§ 11 SprengG - Erlöschen der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.