§ 33 HPMG - Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
- Amtliche Abkürzung
- HPMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 74-19
(1) Die Versammlung vertritt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die Interessen der Allgemeinheit. Zur Versammlung entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- 1.
die evangelischen Kirchen,
- 2.
die katholische Kirche,
- 3.
der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen,
- 4.
der Landessportbund Hessen e.V.,
- 5.
der LandesFrauenRat Hessen,
- 6.
der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- 7.
die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hessen,
- 8.
der Hessische Journalistenverband,
- 9.
der Deutsche Beamtenbund,
- 10.
die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VHU) e.V.,
- 11.
der Hessische Industrie- und Handelskammertag e.V.,
- 12.
der Verband Freier Berufe in Hessen,
- 13.
der Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V.,
- 14.
der Hessische Bauernverband,
- 15.
der Hessische Handwerkstag,
- 16.
der Landesmusikrat Hessen e.V.,
- 17.
die Vorstände der anerkannten Naturschutzverbände,
- 18.
die Vorstände des Sozialverbandes VdK Hessen und des Sozialverbandes Deutschland e.V.,
- 19.
der Landeselternbeirat,
- 20.
der Bund der Vertriebenen (BdV) - Landesverband Hessen e.V.,
- 21.
der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband e.V.,
- 22.
der Hessische Jugendring,
- 23.
die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,
- 24.
die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (AGAH) e.V.,
- 25.
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen und
- 26.
die Landesregierung.
Der Landtag entsendet fünf Abgeordnete in die Versammlung, die von diesem nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zusammensetzung der Versammlung soll nach Ablauf von zwei Amtszeiten nach dem 30. November 2022 evaluiert werden.
(2) Der Versammlung dürfen nicht angehören:
- 1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
- 2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
- 4.
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
- 5.
Vertreterinnen und Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
- 6.
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 11 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft in der Versammlung nicht entgegen.
Satz 1 gilt nicht für die nach Abs. 1 Satz 3 gewählten Abgeordneten des Landtags und das Mitglied nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 26.
(3) Der Versammlung dürfen ferner nicht angehören:
- 1.
Bedienstete der Medienanstalt sowie Organmitglieder und Bedienstete anderer Landesmedienanstalten,
- 2.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalterin oder eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dieser oder diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes stehen,
- 3.
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien einer privaten Rundfunkveranstalterin oder eines privaten Rundfunkveranstalters oder einer oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen nach § 15 des Aktiengesetzes angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu dieser oder diesem stehen, und
- 4.
Personen, die Anbieter einer Plattform im Sinne des Medienstaatsvertrages sind, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, von ihnen in sonstiger Weise abhängig oder an ihnen beteiligt sind.
(4) Der in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in die Versammlung entsandt werden. Diese Frist gilt nicht für die nach Abs. 1 Satz 3 gewählten Abgeordneten des Landtags sowie die Vertreterin oder den Vertreter nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 26.
(5) Bei der Entsendung der Mitglieder ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. Soweit es zur Erreichung der Geschlechterparität erforderlich ist, soll bei einer Nachfolgeentscheidung eine Vertreterin oder ein Vertreter des anderen Geschlechts entsandt werden.
(6) Die Zahl der Stimmen, die die Vorstände der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 und 18 genannten Organisationen bei der Entsendung haben, entspricht der Zahl der durch die Organisation vertretenen Mitglieder.
(7) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über das in Abs. 1 Satz 2 und 3 vorgesehene Verfahren der Entsendung regeln.
(8) Die oder der Vorsitzende der Versammlung stellt die ordnungsgemäße Entsendung der Mitglieder der Versammlung fest.
(9) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Mitgliedschaft ist auf drei Amtszeiten begrenzt. Die am 30. November 2022 laufende Amtszeit der Versammlung gilt als erste Amtszeit im Sinne des Satz 2. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die sie entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden. Mit dem Ausscheiden aus der entsendenden Organisation scheidet das Mitglied aus der Versammlung aus. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landtags nach Abs. 1 Satz 3 werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie üben ihr Amt aus, bis neue Mitglieder gewählt sind.
(10) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und auf Erstattung der Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.
(11) Scheidet ein Mitglied aus, ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Regelungen eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu entsenden.