§ 7 SächsFischG - Verzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 652-1/2
(1) Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird.
(2) Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.