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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 39 HPMG - Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Sie oder er vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für

  1. 1.

    die Ausführung und Vorbereitung der Beschlüsse der Versammlung,

  2. 2.

    die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, die Verhängung von Bußgeldern und die Behandlung von Beschwerden,

  3. 3.

    die Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses der Medienanstalt,

  4. 4.

    die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Bediensteten der Medienanstalt und

  5. 5.

    die Sicherstellung der Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Landesmedienanstalten.

(3) Die Direktorin oder der Direktor gibt der Versammlung einen jährlichen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit.