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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 38 HPMG - Unvereinbarkeiten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

Zur Direktorin oder zum Direktor kann nicht gewählt werden, wer

  1. 1.

    der gesetzgebenden Körperschaft oder der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehört,

  2. 2.

    Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder

  3. 3.

    Anbieterin oder Anbieter eines Programms oder Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihr oder ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihr oder ihm auf sonstige Weise abhängig oder an ihr oder ihm beteiligt ist.