§ 21 SächsJagdG - Abschussplan und Abschusskontrolle
(zu §§ 21 und 22a Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-4
(1) Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan in der Regel für einen Zeitraum von drei Jagdjahren nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdausübungsberechtigten, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, aufzustellen. Der Abschussplan wird von der Jagdbehörde bestätigt oder festgesetzt. Vor ihrer Entscheidung hört sie abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes den Jagdbeirat und die untere Forstbehörde an. Die untere Forstbehörde nimmt dabei in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu dem Zustand der Vegetation im Wald gutachtlich Stellung. Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen im Jagdbezirk im Zeitraum von drei Jagdjahren jeweils bis zu sechs Stück der Arten Rot-, Dam- und Muffelwild, ausgenommen männliches Wild ab der Altersklasse 1, ohne Abschussplan erlegt werden. Sonstiges Schalenwild darf abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne Abschussplan erlegt werden.
(2) Der Abschussplan kann abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke (Gruppenabschussplan) aufgestellt werden, soweit die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der Eigenjagdbezirke ihr Einvernehmen zu den von den Jagdausübungsberechtigten geplanten anteiligen Abschusszahlen erteilt haben. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Abschussplanung nach Wildart und Stückzahl. § 21 Abs. 2 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes findet beim Gruppenabschussplan keine Anwendung. Die Bestätigung eines Gruppenabschussplans setzt voraus, dass die Hegegemeinschaft das Verfahren für die Aufstellung und Erfüllung von Gruppenabschussplänen zweckmäßig geregelt hat, die Hegegemeinschaft auf Dauer angelegt und ein Austritt der Jagdausübungsberechtigten nur zum Ende einer Abschussplanperiode zulässig ist.
(3) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht am Gruppenabschussplan, gibt die Hegegemeinschaft, in deren räumlichen Wirkungsbereich der Jagdbezirk liegt, eine Empfehlung zur Abschussplanung gegenüber der Jagdbehörde ab. Satz 1 gilt gegenüber der oberen Jagdbehörde für Verwaltungsjagdbezirke entsprechend.
(4) Die Erlegung von schwerkrankem Wild außerhalb der Jagdzeit sowie über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten zur Untersuchung vorzulegen.
(5) Die Abschusspläne in den Verwaltungsjagdbezirken werden für jeden Forstbezirk als Gruppenabschussplan aufgestellt und im Benehmen mit den Jagdbehörden und den betroffenen Hegegemeinschaften bestätigt oder festgesetzt.