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§ 16 LEisenbG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Redaktionelle Abkürzung
LEisenbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-2

(1) Die Aufsichtsbehörde hat von dem Einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwehren, die vom Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die

  1. 1.
    zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder
  2. 2.
    zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.

Ist die Betriebssicherheit in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebes anordnen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von Eisenbahnunternehmen und von Eigentümern und Besitzern nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und nach § 4 Abs. 2 Satz 2 auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder der Aufsichtsbehörde anerkannt sind.