HPMG,HE - Hessisches Mediengesetz

Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

Vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606, 2023 S. 45, 2024 Nr. 15) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 35)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und Anmeldung von Versorgungsbedarfen3
ZWEITER TEIL
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Zulassung von privaten Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstaltern
Zulassungspflicht4
Zulassungsverfahren5
Zulassungsvoraussetzungen6
Inhalt der Zulassung7
Mitwirkungspflichten8
Anzeigepflicht9
Aufsichtsmaßnahmen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung10
Zweiter Abschnitt
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten
Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für privaten Rundfunk11
Dritter Abschnitt
Anforderungen an Programme
Programmgrundsätze12
Grundsätze der Vielfaltssicherung13
Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweiten Hörfunkvollprogramm14
Sendung von lokalen und regionalen Beiträgen15
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Teleshoppingkanäle, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Barrierefreiheit16
Vierter Abschnitt
Besondere Pflichten und Informationsrechte der Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter
Programmverantwortung17
Informationsrechte der Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter18
Auskunftspflichten und Beschwerderechte19
Sonstige Informationspflichten20
Aufzeichnungspflichten21
Gegendarstellung22
Verlautbarungsrecht23
Sendezeit für Dritte24
Fünfter Abschnitt
Finanzierung des privaten Rundfunks
Formen der Finanzierung25
Werbung, Sponsoring und Teleshopping26
Sechster Abschnitt
Medienbildungszentren, Medienkompetenzförderung und Bürgermedien
Offene Kanäle, Medienbildungszentren27
Struktur und Finanzierung der Offenen Kanäle und der Medienbildungszentren28
Nichtkommerzieller lokaler Hörfunk29
Siebter Abschnitt
Medienanstalt
Rechtsform und Organe30
Aufgaben und Befugnisse der Medienanstalt31
Weitere Aufgaben, Förderung der Medienkompetenz32
Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung33
Beschlüsse34
Zuständigkeit der Versammlung35
Ausschüsse36
Wahl der Direktorin oder des Direktors37
Unvereinbarkeiten38
Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors39
Bedienstete der Medienanstalt40
Aufteilung des Rundfunkbeitrags und Finanzierung der Medienanstalt41
Rundfunkabgabe42
Wirtschaftsführung, Haushalts- und Rechnungswesen43
Rechtsaufsicht, oberste Landesbehörde44
Achter Abschnitt
Datenschutz
Geltung der allgemeinen Datenschutzvorschriften45
Zuständigkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten46
Zusammenarbeit zwischen der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und der Medienanstalt47
Neunter Abschnitt
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Bußgeldvorschriften48
Strafbestimmung49
Modellversuche50
Überprüfungsklausel51
Inkrafttreten52

Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2022 (GVBl. S. 606, 2024 Nr. 15)

§§ 1 - 3, ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HPMG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von privatem Rundfunk und privaten Telemedien in Hessen sowie für die Zuordnung von Übertragungskapazitäten an die Medienanstalt, den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio. Für bundesweite, länderübergreifende und, soweit ausdrücklich geregelt, für nicht länderübergreifende Angebote gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 363), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ARD-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 332), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des ZDF-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. I 2011 S. 382), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Veranstaltung und Weiterverbreitung von Sendungen mittels einer analogen Kabelanlage, wenn

  1. 1.

    sie sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen oder

  2. 2.

    mit ihnen lediglich bis zu 100 Wohneinheiten in einem Gebäude oder einem zusammengehörigen Gebäudekomplex versorgt werden.

§ 2 HPMG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation; der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden,

  2. 2.

    Medienanstalt die Medienanstalt Hessen,

  3. 3.

    Rundfunkprogramm (Programm) eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,

  4. 4.

    Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,

  5. 5.

    Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,

  6. 6.

    Vollprogramm ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,

  7. 7.

    Spartenprogramm ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,

  8. 8.

    Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

  9. 9.

    Übertragungstechnik die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten, die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen und die elektronische Übertragung mittels paketorientierter Netze, beispielsweise mittels IP Netzen,

  10. 10.

    Übertragungskapazität die abstrakte, technisch nicht spezifizierte Möglichkeit zur Nutzung einer durch die Bundesnetzagentur zuzuteilenden konkreten Frequenz, eines konkreten Kanals oder eines konkreten Frequenzblocks,

  11. 11.

    Verbreitungsgebiet das Land Hessen oder ein nach kommunalen Grenzen zu bestimmender Landesteil,

  12. 12.

    Veranstaltungsrundfunk ein Rundfunkangebot, das im Rahmen einer zeitlich befristeten Veranstaltung von maximal fünf Wochen im Kalenderjahr ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung verbreitet wird, sofern der Versorgungsbedarf der Veranstaltung nach § 3 Abs. 9 nicht größer als 25 Quadratkilometer ist.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Programmarten Hörfunk und Fernsehen,

  2. 2.

    Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme und Fensterprogramme,

  3. 3.

    gleichartige Programme solche, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind, und

  4. 4.

    Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Abs. 1 Nr. 1 sind.

§ 3 HPMG - Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten und Anmeldung von Versorgungsbedarfen

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Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die oberste Landesbehörde ordnet die dem Land Hessen zur Verfügung stehenden freien terrestrischen Übertragungskapazitäten an den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen, das Deutschlandradio und die Medienanstalt (Bedarfsträger) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu. Die Regelungen des § 101 des Medienstaatsvertrages über die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe bleiben unberührt.

(2) Durch die Zuordnung der freien Übertragungskapazitäten sind

  1. 1.

    die Grundversorgung des Landes Hessen durch den Hessischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und stufenweise die Programme des Deutschlandradios zu gewährleisten,

  2. 2.

    die Programme nach Nr. 1 durch Programme privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter publizistisch wirksam zu ergänzen und

  3. 3.

    Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen und Modellversuche nach § 50 zu ermöglichen.

(3) Soweit sich die Bedarfsträger über die Zuordnung freier Übertragungskapazitäten einigen, legt die oberste Landesbehörde der Zuordnung der Übertragungskapazitäten diese Einigung zugrunde. Die oberste Landesbehörde soll auf eine Einigung und auf einen möglichst effizienten Einsatz der dem Land Hessen zustehenden Übertragungskapazitäten hinwirken. Sie unterstützt die Bedarfsträger darin, durch einen Abbau von Doppelversorgungen öffentlich-rechtlicher und privater Hörfunkprogramme vorhandene Übertragungskapazitätsressourcen besser auszunutzen. Zur Vorbereitung einer Zuordnung freier Übertragungskapazitäten sollen Bedarfsträger, die die Zuordnung einer Übertragungskapazität begehren, nachweisen, dass die jeweilige Übertragungskapazität zur Verbesserung einer andernfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(4) Kommt eine Einigung nach Abs. 3 nicht zustande, entscheidet die oberste Landesbehörde über die Zuordnung nach Maßgabe des Abs. 2.

(5) Verzichtet ein Bedarfsträger auf eine ihm nach diesem Gesetz zugeordnete oder vor Geltung dieses Gesetzes zur Nutzung übertragene Übertragungskapazität, kann die Übertragungskapazität nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise anderweitig zugeordnet werden.

(6) Die von der Zuordnungsentscheidung abweichende Nutzung einer zugeordneten Übertragungskapazität durch die Berechtigte oder den Berechtigten bedarf der Einigung aller Bedarfsträger, die durch die oberste Landesbehörde nach Abs. 3 Satz 1 festzustellen ist. Einigen sich die Bedarfsträger nicht, findet das Verfahren nach Abs. 2 bis 4 statt.

(7) Die Bedarfsträger teilen der obersten Landesbehörde auf Verlangen den aktuellen Stand der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit. Sie kann die Zuordnung von Übertragungskapazitäten widerrufen, sofern sie binnen 18 Monaten nach der Zuordnung oder der Zuweisung nach § 11 durch die Medienanstalt nicht genutzt werden und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Gleiches gilt, sofern die Nutzung einer Übertragungskapazität über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgesetzt wird und ein anderer Bedarfsträger einen entsprechenden Bedarf geltend macht. Eine Entschädigung findet nicht statt. Für die Neuzuordnung einer solchen Übertragungskapazität gelten die Abs. 2 bis 4.

(8) Dem Hessischen Rundfunk stehen die Übertragungskapazitäten, die ihm vor dem 9. Dezember 1988 zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, weiterhin zur Nutzung zu.

(9) Die oberste Landesbehörde ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk in Hessen nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig.

(10) Eine Zuordnung von Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk findet nicht statt.