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  • ab 16.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 11 31. BImSchV - Zulassung von Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
31. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-31-1

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  1. 1.

    einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,

  2. 2.

    keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und

  3. 3.

    die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.