§ 51 HPMG - Überprüfungsklausel
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sind alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2028, zu evaluieren. Die Evaluation erfolgt jeweils auf der Grundlage der von der Medienanstalt erhobenen Kennzahlen.