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§ 2 BKleingG - Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Bibliographie

Titel
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Amtliche Abkürzung
BKleingG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
235-12

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass

  1. 1.
    die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. 2.
    erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  3. 3.
    bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.