§ 37h WaffG - Ausstellung einer Anzeigebescheinigung
Bibliographie
- Titel
- Waffengesetz (WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- WaffG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7133-4
(1) Über die Anzeige
- 1.
der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,
- 2.
des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie
- 3.
des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1
hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.
(2) Die Anzeigebescheinigung enthält
- 1.
vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1,
- 3.
den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie
- 4.
die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6.