§ 3 AbfBeauftrV - Mehrere Abfallbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
- Amtliche Abkürzung
- AbfBeauftrV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-56-4
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.