§ 19 HPMG - Auskunftspflichten und Beschwerderechte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Zu Beginn und am Ende des täglichen Programms ist die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter anzugeben. Am Ende des täglichen Programms ist die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur anzugeben.
(2) Die Medienanstalt hat auf Verlangen den Namen oder die Firma und die Anschrift der von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalterin oder des von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalters, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen den Namen und die Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.
(3) Jede Person hat das Recht, sich mit Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, Jugendschutz- oder Werbebestimmungen geltend gemacht werden, an die Medienanstalt und an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter zu wenden. Das Verfahren kann die Medienanstalt durch Satzung regeln.