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  • ab 06.08.2016 (aktuelle Fassung)

§ 74 KGSG - Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Amtliche Abkürzung
KGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-26

(1) Auf Antrag des Entleihers kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde dem Verleiher vor der Einfuhr des Kulturgutes die Rückgabezusage erteilen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden.

(2) Die Rückgabezusage erfolgt schriftlich und unter Gebrauch der Worte "rechtsverbindliche Rückgabezusage".