§ 38 SächsWG - Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
(1) Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden. Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entsprechend.
(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt oder stillgelegt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.