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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

§ 37h WaffG - Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

Bibliographie

Titel
Waffengesetz (WaffG)
Amtliche Abkürzung
WaffG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7133-4

(1) Über die Anzeige

  1. 1.

    der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1,

  2. 2.

    des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie

  3. 3.

    des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1

hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist.

(2) Die Anzeigebescheinigung enthält

  1. 1.

    vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3,

  2. 2.
  3. 3.

    den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie

  4. 4.