Anlage 3 10. SächsKVZ - Bauwerksklassen
Bibliographie
- Titel
- Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 10. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6/10
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)
Bauwerksklasse 1
Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen
Beispiele:
- a)
gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung
- b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton
- c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl
Bauwerksklasse 2
Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen
Beispiele:
- a)
einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können
- b)
einfache Dach- und Fachwerkbinder
- c)
Kehlbalkendächer
- d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes
- e)
Flächengründungen einfacher Art
- f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen
- g)
einfache Gerüste
Bauwerksklasse 3
Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen
Beispiele:
- a)
schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten
- b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise
- c)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden
- d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken
- e)
ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann
- f)
ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2
- g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen
- h)
eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist
- i)
Flächengründungen
- j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen
- k)
einfach verankerte Stützwände
- l)
ebene Pfahlrostgründungen
- m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind
- n)
Masten mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf
- o)
Behälter einfacher Konstruktion
- p)
einfache Gewölbe
- q)
Gerüste üblicher Bauart
Bauwerksklasse 4
Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind
Beispiele:
- a)
vielfach statisch unbestimmte Tragwerke
- b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke
- c)
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise
- d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste
- e)
turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert
- f)
Trägerroste und orthotrope Platten
- g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen
- h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet
- i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet
- j)
vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannter Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
- k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
- l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden m) Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
- n)
gekrümmte Träger
- o)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen
- p)
schwierige, mehrfach verankerte Stützwände
- q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
- r)
Masten, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen
- s)
schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen
- t)
Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss
- u)
Seilbahnkonstruktionen
- v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion
Bauwerksklasse 5
Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten
Beispiele:
- a)
vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke
- b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind
- c)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern
- d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann
- e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss
- f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente
- g)
seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss
- h)
vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann
- i)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
- j)
schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
- k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke
- l)
sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste