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  • ab 01.10.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 10. SächsKVZ - Bauwerksklassen

Bibliographie

Titel
Zehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 10. SächsKVZ)
Amtliche Abkürzung
10. SächsKVZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
211-2.6/10

(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen

Beispiele:

  1. a)

    gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung

  2. b)

    Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton

  3. c)

    Biegeträger aus Holz oder Stahl

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:

Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen

Beispiele:

  1. a)

    einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können

  2. b)

    einfache Dach- und Fachwerkbinder

  3. c)

    Kehlbalkendächer

  4. d)

    Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes

  5. e)

    Flächengründungen einfacher Art

  6. f)

    Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen

  7. g)

    einfache Gerüste

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen

Beispiele:

  1. a)

    schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten

  2. b)

    Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise

  3. c)

    einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden

  4. d)

    Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken

  5. e)

    ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann

  6. f)

    ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2

  7. g)

    Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen

  8. h)

    eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist

  9. i)

    Flächengründungen

  10. j)

    Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen

  11. k)

    einfach verankerte Stützwände

  12. l)

    ebene Pfahlrostgründungen

  13. m)

    Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind

  14. n)

    Masten mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf

  15. o)

    Behälter einfacher Konstruktion

  16. p)

    einfache Gewölbe

  17. q)

    Gerüste üblicher Bauart

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Beispiele:

  1. a)

    vielfach statisch unbestimmte Tragwerke

  2. b)

    Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke

  3. c)

    weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise

  4. d)

    Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste

  5. e)

    turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert

  6. f)

    Trägerroste und orthotrope Platten

  7. g)

    Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen

  8. h)

    Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet

  9. i)

    Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet

  10. j)

    vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannter Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind

  11. k)

    Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind

  12. l)

    Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden m) Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind

  13. n)

    gekrümmte Träger

  14. o)

    schwierige Gewölbe und Gewölbereihen

  15. p)

    schwierige, mehrfach verankerte Stützwände

  16. q)

    Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung

  17. r)

    Masten, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen

  18. s)

    schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen

  19. t)

    Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss

  20. u)

    Seilbahnkonstruktionen

  21. v)

    Behälter und Silos schwieriger Konstruktion

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:

Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten

Beispiele:

  1. a)

    vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke

  2. b)

    Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind

  3. c)

    statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern

  4. d)

    Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann

  5. e)

    Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss

  6. f)

    Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente

  7. g)

    seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss

  8. h)

    vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann

  9. i)

    schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind

  10. j)

    schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind

  11. k)

    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke

  12. l)

    sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste