§ 17 HPMG - Programmverantwortung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat unverzüglich mindestens eine oder einen für das Programm verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur zu benennen. Werden mehrere verantwortliche Redakteurinnen und Redakteure benannt, ist anzugeben, für welchen Teil des Programmes jede oder jeder einzelne verantwortlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter eine natürliche Person ist.
(2) Zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 erfüllt.