Anlage 2 10. SächsKVZ - Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2015 = 1,00 (1)
Bibliographie
- Titel
- Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 10. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6/10
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)
Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2024 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 1. März 2024 (SächsABl. S. 375)
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m3 |
---|---|---|
1 | Wohngebäude | 116 |
2 | Wochenendhäuser | 102 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 156 |
4 | Schulen | 149 |
5 | Kindergärten | 133 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 133 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 155 |
8 | Krankenhäuser | 172 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 133 |
10 | Kirchen | 149 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 122 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 88 |
13 | Hallenbäder | 144 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 112 |
15 | Verkaufsstätten 1), soweit sie eingeschossig sind | 88 |
16 | Verkaufsstätten 2), soweit sie mehrgeschossig sind | 157 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 70 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 86 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 103 |
20 | Tiefgaragen | 159 |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.1 | mit nicht geringen Einbauten 3) | 77 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten 3) | |
21.2.1 | bis 2 000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer 4) | 55 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 48 |
21.2.2 | der 2 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3 | |
21.2.2.1 | Bauart schwer 4) | 48 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 38 |
21.2.3 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 | |
21.2.3.1 | Bauart schwer 4) | 38 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 30 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten 3) | 112 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten 3) | 129 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 94 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 92 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 43 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30 |
27.2 | der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 19 |
Anmerkungen:
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m2 zu erhöhen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten oder Flächengründungen mit einer Dicke = 0,50 m. Mehrkosten für andere Gründungen, wie zum Beispiel Pfahlgründungen und Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) ist der über 0,5 m3 je Quadratmeter Bodenplatte hinausgehende Rauminhalt (höchstens jedoch 1,5 m3 je Quadratmeter Sohlplatte) zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.