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  • ab 01.01.1982 (aktuelle Fassung)

§ 91 BBergG - Vorabentscheidung

Bibliographie

Titel
Bundesberggesetz (BBergG)
Amtliche Abkürzung
BBergG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
750-15

1Auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten, des Grundabtretungspflichtigen oder eines Nebenberechtigten hat die zuständige Behörde vorab über die durch die Grundabtretung zu bewirkenden Rechtsänderungen zu entscheiden. 2In diesem Fall hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass dem Entschädigungsberechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist. 3§ 84 Abs. 4 Satz 2 und 3 und § 89 gelten entsprechend.