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  • ab 01.01.1982 (aktuelle Fassung)

§ 23 BBergG - Veräußerung von Bergwerkseigentum

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

(2) 1Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden. 2Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt wird. 3Hierüber hat die zuständige Behörde auf Verlangen ein Zeugnis zu erteilen.