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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 HPMG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation; der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden,

  2. 2.

    Medienanstalt die Medienanstalt Hessen,

  3. 3.

    Rundfunkprogramm (Programm) eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,

  4. 4.

    Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,

  5. 5.

    Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,

  6. 6.

    Vollprogramm ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,

  7. 7.

    Spartenprogramm ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,

  8. 8.

    Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

  9. 9.

    Übertragungstechnik die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten, die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen und die elektronische Übertragung mittels paketorientierter Netze, beispielsweise mittels IP Netzen,

  10. 10.

    Übertragungskapazität die abstrakte, technisch nicht spezifizierte Möglichkeit zur Nutzung einer durch die Bundesnetzagentur zuzuteilenden konkreten Frequenz, eines konkreten Kanals oder eines konkreten Frequenzblocks,

  11. 11.

    Verbreitungsgebiet das Land Hessen oder ein nach kommunalen Grenzen zu bestimmender Landesteil,

  12. 12.

    Veranstaltungsrundfunk ein Rundfunkangebot, das im Rahmen einer zeitlich befristeten Veranstaltung von maximal fünf Wochen im Kalenderjahr ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung verbreitet wird, sofern der Versorgungsbedarf der Veranstaltung nach § 3 Abs. 9 nicht größer als 25 Quadratkilometer ist.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Programmarten Hörfunk und Fernsehen,

  2. 2.

    Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme und Fensterprogramme,

  3. 3.

    gleichartige Programme solche, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind, und

  4. 4.

    Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Abs. 1 Nr. 1 sind.