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§ 3 ApoG - Erlöschen der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Amtliche Abkürzung
ApoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-2

Die Erlaubnis erlischt

  1. 1.

    durch Tod;

  2. 2.

    durch Verzicht;

  3. 3.

    durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;

  4. 4.

    wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.