§ 99 BBergG - Zustandsfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Bundesberggesetz (BBergG)
- Amtliche Abkürzung
- BBergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 750-15
1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Besitzers oder des Eigentümers hat die zuständige Behörde den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung festzustellen, soweit er für die Besitzeinweisungs- oder Grundabtretungsentschädigung von Bedeutung ist. 2Der Zustand des Grundstückes kann auch von Amts wegen festgestellt werden.