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  • ab 01.01.1982 (aktuelle Fassung)

§ 19 BBergG - Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

(1) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. 2Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.