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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 HPMG - Unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Gewinnspiele, Teleshoppingkanäle, Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen, Plattformen und Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Vorschriften des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung hinsichtlich der

  1. 1.

    Veranstaltung von Gewinnspielen,

  2. 2.

    Teleshoppingkanäle,

  3. 3.

    Kurzberichterstattung,

  4. 4.

    Übertragung von Großereignissen,

  5. 5.

    europäischen Produktionen,

  6. 6.

    Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen,

  7. 7.

    Regulierung von Plattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären und

  8. 8.

    Barrierefreiheit.

(2) Die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden insbesondere wegen der Unzulässigkeit von Sendungen entsprechende Anwendung.