§ 25 HPMG - Formen der Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Private Programme können finanziert werden
- 1.
durch Werbung,
- 2.
durch bei den Abonnentinnen und Abonnenten zu erhebende Entgelte,
- 3.
durch Spenden und
- 4.
aus dem eigenen Finanzaufkommen der Rundfunkveranstalterin oder des Rundfunkveranstalters.
(2) Werden für Programme oder Sendungen bei Abonnentinnen und Abonnenten Entgelte erhoben, ist ihr oder ihm vor dem Empfang des Programmes oder dem Beginn der Sendung die Höhe des Entgelts anzukündigen.
(3) Ist in Programmen oder Sendungen nach Abs. 2 Werbung enthalten, ist in der Ankündigung nach Abs. 2 auch hierauf hinzuweisen.