§ 4 DepV - Organisation und Personal
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Amtliche Abkürzung
- DepV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-22
Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
- 1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
- 2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
- 3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
- 4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
- 5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.