§ 38 HPMG - Unvereinbarkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
Zur Direktorin oder zum Direktor kann nicht gewählt werden, wer
- 1.
der gesetzgebenden Körperschaft oder der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehört,
- 2.
Mitglied eines Organs, Bediensteter oder ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist oder
- 3.
Anbieterin oder Anbieter eines Programms oder Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, zu ihr oder ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihr oder ihm auf sonstige Weise abhängig oder an ihr oder ihm beteiligt ist.