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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 HPMG - Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien (HPMG)
Amtliche Abkürzung
HPMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-19

(1) Zulassungsfreier Rundfunk nach § 4 Abs. 3 ist der Medienanstalt mindestens sieben Tage vor seinem Beginn anzuzeigen. Das Nähere zum Inhalt der Anzeige regelt die Medienanstalt durch Satzung.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 sowie Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Medienanstalt kann von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter von Programmen nach § 4 Abs. 3 die in den § 6 Abs. 4 genannten Informationen und Unterlagen verlangen. Die §§ 55 und 56 des Medienstaatsvertrages finden entsprechende Anwendung.

(3) Angebote, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen, sollen von der Medienanstalt untersagt werden. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend.