§ 2 HPMG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans mittels Telekommunikation; der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind; kein Rundfunk sind Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden,
- 2.
Medienanstalt die Medienanstalt Hessen,
- 3.
Rundfunkprogramm (Programm) eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
- 4.
Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Programm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet,
- 5.
Sendung ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs,
- 6.
Vollprogramm ein Programm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden und das täglich mindestens fünf Stunden verbreitet wird,
- 7.
Spartenprogramm ein Programm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
- 8.
Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Programm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
- 9.
Übertragungstechnik die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satelliten, die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen und die elektronische Übertragung mittels paketorientierter Netze, beispielsweise mittels IP Netzen,
- 10.
Übertragungskapazität die abstrakte, technisch nicht spezifizierte Möglichkeit zur Nutzung einer durch die Bundesnetzagentur zuzuteilenden konkreten Frequenz, eines konkreten Kanals oder eines konkreten Frequenzblocks,
- 11.
Verbreitungsgebiet das Land Hessen oder ein nach kommunalen Grenzen zu bestimmender Landesteil,
- 12.
Veranstaltungsrundfunk ein Rundfunkangebot, das im Rahmen einer zeitlich befristeten Veranstaltung von maximal fünf Wochen im Kalenderjahr ausschließlich auf dem Gebiet der Veranstaltung verbreitet wird, sofern der Versorgungsbedarf der Veranstaltung nach § 3 Abs. 9 nicht größer als 25 Quadratkilometer ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Programmarten Hörfunk und Fernsehen,
- 2.
Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme und Fensterprogramme,
- 3.
gleichartige Programme solche, die nach ihrem Empfängerkreis und ihrem Zuschnitt vergleichbar sind, und
- 4.
Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), in der jeweils geltenden Fassung, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Abs. 1 Nr. 1 sind.