Versionsverlauf


  • ab 01.06.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 AbfBeauftrV - Mehrere Abfallbeauftragte

Bibliographie

Titel
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
Amtliche Abkürzung
AbfBeauftrV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-4

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.