimarbeit 52 990
Heimarbeitsgesetz 52 990
Hochschulabschluss 70 1025
Hohlräume, unterirdische 18 949
Hufbeschlag 53 991
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) 53 991
Hunde, gefährliche 44 977
I
Immissionsschutz 54 991
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) 100 1087
Infektionsschutzgesetz (IfSG) 73 1033
Informationszugang 55 1000
Ingenieurschulabschluss 70 1025
J
Jagdrecht 56 1001
Jugendarbeitsschutz 57 1004
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 57 1004
K
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) 57 1004
Kirchenaustritt 58 1004
Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 3 904
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 59 1004
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 3 904
Kulturgutschutz (außer Archivgut) 60 1005
Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 60 1005
L
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) 32 964
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) 80 1059
Landesseilbahngesetz (LSeilbG) 61 1006
Landesuntersuchungsanstalt 62 1006
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) 65 1016
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 5 918
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft 63 1014
Lebensmittel tierischer Herkunft 64 1015
Lebensmittelüberwachung 65 1016
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 65 1016, 90 1076
Lehramtszeugnis 6 923
Lernmittelzulassungsverordnung 28 961
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) 24 957
Lotterien 47 98 4
Luftverkehr 66 1022
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 66 1022
M
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) 18 949
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) 16 932, 51 987
Medizinprodukte 67 1022
Medizinproduktegesetz (MPG) 67 1022
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) 67 1022
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) 67 1022
Melderecht 68 1024
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 65 1020
MTA-Gesetz (MTAG) 16 932, 51 987
Mutterschutz 69 1025
Mutterschutzgesetz (MuSchG) 69 1025
N
Nachdiplomierung 70 1025
Nachweisverordnung (NachwV) 3 904
Naturschutz 71 1026
Nebenprodukte, tierische 91 1077
nichtionisierende Strahlung 81 1060
Niederschrift, allgemein 1 903
Notfallsanitätergesetz (NotSanG) 16 932, 51 987
O
Öffentlicher Gesundheitsdienst 73 1033
öffentliches Namensrecht 75 1037
Öko-Landbaugesetz (ÖLG) 63 1014
ökologischer Landbau 63 1014
Operationstechnische Assistentin und Operationstechnischer Assistent 51 986
Orden 93 1080
Orthoptistengesetz (OrthoptG) 16 932, 51 987
P
Personenbeförderung 74 1034
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 74 1034
Personenstandsgesetz (PStG) 75 1037
Personenstandsrecht 75 1037
Personenstandsverordnung (PStV) 75 1037
Pfandleiherverordnung (PfandlV) 46 981
Pflanzenbeschauverordnung 76 1047
Pflanzenschutz 76 1046
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) 76 1046
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV) 76 1046
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 24 958, 76 1050
Pflanzkartoffelverordnung 82 1064
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) 51 987
Pflegeberufegesetz (PflBG) 16 932, 51 987
Podologengesetz (PodG) 16 932, 51 987
Polizeirecht 77 1050
Produktsicherheit 78 1058
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 7 923, 78 1058
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE) 19 954
Psychotherapeuten 79 1058
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) 79 1058
R
Raumordnung 80 1059
Raumordnungsgesetz (ROG) 80 1059
Rennwetten 47 984
Rennwett- und Lotteriegesetz 47 984
Richtlinie 2005/36/EG90 1077
Richtlinie 2006/123/EG46 981
Röntgeneinrichtungen 81 1060
S
Saatgut 82 1063
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) 82 1063
Saatgutverordnung 82 1063
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV) 48 985
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO) 73 1033
Sächsische Bauordnung (SächsBO) 17 933
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO) 18 949
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO) 26 960
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO) 70 1025
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) 37 970
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO) 18 949
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) 56 1001
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO) 77 1050
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) 28 961
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO) 63 1014
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO) 71 1026
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) 76 1046
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO) 16 932
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung - SächsInsOAG 96 1081
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) 47 984
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) 91 1077
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG) 92 1079
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) 6 923
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG) 17 933, 21 956
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) 31 962
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) 25 959
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG) 70 1025
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) 32 964, 33 968, 66 1022, 74 1034, 100 1087
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG) 38 971
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) 43 976
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) 37 970
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) 16 932
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG) 68 1024
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) 70 1025
Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG) 56 1001
Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG) 58 1004
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSch) 3 904
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG) 18 949
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) 71 1026
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) 77 1050
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG) 77 1050
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) 51 987
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG) 47 984
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG) 97 1081
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) 88 1076
Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) 55 1000
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 100 1087
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO) 70 1025
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO) 17 933
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) 101 1102
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG 83 1064
Schornsteinfegerwesen 83 1064
Schulen 16 932
Sonn- und Feiertage 12 930
soziale Berufe 51 986
Sprengstoffgesetz (SprengG) 84 1064
Sprengstoffrecht 84 1064
staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes22 957
Steuerrecht 86 1068
Stiftungen 97 1081
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 54 991
Störstrahler 81 1060
Strahlenschutz 87 1069
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 81 1060, 87 1069
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 81 1060, 87 1069
Strahlung, nichtionisierende 81 1060
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 74 1034
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverfordnung (StrabBlPV) 74 1034
Straßenrecht 88 1076
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) 51 987
T
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) 65 1016
Telekommunikationsgesetz (TKG) 88 1076
Textilkennzeichnung 89 1076
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) 89 1076
Tierärzte/Tierärztinnen 90 1076
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 5 918, 91 1077
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) 65 1016
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) 5 918, 91 1077
Tiermärkte 5 919
Tierschauen 5 919
Tierschutz 91 1077
Tierschutzgesetz 5 918, 91 1078
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 91 1077
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 5 918
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 91 1077
Tierseuche 90 1077
Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 91 1078
Tierseuchenerreger-Verordnung 91 1078
Tierversteigerungen 5 919
Tierzucht 92 1079
Tierzuchtgesetz (TierZG) 92 1079
Titel 93 1080
Tollwut-Verordnung 5 919
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 73 1033
TSE-Überwachungsverordnung 5 921
U
Übersetzer/Übersetzerin 26 960
Umsatzsteuergesetz (UStG) 86 1068
Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz 70 1025
umweltgerechte Landwirtschaft 63 1014
Umweltrahmengesetz 3 908
Umweltverträglichkeitsprüfung 95 1080
Untersuchung, amtstierärztliche 5 918
V
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) 55 1000
Verbraucherinsolvenzberatung 96 1081
Vereine 97 1081
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) 44 977
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) 90 1077
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) 31 962
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjolužiska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet 71 1027
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz 71 1027
Verordnung (EG) Nr. 1/20055 918, 91 1079
Verordnung (EG) Nr. 141/200741 974
Verordnung (EG) Nr. 178/200241 975
Verordnung (EG) Nr. 183/200541 974
Verordnung (EG) Nr. 338/9771 1031
Verordnung (EG) Nr. 543/200864 1016
Verordnung (EG) Nr. 589/200864 1016
Verordnung (EG) Nr. 617/200864 1016
Verordnung (EG) Nr. 767/200941 974
Verordnung (EG) Nr. 834/200763 1015
Verordnung (EG) Nr. 853/200465 1019
Verordnung (EG) Nr. 865/200671 1031
Verordnung (EG) Nr. 889/200863 1014
Verordnung (EG) Nr. 999/20015 921, 41 974
Verordnung (EG) Nr. 1005/200924 959
Verordnung (EG) Nr. 1013/20063 914
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 5 918, 91 1077
Verordnung (EG) Nr. 1221/20093 917, 54 999
Verordnung (EG) Nr. 1235/200863 1015
Verordnung (EG) Nr. 2073/200565 1021
Verordnung (EU) 1007/201189 1076
Verordnung (EU) 2015/78641 974
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)1 901
Verordnung (EU) 2016/119175 1046
Verordnung (EU) 2016/203176 1047
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen) 5 918, 41 974, 63 1014, 65 1016, 76 1046
Verordnung (EU) Nr. 142/201191 1078
Verordnung (EU) Nr. 225/201241 974
Verordnung (EU) Nr. 284/201165 1021
Verordnung (EU) Nr. 576/20135 922
Verordnung (EU) Nr. 1143/201471 1029
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) 100 1087
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) 54 991
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 54 991
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) 54 991
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 54 991
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 54 991
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 54 991
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 54 991
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) 54 991
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) 17 933
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 54 991
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 54 991
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) 67 1022
Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 92 1079
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) 54 992
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) 54 992
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 54 991
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 54 992
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 54 991
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 54 991
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 54 991
Verpackungsgesetz (VerpackG) 3 904
Versteigererverordnung (VerstV) 46 981
Vertriebene 98 1082
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 1 901
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVG 1 901
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 22 957
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) 5 918
Vollstreckungsverfahren 1 903
W
Waffengesetz (WaffG) 99 1082
Waffenrecht 99 1082
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) 17 933, 40 972
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 100 1087
Wasserrecht 100 1087
Weinbau und -überwachung 101 1102
Weingesetz 101 1102
Weinüberwachung 101 1102
Wein-Überwachungsverordnung 101 1102
Weinverordnung 101 1102
Weiterbildungseinrichtungen 16 932
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG) 16 932, 51 987
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 102 1102
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 17 933
Z
Zahnärzte/Zahnärztinnen 9 927
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) 65 1016
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) 84 1064
Zweitschrift, allgemein 1 903
Nach der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau vom 9. November 2022 (SächsABl. S. 1357) beträgt der Stundensatz für die Gebührenberechnung nach Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 4 ab dem 1. Januar 2023 107 Euro.